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Pflicht der Abfallnachweisführung bei Baustellenabfällen

Erzeuger gefährlicher Abfälle müssen ab dem 01.04.2010 grundsätzlich am elektronischen Abfallnachweisverfahren teilnehmen. Dabei umfasst der Begriff des Abfallerzeugers nach § 1 Nr. 1 NachwV sowohl den Erzeuger als auch Besitzer von Abfällen. Auch wenn Ausnahmevorschriften wie etwa bei der Entsorgung von Kleinmengen (2 t) und bei der Sammelentsorgung von gefährlichen Abfällen bestehen, und für Abfallerzeuger übergangsweise gilt, dass sie bis zum 01.02.2011 noch handschriftlich signieren dürfen, bedeutet die Umstellung auf das elektronische Nachweisverfahren einen erheblichen Aufwand. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob Nachweispflichten delegiert werden können, insbesondere ob Bauherren ihre Rolle als Abfallerzeuger auf die bauausführenden Unternehmen übertragen können.

Bei der Frage, ob abfallrechtliche Pflichten, wie auch die Nachweispflichten auf Dritte delegiert werden können, ist § 16 KrW-/AbfG, der Regelungen zur Beauftragung Dritter trifft, in den Blick zu nehmen. Aus der Vorschrift in § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG ergibt sich, dass die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten zwar Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen können, ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten hiervon jedoch unberührt bleibt.

Von den Nachweispflichten wird daher nur derjenige am Entsorgungsvorgang Beteiligte nicht erfasst, der von vornherein nicht als Abfallerzeuger zu qualifizieren ist. Von Bedeutung ist diese Frage insbesondere in Fallkonstellationen, in denen – wie im Baubereich – mehrere Personen mittel- und unmittelbar an der Entstehung von Abfällen beteiligt sind.

Die Begriffsbestimmung des Abfallerzeugers findet sich in § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG. Danach ist einerseits jede natürliche oder juristische Person Erzeuger von Abfällen, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind. Daneben gelten als Erzeuger auch Personen, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen haben, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirken.

Bei Baumaßnahmen ist nach weitgehend einhelliger Auffassung im Schrifttum regelmäßig der Bauherr und nicht der mit der Durchführung von Baumaßnahmen beauftragte Bauunternehmer als Abfallerzeuger der bei den Abbruch- und Sanierungsarbeiten anfallenden Abfälle anzusehen. Eine Übertragung der Erzeugereigenschaft auf den Bauunternehmer kommt daher nur in Frage, wenn der Bauunternehmer durch vertragliche Regelung völlig selbstständig und ohne Weisung durch den Auftraggeber tätig ist und die Entsorgung organisiert. Denn nur dann sind die angefallenen Abfälle allein dem Bauunternehmer zuzurechnen. In der Regel fehlt es jedoch an solchen Regelungen, so dass der Bauherr bei Baumaßnahmen Abfallerzeuger und damit auch Adressat der Nachweispflichten ist.

Abweichendes gilt freilich für die Besitzerstellung, wenn der Bauunternehmer auch den Transport und/ oder die Entsorgung der Abfälle durchführt. In diesem Fall geht der Abfallbesitz regelmäßig mit dem Abtransport der Abfälle vom Grundstück des Bauherrn auf den Bauunternehmer über.

Damit ist festzuhalten, dass bei Baumaßnahmen regelmäßig sowohl der Auftraggeber als Abfallerzeuger im Sinne von § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG als auch der Bauunternehmer als Abfallbesitzer im Sinne von § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG nachweispflichtig sind.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Schulung "Maßnahmen nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen" im Landkreis Holzminden

Am 30.08.2010 veranstaltete der Landkreis Holzminden in Zusammenarbeit mit dem Institut für Wirtschaft und Umwelt e.V. IWU Magdeburg eine Inhouse-Schulung in Holzminden.

Für die Thematik "Maßnahmen nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen" konnte als fachliche Kompetenz Herr Dieter Quantz gewonnen werden.

Das 11 Teilnehmer starke Auditorium setzte sich, aus Mitarbeitern des Landkreises Holzminden der Sachbereiche Natur- und Gewässerschutz sowie Abfallwirtschaft/ÖPNV zusammen.

Nach den einführenden Worten von Herrn Markus Blaschyk (IWU Magdeburg) wurden die Themen wie: Was sind Gefahrstoffe und wassergefährliche Stoffe?, Überblick über Gesetzliche Regelungen im Hinblick auf Havarien wassergefährlicher Stoffe/ Gefahrstoffe, Sofortmaßnahmen sowie den Arbeitsschutz und technische Sicherheit bei Havarien durch den Referenten Herrn Dieter Quantz auf den aktuellsten Stand gebracht.

Der Referent informierte die Teilnehmer/innen anschaulich und umfangreich über die gesetzlichen und technischen Vorgaben. Angedacht ist ebenfalls eine weiterführende Veranstaltung, bei welcher in Workshop-Form, Maßnahmen nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen mittels Fallbeispielen exerziert werden.

Das Institut für Wirtschaft und Umwelt bedankt sich bei Herrn Quantz, Herrn Dormann sowie Herrn Schwekendiek für die Möglichkeit der Durchführung der Schulung sowie die angenehme Zusammenarbeit.

Zusatz der Verantwortlichen des Landkreises: „Für den Landkreis Holzminden stellte diese Form der Weiterbildung wirtschaftliche Vorteile sowie ausgemachte Effizienz dar, da beide Fachbereiche zusammen und gleichzeitig geschult wurden.“

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Schulung "Sachkunde für den Betrieb, die Kontrolle und Wartung von Abscheideranlagen für Fette" beim Deutschen Bundestag in Berlin.

Am 02.06.2010 veranstaltete der Deutschen Bundestag in Zusammenarbeit mit dem Institut für Wirtschaft und Umwelt e.V. eine Inhouse-Schulung in Berlin.



Für die Thematik "Sachkunde für den Betrieb, die Kontrolle und Wartung von Abscheideranlagen für Fette" zum Erwerb des Sachkundenachweises gemäß EN 1825-1 und EN 1825-2 in Verbindung mit DIN 4040-100 konnte als fachliche Kompetenz Herr Dr.-Ing. Jürgen Hinrichsen gewonnen werden.






Das Auditorium aus dem Bereich der Entsorgung wurde zu Themen wie wasser- und satzungsrechtliche Anforderungen an den Betrieb von Fettabscheideranlagen, technische Anforderungen an Fettabscheider nach EN 1825 und DIN 4040-100, wasserrechtliche und technische Anforderungen an den Betrieb von Fettabscheideranlagen sowie Hinweisen zur Generalinspektion durch den Referenten Herrn Dr.-Ing. Jürgen Hinrichsen auf den aktuellsten Stand gebracht.

Der Referent informierte die Teilnehmenden umfangreich und anschaulich über die gesetzlichen und technischen Anforderungen an den Betrieb von Fettabscheideranlagen.

Abgerundet wurde die Fachveranstaltung durch die Einübung des Erlernten unter Praxisbedingungen an einer realen Fettabscheideranlage in einem der Gebäude des Deutschen Bundestages.

Das Institut für Wirtschaft und Umwelt IWU Magdeburg bedankt sich bei Herrn Dr.-Ing. Jürgen Hinrichsen sowie den verantwortlichen Personen des Deutschen Bundestages für die angenehme und professionelle Zusammenarbeit.







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Die Verfallsanordnung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 29 a OWiG

Verfall bedeutet die Abschöpfung des durch eine Ordnungswidrigkeit (oder Straftat) erlangten Gewinns. Die Anordnung dieses Verfalls erfreut sich zumindest bei einigen Verfolgungsbehörden zunehmender Beliebtheit. Dies gilt vor allem für den Bereich der straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten und hier insbesondere für Fälle der Überladung. Dabei ergehen zunehmend so genannte selbständige Verfallsanordnungen, mit denen gegen die Unternehmen teilweise Geldbeträge im fünf- und sechsstelligen Bereich festgesetzt werden.

Die Verfallsanordnung gegen den Täter gemäß § 29 a) Abs. 1 OWiG

Nach § 29 a) Abs. 1 OWiG kann bei dem Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung (so genannte Anlasstat) das aus der Tat Erlangte (Vermögensvorteil) abgeschöpft werden.

Eine Anlasstat ist nach der Legaldefinition aus § 1 Abs. 2 OWiG jede Handlung, die den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt und rechtswidrig ist; vorwerfbar braucht die Tat nicht zu sein.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verlangt die Ermittlung des abzuschöpfenden Vermögensvorteils eine zweistufige Prüfung. Der erste Prüfungsschritt besteht in der Bestimmung des wirtschaftlichen Vorteils, den der Täter durch die Tat erzielt hat. Die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem aus der Tat Erlangten entsprechen. Dies setzt eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus. Erst in einem zweiten Schritt ist dann der Wert des Erlangten zu bestimmen, wobei das BRUTTOPRINZIP Anwendung zu finden hat. Dieses Bruttoprinzip besagt, dass der gesamte Vermögensvorteil ohne Abzug gewinnmindernder Kosten abgeschöpft werden kann. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei Sachverhalten der Überladung nicht nur die tatsächliche Übertonnage Berücksichtigung finden kann, sondern das Gesamtgewicht des Fahrzeugs in Ansatz gebracht wird. Darüber hinausgehend können sonstige Aufwendungen (z.B. Instandhaltungskosten, Betriebskosten für die Lastkraftwagen) nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden. Diese Berechnung führt zu den eingangs geschilderten hohen Verfallsbeträgen.

Ausgeschlossen ist die Anordnung des Verfalls allerdings dann, wenn gegen den Täter eine Geldbuße festgesetzt wurde. Die gleichzeitige Festsetzung einer Geldbuße und die Anordnung des Verfalls sind mithin nicht möglich. Bei der Bemessung der Geldbuße gilt allerdings das Nettoprinzip, so dass das Bußgeld in der Regel geringer ausfällt. Dementsprechend ist zu beobachten, dass die Verfolgungsbehörden keinen Bußgeldbescheid erlassen, sondern den Weg der Verfallsanordnung wählen.

Die Verfallsanordnung gegen das Unternehmen gemäß § 29 a) Abs. 2 OWiG

Die Verfallsanordnung kann gemäß § 29 a) Abs. 2 OWiG auch gegen einen Dritten festgesetzt werden. Dritter kann in diesem Fall auch eine juristische Person, also ein Unternehmen, sein.

Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen dem Täter und dem Vorteilsempfänger eine Rechtsbeziehung besteht, welche erklärt, warum der Vorteil dem Dritten zufließt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei dem Täter um eine betriebsangehörige Person handelt.

Die selbständige Verfallsanordnung gemäß § 29 a) Abs. 4 OWiG

Eine Verfallsanordnung gegen das Unternehmen ist aber auch in den Fällen möglich, in denen gegen den Täter gerade keine Geldbuße festgesetzt oder das Verfahren eingestellt wird. Die Verfolgungsbehörde kann mit anderen Worten, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einstellen, aber gleichwohl bei dem Unternehmen den Gewinn in voller Höhe abschöpfen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Tariflohn als Zuschlagskriterium?

Die tarifliche Entlohnung der Mitarbeiter ist bei öffentlichen Ausschreibungen auch als Zuschlagskriterium nicht zulässig. Zu diesem Ergebnis kam die VK Schleswig-Holstein in einer Entscheidung vom 14.01.2010 (VK SH 25/09). Anders als die bisherige vergaberechtliche Rechtsprechung zu Tariflöhnen begründete die VK dies jedoch nicht mit einer fehlenden allgemeinen gesetzlichen Regelung zur Zahlung von Tariflöhnen. Nach Auffassung der VK Schleswig-Holstein fehlt es an dem notwendigen sachlichen Zusammenhang zwischen der tariflichen Entlohnung der Mitarbeiter und dem Gegenstand des Auftrages; d.h. der Qualität der Arbeit.

Die Vergabestelle (VSt) hat im offenen Verfahren Entsorgungsdienstleistungen ausgeschrieben. Als Zuschlagskriterien sollten neben quantitativen auch qualitative Kriterien gelten. Eines der qualitativen Kriterien war die Zahlung von BDE-Tariflöhnen.

Nach erfolgloser Rüge hat die Antragstellerin (ASt) noch vor Angebotsabgabe wegen drohender Rügepräklusion ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet mit dem Ziel, dass das Zuschlagskriterium der tariflichen Entlohnung ersatzlos entfällt. Die VSt setzte trotz Nachprüfungsverfahren das Vergabeverfahren nicht aus und eröffnete die Angebote. Nachdem der ASt im Nachprüfungsverfahren mitgeteilt wurde, dass diese auch bei Wegfall des Zuschlagskriteriums der tariflichen Entlohnung im Vergabeverfahren auf einem abgeschlagenen Platz liegt, hat die ASt den Nachprüfungsantrag zurückgenommen. In der von der Vergabekammer zu treffenden Kostenentscheidung hat diese in der Sache Stellung genommen und die Gebühren der VSt auferlegt.

Der VSt waren die Gebühren aufzuerlegen, weil diese die Frage der Entlohnung nach BDE-Tarif vergaberechtswidrig als Zuschlagskriterium herangezogen und damit die Antragstellung verschuldet hat. Bei der Berücksichtigung der Zahlung von BDE-Tariflöhnen als Zuschlagskriterium handelt es sich um kein durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigtes Kriterium im Sinne des § 25 a) Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A. Zutreffend ist zwar, dass nicht jedes Zuschlagskriterium, das der Auftraggeber zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes heranzieht, notwendigerweise rein „wirtschaftlicher“ Art sein muss. Voraussetzung bleibt aber, dass die gewählten Zuschlagskriterien in sachlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Auftrags stehen müssen (EuGH, Urteil v. 17.09.2002 – C-513/99).

Ein sachlicher Zusammenhang besteht nicht in einer Verbindung zwischen der Entlohnung von Mitarbeitern und der Qualität ihrer Arbeit. Für die Qualität geleisteter Arbeit mag zwar die Motivation der einzelnen Mitarbeiter eine Rolle spielen. Einfluss auf die Motivation eines Mitarbeiters nehmen jedoch neben der Höhe der Entlohnung ganz andere Faktoren wie etwa das Betriebsklima und die Freude an der Arbeit. Zudem stellt die VSt im Rahmen der Qualität der Mitarbeiter in unzutreffender Weise und ohne Unterscheidung der einzelnen Aufgabenbereiche auf die Kundenzufriedenheit ab. Ein vermeintlicher Zusammenhang zwischen BDE-Tarifen und Qualität der Arbeit kann allenfalls für diejenigen Mitarbeiter bestehen, die direkt „an der Front“, also im kundenbezogenen Bereich zum Einsatz kommen, nicht hingegen zum Beispiel für Mitarbeiter in der Buchhaltung oder im Sekretariat der Unternehmen der Bieter. Die VSt hat jedoch im Rahmen des Zuschlagskriteriums auf die Entlohnung „der Mitarbeiter“ abgestellt. Auszugehen ist, dass die Forderung nach Entlohnung nach Tariflöhnen im Rahmen der Zuschlagskriterien politisch motiviert war.

Praxishinweis

Die Zulässigkeit von so genannten Tariftreueerklärungen oder einer Erklärung über die Einhaltung von Mindestlöhnen war im Rahmen der Eignung bzw. bei Mindestanforderungen schon vielfach Gegenstand von Entscheidungen. Zulässig sollen diese vergabefremden Kriterien nur dann sein, wenn sie unmittelbar in einem formellen Bundes- oder Landesgesetz getroffen werden (zuletzt OLG Düsseldorf, Beschluss v. 29.07.2009 – Verg 18/09). Ausreichend soll hierbei auch nicht ein Verweis im AEnTG sein, wonach ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird oder eine Rechtsverordnung vom Bundesarbeitsministerium erlassen wird (VK Münster, Beschluss vom 26.08.2009 – VK 11/09; a.A. 3. VK Bund, Beschluss vom 09.09.2009 – VK 3-163/09).

Mit der Entscheidung der VK Schleswig-Holstein ist erstmals die Zulässigkeit der tariflichen Entlohnung im Zusammenhang mit Zuschlagskriterien erörtert und unabhängig von einer gesetzlichen Grundlage für unzulässig erachtet worden.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Die Rechtsbehelfsbelehrung in Zeiten des elektronischen Rechtsverkehrs

Eine Behörde hat in einem Verwaltungsverfahren einen Widerspruchsbescheid erlassen. Der Widerspruchsbescheid schließt eine Rechtsbehelfsbelehrung ein, in der auf die Möglichkeit hingewiesen wird, die Klage „schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ bei dem Verwaltungsgericht zu erheben. Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil v. 22.09.2009 zu Gesch.Z. 1 K 365/09 TR entschieden, dass diese Rechtsbehelfsbelehrung1 unrichtig ist, weil die Behörde den Kläger nicht auf die im Zuständigkeitsbereich des VG Trier bestehende Möglichkeit hingewiesen hat, die Klage auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit qualifizierter elektronischer Signatur zu erheben.

Das Verwaltungsgericht weist zur Begründung seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass der Beginn des Laufs der Klagefrist nach § 58 Abs. 1 VwGO keine Belehrung über die Formerfordernisse des einzulegenden Rechtsbehelfs voraussetzt. Soweit – wie in der Praxis häufig üblich und auch im vorliegenden Fall erfolgt – die Rechtsbehelfsbelehrung um Hinweise zur Form der Klageerhebung erweitert wird, ist die so erweiterte Rechtsbehelfsbelehrung auch dann fehlerhaft, wenn sie einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen. Diese Sichtweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1978 – 6 C 77.78 – BVerwGE 57, 188; Urteil vom 21. März 2002, 4 C 2.01, DVBl 2002, 1553).

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier war hier der Hinweis irreführend, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann. Dieser Hinweis soll nämlich nach Auffassung des Gerichts geeignet sein, bei einem objektiven Empfänger den Eindruck zu erwecken, dass eine elektronische Klageerhebung nicht möglich ist.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier befasst sich mit dem Verhältnis zwischen den in § 81 VwGO vorgesehenen Formen der Klageerhebung und der durch § 55 a) VwGO begründeten Möglichkeit, dass die Prozessbeteiligten dem Verwaltungsgericht elektronische Dokumente übermitteln können.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier befasst sich mit dem Verhältnis zwischen den in § 81 VwGO vorgesehenen Formen der Klageerhebung und der durch § 55 a) VwGO begründeten Möglichkeit, dass die Prozessbeteiligten dem Verwaltungsgericht elektronische Dokumente übermitteln können.

Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage schriftlich zu erheben; bei dem Verwaltungsgericht kann die Klage auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist in § 81 Abs. 1 VwGO dagegen nicht ausdrücklich geregelt.

Der Wortlaut des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO spricht gegen die Auffassung des VG Trier zur Unvollständigkeit und damit Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, da die in § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Formen in der streitigen Rechtsbehelfsbelehrung vollständig enthalten waren.

Entgegen der Auffassung des VG Trier ergibt sich eine Pflicht zum Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes auch nicht aus § 55 a) VwGO.

Nach § 55 a) Abs. 1 Satz 1 VwGO können die Prozessbeteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, wenn dies für den gerichtlichen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung zugelassen ist. § 55 a) Abs. 1 Satz 2 VwGO regelt sodann, dass in dieser Rechtsverordnung die Art und Weise der Übermittlung zu bestimmen ist. Gemäß § 55 a) Abs. 1 Satz 3 VwGO muss in der Rechtsverordnung für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur vorgeschrieben werden.

Bei der Klageschrift nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt es sich um ein Schriftstück, das nach allgemeiner Auffassung nur dann Wirksamkeit entfaltet, wenn es durch den Kläger der seinen Prozessbevollmächtigten handschriftlich unterschrieben ist.

Bei der elektronischen Übermittlung einer Klageschrift besteht die Möglichkeit einer handschriftlichen Unterzeichnung aus technischen Gründen nicht. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Identität des Einreichers und dessen Willen zur Einreichung der Klageschrift bei Gericht anderweitig verlässlich nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch die Beifügung der qualifizierten elektronischen Signatur geführt.

Das mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene und elektronisch übermittelte Dokument steht damit der Einreichung einer handschriftlich unterzeichneten Klageschrift gleich.

Die elektronische Übermittlung eines signierten Dokumentes ist damit als Fall der schriftlichen Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzusehen.

§ 55 a) Abs. 1 Satz 3 VwGO eröffnet deshalb entgegen der vom VG Trier vertretenen Auffassung nicht über § 81 Abs. 1 VwGO hinaus die zusätzliche Möglichkeit der „elektronischen Klageerhebung“.

Eines Hinweises auf eine Klageerhebung in elektronischer Form bedarf es zur Vollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung damit nicht.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Möglichkeit der Klageerhebung in schriftlicher Form sowie in Form der Niederschrift durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hinweist, ist damit nicht irreführend, sondern vollständig und richtig.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Unvollständige Umsetzung der Aarhus-Konvention in nationales Recht?

Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten der UN-ECE vom 25.06.1998, gezeichnet durch die EG und deren Mitgliedstaaten (sog. Aarhus-Konvention), ist durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme, insbesondere auch durch die Änderung der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene und durch das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 09.12.2006 sowie durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 07.12.2006 (UmwRG) auf nationaler Ebene konkretisiert worden. Danach gelten für jede Person und für Organisationen weitgehende Zugangsrechte zu Gerichten, hingegen bestehen nach dem UmwRG und dem Bundes-Naturschutzgesetz 2009 für die Verbandsklage Beschränkungen auf drittschützende Normen. Ob insoweit eine ausreichende Umsetzung gemeinschaftlicher Vorgaben in nationales Recht erfolgt ist, ist Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH.

Mit dem Beschluss des OVG Nordrhein- Westfalen vom 05.03.2009 – 8 D 58/08.AK – sind im Zusammenhang mit der von einer anerkannten Umweltorganisation erhobenen Klage gegen Vorbescheid und Teilgenehmigung für ein Steinkohlekraftwerk im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH Fragen zur Reichweite des Verbandsklagerechts im Umweltrecht vorgelegt worden. Dabei richten sich diese Fragen darauf, ob die Nichtregierungsorganisationen auch die Verletzung solcher Umweltvorschriften geltend machen dürfen, die allein den Interessen der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind. Für den Fall, dass die Ausgangsfrage nicht uneingeschränkt bejaht wird, ist die Frage weitergehend auf die Voraussetzung gerichtet, dass die Verletzung von Umweltvorschriften nur solche erfasst, die unmittelbar im Gemeinschaftsrecht gründen oder die Umsetzung gemeinschaftlicher Vorschriften in innerstaatliches Recht betreffen. Darüber hinaus richten sich die Fragen weiter auf die inhaltlichen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit deren Verletzung gerügt werden kann.

Zwar wird in dem Vorlagebeschluss festgestellt, dass die einschränkende Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG mit dem Wortlaut in Art. 10 a) UVP-Richtlinie in Einklang zu bringen ist, jedoch hegt das Gericht Zweifel daran, ob die Vorschrift auch einer funktionalen Betrachtung genügt, bei der die wesentlichen Ziele der Gemeinschaft und der UVP-Richtlinie zu berücksichtigen sind. Wenn es also darum gehe, dass es Aufgabe der Gemeinschaft ist, ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu fördern, und die UVP-Richtlinie auf die Verbesserung des Vollzugs, der Durchsetzung und Kontrolle gemeinschaftsrechtlicher Umweltvorschriften zielt, komme es darauf an, ob der beabsichtigte Klagezugang der betroffenen Öffentlichkeit bezogen auf diese Ziele innerstaatlich effektiv verwirklicht wird. Dies sei vorrangig daran zu messen, ob und in welchem Umfang das Verfahrensrecht des Mitgliedstaats diese Umweltvorschriften einer gerichtlichen Überprüfung zuführt. Eine solche Vorgehensweise stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zum Verhältnis zwischen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und dem gemeinschaftlichen Effektivitätsgrundsatz. Die vom Gericht geltend gemachten Zweifel beruhen schließlich darauf, dass bei der Beschränkung des Klagerechts von Nichtregierungsorganisationen die Kontrolle des Vollzugs von Umweltvorschriften durch eine unabhängige Stelle für einen weiten Teil des Umweltrechts praktisch unmöglich ist.

Soweit diese Zweifel des Gerichts im Lichte des Gebots der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts auch aus Sicht des Gerichtshofs berechtigt sind, stelle sich die weitere Frage, welche weiteren Umweltschutzvorschriften unter Effektivitätsgesichtspunkten in das Klagerecht einzubeziehen sind. Dazu gehört weiter die Frage, ob aus Gründen der praktischen Wirksamkeit das Klagerecht auch die Geltendmachung der Verletzung rein innerstaatlicher Umweltvorschriften umfassen müsse, selbst wenn die Regelung der Kontrolle rein nationalen Umweltrechts nicht der Kompetenz der Gemeinschaft unterfalle, zumal die Unterscheidung, ob ein Aspekt national oder gemeinschaftsrechtlich geregelt ist, willkürlich sei und bei der Verzahnung beider Regelungsbereiche kaum noch möglich sei.

Gegebenenfalls sei sogar der Frage nachzugehen, ob über die Gewährleistung der Klagebefugnis in § 2 UmwRG hinaus das Klagerecht nicht unmittelbar aus der Richtlinie folge, selbst wenn den Mitgliedstaaten in Art. 10 a) Abs. 1 UVP-Richtlinie die Wahl eingeräumt sei, ob der Klagezugang von einem ausreichenden Interesse oder der Geltendmachung einer Rechtsverletzung abhängig gemacht werden soll.

Es ist mit Spannung zu erwarten, wie diese Vorlagefragen durch den EuGH beantwortet werden, weil damit letztlich die gerichtliche Überprüfung insbesondere von Zulassungsentscheidungen für Anlagen mit Auswirkungen auf die Umwelt nicht mehr, wie bisher im deutschen Prozessrecht, von subjektivöffentlichen Rechten abhängig sein würde, sondern im Sinne einer Popularklage auf Übereinstimmung mit den gesamten öffentlich-rechtlichen Vorschriften für den Umweltschutz. Eine solche Änderung würde unabsehbare Folgen für die weitere Entwicklung des Umweltschutzes bei der Errichtung von Anlagen nach sich ziehen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Qualitätsanforderungen an Sachverständigengutachten in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren – Anmerkung zum Beschluss des BVerwG vom 03.02.2010

Das BVerwG setzt seine bisherige Rechtsprechung zur Eignung und Verwertbarkeit sachverständiger Stellungnahmen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren fort. Dies unterstreicht zugleich die Bedeutung qualitativer Sachverständigengutachten für Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG und anderen Fachgesetzen.

Der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hat das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 07.05.2009 (6 C 1142/07.T) zum Gegenstand, in welchem eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallverbrennungsanlage mit einer Gesamtverbrennungskapazität von 273.000 t/Jahr und einer Feuerungswärmeleistung von ca. 128 MW angefochten worden war. Der in einer Entfernung von ca. 1,2 km vom Anlagenstandort entfernt wohnende Kläger rügte die Verletzung diverser immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch die Genehmigung.

Ein zentraler Ansatzpunkt seines diesbezüglichen Vorbringens war die vermeintlich mangelhafte fachtechnische Qualität der Immissionsprognose, welche von der Anlagenbetreiberin ihrem Genehmigungsantrag zu Grunde gelegt worden war. U.a. rügte der Kläger die Verwendung bestimmter Rechenmodelle für die nach TA Luft erforderlichen Ausbreitungsrechnungen. Es stünden geeignetere Programme zur Verfügung, die vom Kläger namentlich benannt wurden, und die anzuwenden seien. Daher hatte der Kläger diverse Beweisanträge gestellt, welche die vermeintliche Überlegenheit u. a. des von ihm favorisierten Rechenmodells zum Gegenstand hatten sowie weitere fachtechnische Kritikpunkte an der von der Beigeladenen eingereichten Immissionsprognose äußerten. Nach Auffassung des Klägers war der VGH Hessen daher gehalten, zusätzliche Sachverständigengutachten einzuholen. Dies hat der VGH Hessen abgelehnt und der Klage auch unter sonstigen Gesichtspunkten nicht stattgegeben.

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BVerwG rügte der Kläger daher eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung.

Das BVerwG hat die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Liegen, so das BVerwG, im gerichtlichen Verfahren Gutachten zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor – hier die Immissionsbelastung durch diverse Luftschadstoffe am Wohnhaus des Klägers –, steht es im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Grundsätzlich kann das Tatsachengericht sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden – hier die von der beigeladenen Anlagenbetreiberin im BImSchG-Verfahren vorgelegte Immissionsprognose – stützen. Ein Verfahrensmangel liegt hierin nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen sind dann ungeeignet, so das BVerwG unter Berufung auf seine ständige Rechtsprechung weiter,

„wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zum Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegung des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.“

Diese in seiner ständigen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit sachverständiger Gutachten aufgestellten Kriterien sah das BVerwG in der Entscheidung des VGH Hessen, die sich differenziert mit den fachlichen Kritikpunkten des Klägers auseinandersetze, als nicht verletzt an.

Einmal mehr zeigt die Entscheidung die Bedeutung qualitativer Sachverständigengutachten, welche zur Grundlage von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gemacht werden. Der vom Anlagenbetreiber im Genehmigungsverfahren zu erbringende Nachweis, die von ihm betriebene Anlage führe bspw. zu keiner Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte – deren Einhaltung können Nachbarn einer BImSchG-Anlage regelmäßig in Klageverfahren überprüfen lassen – bedarf, um nicht nur im vorausgehenden Genehmigungsverfahren, sondern auch in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bestand zu haben, einer fachtechnisch belastbaren, den rechtlichen Anforderungen genügenden sachverständigen Bekundung. Diesbezügliche Qualitätsmängel können sich dann spätestens im Gerichtsverfahren zum Nachteil des Anlagenbetreibers auswirken.

Die vom BVerwG nochmal in Erinnerung gerufenen rechtlichen Qualitätskriterien für ein belastbares Sachverständigengutachten haben dabei nicht nur für die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte etwa der TA Luft oder aber der 17. BImSchV Relevanz, sondern gelten für alle sachverständigen Gutachten, mit welchen die Einhaltung der für einen bestimmten Anlagentyp maßgeblichen Grenzwerte und sonstigen Betriebsparameter belegt werden sollen. Die gutachterliche Qualität kann gewährleistet werden, indem, ausgehend von den rechtlichen Vorgaben an Inhalt und Qualität des Gutachtens, durch Auswahl geeigneter Gutachter darauf geachtet wird, dass entsprechend qualitatives Gutachtenmaterial vorgelegt wird. Dann haben, wie der Beschluss des BVerwG und das ihm zu Grunde liegende Urteil des Hessischen VGH zeigen, Betreiber von Anlagen im Sinne des BImSchG und nach sonstigem Fachrecht genehmigungsbedürftiger Projekte gute Aussichten, auch „brisante“ Vorhaben rechtssicher zu verwirklichen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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EuGH: Zulässiger Eingriff durch FFH-Richtlinie in bestandsgeschützten Planfeststellungsbeschluss

In einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen der Stadt Papenburg und der Bundesrepublik Deutschland wegen des Vollzugs der Flora-Fauna- Habitat-Richtlinie (FFH-RL) entlang von Teilen der Ems hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 14.01.2010 eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis zwischen Naturschutzrecht und wirtschaftlicher Betätigung, insbesondere bei bestandsgeschützten planfestgestellten Vorhaben, getroffen. Die Aussagen des EuGH wirken weiter über den konkreten Rechtsfall hinaus und betreffen sämtliche Vorhaben im Einzugsbereich von FFH-Gebieten.

Im konkreten Fall ging es um die Erteilung des Einvernehmens der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission zur Aufnahme bestimmter Teile der Ems in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-RL. Hierunter sind solche Gebiete zu verstehen, die die natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten umfassen, die in der FFH-RL angegeben werden. Deren Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes soll gewährleistet werden.

Die Stadt Papenburg sah durch diese Entwicklung ihre Rechte aus einem im Jahre 1994 von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion aufgestellten Planfeststellungsbeschluss gefährdet, der es gestattete, die Ems künftig bei Bedarf auszubaggern (sog. Bedarfsbaggerungen). Denn bei einer Aufnahme bestimmter Teile der Ems in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung hätte die Bundesrepublik Deutschland zukünftig Schutzmaßnahmen treffen müssen, die den wirtschaftlichen Interessen der Stadt mutmaßlich zuwidergelaufen wären. Pläne und Programme, die ein geschütztes Gebiet beeinträchtigen könnten, wären auf ihre Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgesetzten Erhaltungszielen zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen oder nur unter Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen durchführbar (vgl. Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFHRL).

Die Stadt Papenburg erhob daher Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg, um zu verhindern, dass die Bundesrepublik Deutschland ihr Einvernehmen erteilte. Das VG Oldenburg wiederum setzte das Verfahren aus und legte die Angelegenheit dem EuGH vor.

Der EuGH hat nun mit Urteil vom 14.01.2010 (Rs. C-226/08) entschieden, dass es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt sei, sein Einvernehmen zur Aufnahme eines oder mehrerer Gebiete in einen von der Europäischen Kommission erstellten Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aus anderen als naturschutzfachlichen Gründen zu verweigern. Eine Verweigerung des Einvernehmens aufgrund wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Anforderungen sowie regionaler und örtlicher Besonderheiten ist, so der EuGH, ausdrücklich nicht statthaft.

Ferner hat der EuGH Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL dahin ausgelegt, dass fortlaufende Unterhaltungsmaßnahmen in der Fahrrinne eines Wasserkörpers, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, durchaus einer Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-RL zu unterziehen sind. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese Maßnahmen ein Projekt darstellen und das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Maßnahme bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-RL nach nationalem Recht genehmigt wurde.

Regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen (und hier konkret die mit den Ausbaggerungen bezweckte Beibehaltung einer bestimmten Tiefe der Ems) können jedoch als einheitliche Maßnahme und somit als ein einziges Projekt im Sinne der FFH-RL angesehen werden.

Die Entscheidung verschafft dem Naturschutzrecht und insbesondere dem Instrument der FFH-Verträglichkeitsprüfung mehr Geltung. Betrachtet man sie im Kontext jüngerer Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit Defiziten im Zusammenhang mit FFH-Verträglichkeitsprüfungen befassen (zuletzt BVerwG, Beschluss vom 10.12.2009 zu Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten der FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Planfeststellung für den Bau einer Bundesfernstraße; grundlegend im Übrigen auch BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 zu Westumfahrung Halle), so kommt es künftig verstärkt darauf an zu prüfen, wie den Belangen des Naturschutzes am besten Rechnung getragen werden kann. Es bleibt freilich auch bei der Möglichkeit zu Ausnahmeentscheidungen, etwa im Hinblick auf wirtschaftliche Interessen. Die FFH-RL lässt hierfür durchaus Raum.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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EU veröffentlicht sog. „Carbon Leakage“ Liste

Mit dem Beschluss der Kommission vom 24.12.2009 „zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“ (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10251, 2010/ 2/EU) hat die Kommission festgestellt, dass 164 Branchen oder Sub- Sektoren durch die Versteigerung von Emissionshandelszertifikaten besonders starke Wettbewerbsnachteile drohen, falls Drittstaaten ihren Unternehmen weniger strenge Klimaschutzauflagen machen als die Europäische Union. Den dadurch möglicherweise verursachten Standortverlagerungen zu Lasten Europas soll dadurch begegnet werden, dass gefährdete Firmen Emissionsberechtigungen auch nach dem Jahr 2012 noch vollständig kostenlos erhalten und diese nicht ersteigern müssen.

Hintergrund „Carbon Leakage“

Die Ursache der „Carbon Leakage“ – Problematik ist bereits in der Klimarahmenkonvention angelegt. Entsprechend dem Prinzip der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeit wurden nur den in einem Anhang explizit aufgeführten Industriestaaten CO2-Emissionsminderungsziele aufgegeben. Entwicklungsländer, darunter auch Schwellenländer wie China, Indien und Brasilien, blieben frei von materiellen Klimaschutzpflichten. Im Kyoto-Protokoll, das die Emissionsreduktionspflichten konkretisierte, blieb es bei dieser Unterscheidung. Auch die Verhandlungen der 15.Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention in Kopenhagen sind letztlich gescheitert, weil vor allem die großen Schwellenländer nicht bereit waren, eigene verbindliche Reduktionsverpflichtungen zu akzeptieren. Begründet wird diese Verweigerung vor allem mit den deutlich höheren CO2-Emissionen der Industriestaaten in der Vergangenheit und mit dem immer noch sehr ungleich verteilten CO2- Verbrauch pro Kopf, der beispielsweise in den USA viermal höher ist als in China.

Ein Handel mit Emissionshandelszertifikaten findet nur in reduktionsverpflichteten Ländern statt. Ziel des Emissionshandels ist dabei die stufenweise Reduzierung des CO2-Ausstoßes durch Verknappung der verfügbaren Zertifikate, um so die Reduktionspflichten zu erfüllen. Sobald Emissionsberechtigungen nicht mehr kostenlos zugeteilt werden, sondern am Markt ersteigert werden müssen, steigen die Produktionskosten. Unternehmen und Standorte, die in Industriestaaten ansässig sind, werden so finanziell belastet, während Konkurrenz in Entwicklungs- und Schwellenländern neben meist niedrigeren Löhnen von dieser Belastung frei bleibt. Dies kann zu Verlagerungen von Unternehmen in Staaten ohne Schutzpflichten führen. Hierdurch wird nicht nur das Klimaschutzziel verfehlt, sondern dies birgt auch die Gefahr von Arbeitsplatzverlusten in Industrieländern.

Die novellierte Emissionshandelsrichtlinie

Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates wurde im Jahre 2008 novelliert. Dadurch wurde die Gesamtzuteilungsmenge an CO2 deutlich reduziert und die der kostenlosen Zuteilung abgesenkt. Für Stromgeneratoren (also für Anlagen, in denen 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte produziert wurde und auch keine andere Tätigkeit als Energieerzeugung stattfindet) soll es gar keine kostenlosen Zertifikate mehr geben. Für Erzeuger von Wärme und Industrieanlagen der nicht energieintensiven Industrie soll der Anteil kostenloser, auf Benchmarks beruhender, Zuteilungen von 80 % im Jahr 2013 auf 30 % im Jahr 2020 sinken. Gleichzeitig sinkt die Gesamtmenge der europaweit ausgegebenen Zertifikate jährlich um 1,74 %.

Aufgrund der oben beschriebenen Problematik wurde u.a. ein Art. 10 a) in die Richtlinie eingefügt, der in seinem Absatz 12 festlegt: „…im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre bis 2020 Anlagen in Sektoren bzw. Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, gemäß Absatz 1 Zertifikate in Höhe von 100 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde, kostenlos zugeteilt.“ Nach Art. 10 a) Abs. 13 der RL soll die Kommission ein entsprechendes Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, festlegen. Dabei soll die Kommission nach Abs. 14 bewerten, in welchem Umfang der betreffende Sektor oder Teilsektor die direkten Kosten der erforderlichen Zertifikate und die indirekten Kosten durch höhere Strompreise, die durch die Durchführung dieser Richtlinie verursacht wurden, ohne erheblichen Verlust von Marktanteilen an weniger CO2-effiziente Anlagen außerhalb der Gemeinschaft in seine Produkte einpreisen kann. Dabei wird nach Abs. 15 angenommen, dass ein Sektor bzw. Teilsektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, wenn die Summe der durch die Durchführung dieser Richtlinie verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten um mindestens 5 % der Bruttowertschöpfung bewirken würde und die Intensität des Handels mit Drittstaaten, also das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittstaaten zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittstaaten zur Gesamtgröße des Gemeinschaftsmarktes, 10 % übersteigt. Ferner wird eine Gefahr des „Carbon Lekage“ angenommen, wenn die Summe der durch den Emissionshandel verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten um mindestens 30 % ansteigen oder die Intensität des Handels mit Drittstaaten 30 % übersteigt.

Damit wird vom Emissionshandel besonders betroffenen Sektoren und Teilsektoren die Möglichkeit gegeben, durch eine weiterhin kostenlose Zuteilung von Berechtigungen ihre internationalen Wettbewerbsnachteile auszugleichen. Gleichzeitig besteht aber die Gefahr, dass Minderungsziele nicht erreicht werden, wenn zu viele Branchen privilegiert werden, und es zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Branchen, die Zertifikate ersteigern müssen, und solchen, die davon freigestellt sind, kommt.

Der Beschluss vom 24.12.2009 im Einzelnen

Der Beschluss setzt den Auftrag aus Art. 10 a) Abs. 13 der Emissionshandelsrichtlinie um. Er enthält lediglich zwei Artikel, in denen festgestellt wird, dass die im Anhang aufgeführten Sektoren und Teilsektoren einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind. Die Kommission wird im Laufe dieses Jahres prüfen, ob andere Wirtschaftszweige von der Verlagerungsproblematik betroffen sind. Das Verzeichnis wird jährlich aktualisiert.

Basierend auf der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne, NACE) sind dann im Anhang die entsprechenden Sektoren und Teilsektoren aufgelistet. Nach Erwägungsgrund 6 des Beschlusses sollen die Sektoren und Teilsektoren mit der möglichst genauen NACE-Beschreibung in das Verzeichnis aufgenommen werden, da so sichergestellt werden könne, dass nur solche Teil-/Sektoren privilegiert werden, die auch tatsächlich von einer Verlagerung betroffen sein könnten.

Daher enthält der Anhang eine detaillierte Übersicht an Branchen, wie z.B. die Herstellung von Besen und Bürsten. Aber auch Sektoren wie der Steinkohlenbergbau, die Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen, die Herstellung von Blankstahl, die Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium, die Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer, die Herstellung von Papier, Karton und Pappe, die Mineralölverarbeitung, die Herstellung von Zement und die Herstellung von Kalk sind aufgeführt.

Insgesamt fällt auf, dass nahezu alle emissionsrelvanten Industriezweige unter die 164 im Anhang aufgezählten Branchen fallen. Grundlage der kostenlosen Zuteilung sollen EU-weite Benchmarks sein, so dass auch die in der Liste aufgeführten Sektoren keine 100 % kostenlose Zuteilung erhalten. Diese Benchmarks wird die Kommission bis zum 30.06.2011 festsetzen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Neue Anforderungen an die Kundenanlage – Zur Änderung des § 12 Abs. 4 AVBWasserV durch Verordnung vom 13.01.2010

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (1. AVBWasser VÄndV) vom 13.01.2010 (BGBl. I S. 10) sind die Anforderungen an die Kundenanlage zur Trinkwasserversorgung geändert worden.

Zur Kundenanlage gehört die gesamte Installation zur Trinkwasserversorgung zwischen der Hauptabsperrvorrichtung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks und den einzelnen Entnahmestellen für Trinkwasser auf dem Grundstück.

Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Kundenanlage mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlussnehmer, d.h. der Kunde des Wasserversorgungsunternehmens verantwortlich (§ 12 Abs. 1 AVBWasserV).

Die Kundenanlage darf nur nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden (§ 12 Abs. 2 Satz 1 AVBWasserV).

Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV).

§ 12 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV in der geänderten Fassung legt fest, dass bei Arbeiten an der Kundenanlage nur Produkte und Geräte verwendet werden dürfen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird nach der Neuregelung vermutet, wenn für die verwendeten Produkte oder Geräte eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist (§ 12 Abs. 4 Satz 2 AVBWasserV).

Sofern eine solche CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 12 Abs. 4 Satz 3 AVBWasserV auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen.

Produkte und Geräte, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird (§ 12 Abs. 4 Satz 4 AVBWasserV).

Mit der 1. Änderungsverordnung zur AVBWasserV sind die Anforderungen des § 12 Abs. 4 AVBWasserV alter Fassung (a.F.) auf den ersten Blick deutlich umfangreicher geworden. § 12 Abs. 4 AVBWasserV a.F. sah vor, dass nur Materialien und Geräte verwendet werden dürfen, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Nach § 12 Abs. 4 AVBWasserV a.F. sollte das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DINDVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekunden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach der Neufassung des § 12 Abs. 4 AVBWasserV begründet eine CE-Kennzeichnung oder ein Prüfzeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers jetzt die Vermutung, dass ein in der Kundenanlage verwendetes Produkt oder Gerät den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Werden so gekennzeichnete Produkte oder Geräte verwendet, ist eine Einzelfallprüfung auf eine Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik nicht erforderlich. Ist ein Wasserversorgungsunternehmen der Auffassung, dass ein Produkt oder Gerät trotz vorhandener Kennzeichnung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, kann und muss die Vermutung des § 12 Abs. 4 AVBWasserV im Einzelfall widerlegt werden.

Die in § 12 Abs. 4 AVBWasserV a.F. genannte Kennzeichnung mit einem GS-Zeichen begründet keine Vermutung einer Beschaffenheit nach den anerkannten Regeln der Technik, da eine GS-Kennzeichnung allein nicht die Eignung von Produkten oder Geräten im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung dokumentieren soll (vgl. Begründung zur Änderungsverordnung, BR-Drs. 818/09, S. 3).

Neu aufgenommen ist die Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 4 AVBWasserV zur Gleichwertigkeit von Produkten und Geräten, die in anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind. Für diese Produkte und Geräte wird die Erfüllung der Anforderungen an die anerkannten Regeln der Technik auch ohne Kennzeichnung durch die genannten Prüfzeichen vermutet, wenn diese Produkte und Geräte dauerhaft das in Deutschland geforderte Schutzniveau erreichen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dürfen diese Produkte und Geräte auch ohne Prüfzeichen in Kundenanlagen verwendet werden.

Anlass für die Änderung der AVBWasserV ist ein Beschwerdeverfahren der Europäischen Kommission, in welchem die Kommission durch die bisherige Fassung des § 12 Abs. 4 AVBWasserV die europäische Warenverkehrsfreiheit gefährdet sah. Eine Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit sollte insbesondere darin liegen, dass die Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik nur durch Prüfzeichen bestimmter, in Deutschland ansässiger Anbieter bekundet werden konnte. Die Änderung soll sicherstellen, dass die Art. 28 EG-Vertrag gesicherte Warenverkehrsfreiheit gewährleistet ist.

Die Neuregelung des § 12 Abs. 4 AVB WasserV richtet sich in erster Linie an die Anschlussnehmer eines Wasserversorgungsunternehmens, die dafür verantwortlich sind, dass die Kundenanlage den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Neuregelung ist ferner von Installationsunternehmen zu beachten, die im Auftrag des Anschlussnehmers Arbeiten an der Kundenanlage vornehmen und dabei Produkte oder Geräte einbauen oder austauschen.

Ein unmittelbarer Handlungsbedarf für Wasserversorgungsunternehmen ergibt sich aus der Änderung nicht.

Soweit ein Wasserversorgungsunternehmen allerdings den Text der AVBWasserV in seinen Versorgungsbedingungen oder seinem Satzungsrecht wörtlich wiedergibt, sollten die entsprechenden Texte möglichst bald angepasst werden, damit das Regelwerk des Wasserversorgungsunternehmens der geänderten AVBWasserV wieder entspricht. Bei der AVBWasserV handelt es sich um bundesrechtliche Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch im öffentlich-rechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis gelten (§ 35 AVBWasserV). Eine Änderung von Versorgungsbedingungen, die wörtlich dem § 12 Abs. 4 AVBWasserV a.F. entsprechen, ist deshalb unbedingt und zeitnah erforderlich.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Öffentliche Wasserversorgung und kartellbehördliche Preiskontrolle

Der Beschluss des BGH vom 02.02.2010 zur kartellbehördlichen Missbrauchsaufsicht über die Wasserpreise hat zu verstärktem Druck auf die kommunale Wasserversorgung geführt. Die Reaktionen auf den Beschluss des BGH schwanken zwischen Enttäuschung (auf der kommunalen Seite) und wettbewerblich motivierter Euphorie. Aufmerksamkeit verdient die Frage, ob die kommunalen Wasserversorger sich dem kartellbehördlichen Zugriff durch eine Flucht ins öffentliche Recht entziehen können.

Der Bundesgerichtshof hat in dem vielbeachteten Verfahren des Wasserversorgungsunternehmens enwag Wetzlar gegen das Hessische Wirtschaftsministerium (als Landeskartellbehörde) durch Beschluss vom 02.02.2010 die Rechtsbeschwerde der enwag gegen den Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 18.11.2008 zurückgewiesen (Az.: KVR 66/08). Damit hat der BGH – ebenso wie zuvor das OLG – die kartellbehördliche, von der enwag angefochtene Preissenkungsverfügung im Wesentlichen bestätigt. Den Kartellbehörden sind hierdurch weitreichende, auf Wasserpreisvergleiche gestützte Befugnisse der Missbrauchsaufsicht zuerkannt worden.

Diese Weichenstellung hat nicht nur für Hessen, sondern auch für andere Bundesländer (wie z.B. für Nordrhein-Westfalen) grundlegende Bedeutung. Die Landeskartellbehörden prüfen derzeit bundesweit, ob sie den in Hessen angeschobenen und durch das „grüne Licht“ des BGH in Fahrt gebrachten Zug beschleunigen sollen. Die Wasserpreise der kommunalen Versorgungsunternehmen geraten hierdurch unter Druck.

Die kartellrechtlichen Grundlagen dieses Vorganges sind kompliziert. Die Wasserversorgung unterfällt – anders als die Elektrizitäts- und Gasversorgung – nach wie vor einer kartellrechtlichen Bereichsausnahme. Danach bestehen für die Wasserversorgung die gebietsbezogenen Versorgungsmonopole bislang fort. Nach § 131 Abs. 6 GWB sind insoweit die §§ 103, 103 a) und 105 sowie die auf diese Bestimmungen verweisenden Vorschriften des GWB i.d.F. der Bekanntmachung vom 20.02.1990 weiter anzuwenden. Die Wasserversorgung unterliegt danach keiner institutionalisierten Regulierung, sondern der kartellbehördlichen Missbrauchsaufsicht gemäß § 103 Abs. 5 und 6 GWB a.F.

Die kommunalen Wasserversorgungsunternehmen haben sich lange gegen das kartellrechtliche Damoklesschwert der Wasserpreisvergleiche und der hieraus abgeleiteten Preissenkungsverfügungen gewehrt. Die hierfür angeführten Argumente bestehen in den unterschiedlichen Realfaktoren der Wasserversorgung und der Wasserpreise (u.a. naturräumliche Standortbedingungen, Siedlungsdemographie und -dichte, Abnehmerstruktur und Größe des Versorgungsgebiets), im wasserrechtlichen Vorrang der ortsnahen Wasserversorgung (§ 1 Abs. 3 WHG a.F., § 50 Abs. 2 Satz 1 WHG n.F.), im Charakter der öffentlichen Wasserversorgung als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung (Daseinsvorsorge) sowie in dem Systemunterschied zwischen kartellbehördlicher Preiskontrolle (i.S. der Missbrauchsaufsicht) und marktgestaltender Regulierung, die den Kartellbehörden gerade nicht zukommt. Auch die gebotene und mit der 7. GWB-Novelle angestrebte größtmögliche Synchronisierung zwischen europäischem und deutschem Kartellrecht lässt sich als Argument dafür anführen, dass schematische Preisvergleiche eine unzureichende Grundlage für die Annahme eines missbräuchlichen Marktverhaltens darstellen. Der EuGH hat sich jedenfalls bisher im Wettbewerbsrecht nie auf bloße schematische Preisvergleiche gestützt. Er hat vielmehr einen „unangemessenen Preis“ nur bejaht, wenn der verlangte Preis überhöht ist, weil er in keinem vernünftigen Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung steht.

Alle diese Argumente haben den BGH nicht überzeugen können. Vielmehr meint der BGH, dass an das entscheidende Merkmal der Gleichartigkeit in § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB 1990 „keine überhöhten Anforderungen gestellt werden“ dürften; es habe nur die Funktion, „eine grobe Sichtung unter den als Vergleichsunternehmen in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen zu ermöglichen“ (LS 2). Das Versorgungsunternehmen könne sich – so der BGH – bei dem ihm nach § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB 1990 obliegenden Nachweis, dass seine ungünstigeren Preise auf Umständen beruhen, die ihm nicht zurechenbar seien, nur auf solche Kostenfaktoren berufen, die auch jedes andere Unternehmen in der Situation des Betroffenen vorfinden würde und nicht beeinflussen könnte. Dagegen hätten individuelle, allein auf unternehmerische Entschließung oder auf die Struktur des betroffenen Versorgungsunternehmens zurückgehende Umstände außer Betracht zu bleiben (LS 3). Lediglich die Feststellung eines rückwirkenden Preismissbrauchs hält der BHG im Anwendungsbereich der §§ 103, 22 GWB 1990 für nicht zulässig (LS 4).

Der Beschluss des BGH vom 02.02.2010 hat höchst unterschiedliche Reaktionen ausgelöst. Dies erklärt sich aus der nachgezeichneten Gefechtslage. Die kommunalen Versorgungsunternehmen sehen den Beschluss als unheilvolle Fehlentscheidung an, während einige Kartellbehörden und ihre marktliberalen Kombattanten frohlocken. Sie sehen den „Weg zu niedrigeren Wasserpreisen frei“ (so FAZ.NET vom 02.02.2010).

Jenseits dieser Reaktionen lässt die Nachricht aufhorchen, dass kommunale Wasserversorger gegenwärtig prüfen, ob sie sich dem kartellbehördlichen Zugriff durch eine Flucht ins öffentliche Recht entziehen können (so Manfred Köhler, in: FAZ.NET vom 11.02.2010). Der Hintergrund dieser Überlegung ist naheliegend: Das Kartellrecht ist zwar unabhängig von der Organisationsform öffentlicher Unternehmen anwendbar. Es gilt nicht nur für die privatrechtlich organisierten Eigengesellschaften (namentlich in der Rechtsform einer AG oder GmbH), sondern auch für öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen (in der Rechtsform eines Regiebetriebes, eines Eigenbetriebes oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts). Indessen zieht die Wahl der Handlungsform eine wichtige Unterscheidung nach sich. Falls ein Versorgungsunternehmen seine Leistungen hoheitlich erbringt und seine Trägerkörperschaft (z.B. die Gemeinde) hierfür auf der Grundlage des jeweiligen Kommunalabgabengesetzes und kommunaler Satzungen öffentlich-rechtlicher Abgaben (Gebühren oder Beiträge) erhebt, unterliegt dieser Vorgang der staatlichen Kommunalaufsicht, nicht aber dem Kartellrecht. Die kommunalabgabenrechtliche Wasserpreisgestaltung unterfällt nicht der kartellbehördlichen Missbrauchsaufsicht (Breuer, NVwZ 2009, 1249, 1250). Wenn eine Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung hoheitlich betreibt und hierfür aufgrund des jeweiligen Kommunalabgabengesetzes und ihrer Satzungen öffentlich- rechtliche Abgaben erhebt, können diese eine unterschiedliche, am Kostendeckungsprinzip ausgerichtete Höhe aufweisen. Die kommunalabgabenrechtlichen Prinzipien gebieten sogar derartige, von den jeweiligen Standortbedingungen abhängige Differenzen (Breuer, a.a.O., S. 1254). Die Kommunalaufsicht kann und muss dies tolerieren, sie hat dies bisher auch stets getan.

Die Konsequenz einer solchen Flucht ins öffentliche Recht mag zunächst absurd erscheinen. Jahrzehntelang war – mit unterschiedlichen Tendenzen in den einzelnen Bundesländern – eine Flucht der Kommunalwirtschaft ins Privatrecht festzustellen, weil dieses mehr unternehmerische, finanzwirtschaftliche und personalwirtschaftliche Flexibilität zu bieten schien. Wenn man indessen die kartellrechtlichen Daumenschrauben anzieht, droht ausgerechnet an dieser Stelle mehr Dirigismus. Umgekehrt betrachtet bietet sich mithin das öffentliche Recht für die kommunalen Wasserversorger als Hort größerer wirtschaftlicher Freiheit und Flexibilität an. Der Dualismus zwischen öffentlichem und privatem Recht wird so in überraschender Weise wiederbelebt. Ob dies alles der öffentlichen Wasserversorgung und dem Verbraucher nutzt, erscheint zweifelhaft. So bleibt, bezogen auf die öffentliche Wasserversorgung, die Frage: Quo vadis?

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Neuerungen im anlagenbezogenen Gewässerschutz – Übergangsverordnung des Bundesumweltministeriums

Im Zuge der durch das WHG 2009 ausgelösten umfassenden Neuregelung des Wasserrechts wird auch der anlagenbezogene Gewässerschutz novelliert. Der folgende Kurzbeitrag fasst den Stand der diesbezüglichen Einwicklung kurz zusammen.

Das BMU hat vor wenigen Wochen einen Verordnungsentwurf über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen veröffentlicht, der den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS) abdeckt.

Eine solche Übergangsverordnung ist erforderlich, weil die Vorschriften der §§ 19 i), k) und l) WHG a.F., die Regelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthalten, vom WHG 2009 nicht übernommen worden und daher zum 01.03.2010 außer Kraft getreten sind.

Nach der Konzeption des neuen Wasserhaushaltsgesetzes sollen die bislang in den §§ 19 i), k) und l) WHG a.F. enthaltenen Regelungen künftig auf Verordnungsebenen durch die VUmwS fortgeführt werden. Wann die bislang lediglich in einem Vorentwurf vorliegende VUmwS verabschiedet wird, ist derzeit nicht absehbar, zumal die Entwurfsfassung auf scharfe Kritik gestoßen ist.

Die damit seit März 2010 bestehende Regelungslücke soll nunmehr durch die bislang ebenfalls nur im Entwurf vorliegende Übergangsverordnung - bis zum derzeit noch nicht feststehenden Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens für die VUmwS - geschlossen werden.

Inhaltlich beschränkt sich der Entwurf der Übergangsverordnung auf die Übernahme der Regelungen der §§ 19 i), k) und l) des alten Wasserhaushaltsgesetzes ohne diese – abgesehen von einer EG-rechtlichen gebotenen Ergänzung zur Regelung zu Fachbetrieben in Umsetzung entsprechender Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt – zu verändern oder zu ergänzen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Vertragsfragen bei der Umsetzung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens

Die Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) stellt nicht nur Anforderungen an die technische und organisatorische Umsetzung, sondern erfordert insbesondere bei der Inanspruchnahme externer Dienstleister auch den Entwurf von Verträgen zwischen den Kunden und Anbietern sogenannter Providerlösungen. Daneben empfiehlt es sich, betriebsinterne Regelungen zur Nutzung und zum Umgang mit den personenbezogenen Signaturkarten anzupassen oder zu entwerfen.

Viele Betroffene werden sich bei der Umsetzung der Anforderungen aus dem elektronischen Abfallnachweisverfahren dafür entscheiden, eine sog. Providerlösung etwa in Form eines Web-Portals in Anspruch zu nehmen, bei der ein externer Dienstleister die eANV-Software und technische Ausstattung mit Signaturkarten und Lesegeräten zur Verfügung stellt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es nach der Einschätzung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zulässig ist, die Führung von Nachweisen und der entsprechenden Register unter Zuhilfenahme unterschiedlicher Provider vorzunehmen. (vgl. Leitfaden zur Einführung des eANV des BMU, S. 16 http://w ww.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/leitfaden_abfallnachweisverfahren.pdf).

Entsprechend beinhalten die auf dem Markt verfügbaren Angebote nicht nur die bloße Bereitstellung eines Web-Portals zur Selbstnutzung, sondern können darüber hinaus auch die Vorbereitung von Begleitscheinen und die Registerführung umfassen.

Wird eine solche externe Lösung gewählt, ist von Bedeutung, wie die jeweiligen Rechte und Pflichten vertraglich ausgestaltet sind. Dabei sollten sich die Kunden solcher Providerlösungen im Klaren sein, dass sie gegenüber den Behörden weiterhin verantwortlich bleiben, auch wenn sie Dritte mit der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Nachweisverfahrens beauftragen. Umgekehrt sollten Anbieter von Providerlösungen darauf achten, das jeweilige Leistungsangebot nebst Verantwortlichkeiten genau zu beschreiben, um späteren Konflikten über Rechte und Pflichten vorzubeugen. Da sich auch die Anbieter externer Dienstleistungen unter Umständen bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen wollen, sollte vertraglich geklärt werden, inwiefern Dritte in die Vertragserfüllung einbezogen werden können. Dies vor allem deswegen, weil Kunden Einwände gegen die Weitergabe ihrer Daten haben könnten. Auch die Verträge mit den Subunternehmern sollten aus Sicht der Anbieter einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Bereits bestehende Softwarepflege- und Softwareüberlassungsverträge umfassen in der Regel die zusätzlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Umsetzung der Anforderungen im eANV ergeben, nicht.

Daneben erfordert die Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur eine neue Organisation der Betriebsabläufe. Da die Signaturkarten personenbezogen sind, empfiehlt es sich, betriebsinterne Vereinbarungen zur Nutzung der Karten zu entwerfen, damit insbesondere im Falle des Verlustes oder der Sperrung von Karten eine schnelle Ersatzbeschaffung möglich ist. Ist in der Betriebs- und Nutzungsvereinbarung zudem geregelt, dass die Signaturkarten ausschließlich zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt wird, hat dies auch den Vorteil, dass die Diskussion darüber entfällt, ob dem Arbeitnehmer mit der Aushändigung der Signaturkarte ein geldwerter Vorteil verschafft wird.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Rechtsprechung zum Beginn der Abfalleigenschaft bei Altfahrzeugen

Die Abgrenzung zwischen Gebrauchtwagen und Abfall-Altfahrzeug ist mangels hinreichend klarer gesetzlicher Vorgaben rechtlich schwierig. In der Praxis wird nach wie vor so vollzogen, dass – abgesehen von der Lenkung der Abfallströme durch die Abwrackprämie – der ganz überwiegende Anteil der abgemeldeten Altfahrzeuge nicht zur ordnungsgemäß und schadlosen Verwertung in die dafür genehmigten Anlagen gelangt, sondern als „Produkt“ in andere Staaten verkauft wird. Deswegen ist jeder Hinweis aus der Rechtsprechung willkommen, der dazu beiträgt, den Beginn der Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen eindeutig zu bestimmen.

Gegenstand der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.08.2009 - 8 A 10623/09 -) war die Verfügung der zuständigen Behörde, zwei seit 2001/2003 auf dem Grundstück eines Wochenendhauses abgestellte Pkw und einen Wohnwagen innerhalb einer Wochenfrist bei den dafür genehmigten Annahmestellen und Entsorgungsbetrieben zur Verwertung zu überlassen. Das erstinstanzliche Urteil des VG Trier vom 05.05.2009 (5 K 146/09) hatte für die drei Fahrzeuge die Abfalleigenschaft bestätigt, zumal der Kläger einen neuen Verwendungszweck zur Überzeugung des Gerichts nicht darzulegen vermochte.

Das mit der Zulassung der Berufung befasste OVG Rheinland-Pfalz bestätigte das Vorliegen der Abfalleigenschaft bei den jahrelang unter freiem Himmel abgestellten Fahrzeugen. Bei einem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit acht bzw. fünf Jahren abgestellten Fahrzeug sei es offensichtlich, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung der Fahrzeuge für die Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr entfallen sei, weil sie abgemeldet und seit Jahren ungeschützt vor den Einflüssen der Witterung ausgesetzt seien.

In diesem Zusammenhang ist die Einlassung des Klägers, eines der Fahrzeuge sei zum Zweck der steuerbegünstigten Nutzung als Oldtimer bis 2012 nach § 2 Nr. 22 der Fahrzeugzulassungsverordnung gelagert worden, wenig glaubwürdig, da eine solches Fahrzeug nach der Verkehrsauffassung bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist nicht unter freiem Himmel abgestellt würde, um Substanzschäden zum Beispiel durch Korrosion auszuschließen.

Während wegen des anderen Fahrzeugs seitens des Klägers eingeräumt wurde, der verwahrloste Wagen sei bei ihm in Vergessenheit geraten, hat der erkennende Senat außerdem darauf verwiesen, dass beide Fahrzeuge in ihrem konkreten Zustand geeignet seien, gegenwärtig die Umwelt zu gefährden. Bei unter freiem Himmel abgestellten Altfahrzeugen, die ungeschützt auf unbefestigtem Untergrund abgestellt seien, bedeute der Umstand des jederzeitigen Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur eine theoretische Möglichkeit, sondern eine abstrakte Gefahr, die sich jederzeit in eine konkrete verwandeln könne.

Entsprechende Feststellungen sind auch hinsichtlich der Nutzung des Wohnwagens getroffen worden.

Es fällt auf, dass in diesem Rechtsstreit die Frage der Fahrbereitschaft der Fahrzeuge und deren wirtschaftlicher Wert – und sei es als mobiles Ersatzteillager für die große Zahl der bereits nach Osteuropa und nach Afrika verbrachter Altfahrzeuge – nicht thematisiert worden ist. Selbst wenn durch den äußeren Zustand der Fahrzeuge, bedingt zum Beispiel durch Korrosion wegen des Abstellens unter freiem Himmel, auf Dauer eine weitere Nutzung als Fahrzeug ausgeschlossen gewesen sein sollte, ist doch im Zusammenhang mit der Reparatur von Altfahrzeugen gerade die Bedeutung der daraus zu gewinnenden Ersatzteile besonders groß, so dass solche Fahrzeuge wegen des darin liegenden wirtschaftlichen Werts als Gebrauchtwagen – auch und gerade auf Grund ihres Alters – verkauft werden, um nach der Verbringung dann noch für die Gewinnung von seltenen Ersatzteilen genutzt zu werden. Es hätte nahe gelegen, dass von der Rechtsprechung auch in dieser Hinsicht Hinweise aufgestellt worden wären. Möglicherweise war jedoch in dem entschiedenen Fall der konkrete Zustand der Altfahrzeuge soweit verfallen, dass nicht einmal mehr in dieser Hinsicht der Verfügung, die Altfahrzeuge zu entsorgen, entgegengetreten werden konnte.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Vollzug der Verpackungsverordnung – LAGA M 37 veröffentlicht

Nachdem vorab bereits mehrere Entwurfsfassungen bekannt geworden waren, hat die Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Mitte Februar 2010 die Mitteilung 37 „Anforderung an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verkaufsverpackungen, der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie zur Prüfung der Mengenstromnachweise durch Sachverständige“ veröffentlicht (sog. LAGA M 37).

Wesentliche Inhalte der LAGA M 37

Die LAGA M 37 fasst zum einen bereits bekannte Beschlüsse der LAGA zum Vollzug der 5. Novelle der Verpackungsverordnung zusammen. Zum anderen enthält sie darüber hinausgehende Ausführungen, die die praktische Umsetzung der in der 5. Novelle der Verpackungsverordnung enthaltenen Neuregelungen betreffen.

Zunächst werden in der LAGA M 37 die Anforderungen an die Rücknahme von Verkaufsverpackungen beschrieben, namentlich der Umfang der Systembeteiligungspflicht, die Möglichkeit der Eigenrücknahme am Ort der Abgabe sowie der Anwendungsbereich von sog. Branchenlösungen.

In einem weiteren Gliederungspunkt werden die Anforderungen an die Vollständigkeitserklärung zusammengefasst. Einen breiten Raum nehmen sodann die Beschreibung der Anforderung an die zu führenden Mengenstromnachweise sowie an die Sachverständigenprüfung ein. Zuletzt werden die Mindestinhalte der Prüfberichte und Bescheinigungen der Sachverständigen beschrieben, einschließlich der zusätzlichen Anforderungen, wenn es um Branchenlösungen geht.

Rechtliche Bedeutung der LAGA M 37

Die LAGA M 37 ist keine gegenüber den Verpflichteten aus der Verpackungsverordnung, namentlich den Herstellern oder Vertreibern von Verpackungen, unmittelbar wirkende Rechtsnormen. Sie kann allerdings durch entsprechende Anordnungen bzw. Erlasse zu einer im Ländervollzug verbindlichen Verwaltungsvorschrift werden. Damit wird ihr Wirkbereich auf das Innenrecht der Verwaltung beschränkt.

Es ist davon auszugehen, dass die einzelnen Bundesländer die LAGA M 37 als Verwaltungsvorschrift einführen und somit die zuständigen Behörden an deren Inhalte gebunden sind. Da die LAGA M 37 zahlreiche norminterpretierende Auslegungen des neuen Verpackungsrechts enthält, ist damit zu rechnen, dass sie dem konkreten Verwaltungshandeln in der Form von Verwaltungsakten zugrunde gelegt wird und auf diesem Weg Außenwirkung entfaltet. Aus der Sicht des Adressaten eines solchen Verwaltungsaktes ist dann jedoch ausschließlich der betreffende Verwaltungsakt anfechtbar, der ggf. auf Inhalten aus der LAGA M 37 basiert, nicht jedoch die LAGA M 37 als solche.

Insgesamt erscheint es aus der Sicht der Adressaten der Verpackungsverordnung somit empfehlenswert, sich intensiv mit den Inhalten der LAGA M 37 zu befassen. Diese Inhalte werden dem künftigen Vollzug der 5. Novelle durch die zuständigen Behörden grundsätzlich zugrunde gelegt. Insoweit lässt die LAGA M 37 die Ausrichtung des zukünftigen Verwaltungshandelns erkennen. Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass diese Inhalte für die Adressaten der Verordnung verbindlich sind. Erst die zuständigen Verwaltungsgerichte werden darüber zu entscheiden haben, ob Verwaltungsakte, die auf den Inhalten der LAGA M 37 basieren, tatsächlich Bestand haben. Dementsprechend beantwortet die LAGA M 37 auch nicht rechtsverbindlich Streitfragen, die sich aus der 5. Novelle der Verpackungsverordnung ergeben haben, sondern dokumentiert lediglich die Auffassung des Vollzugs dazu. Gleichwohl ist es den betroffenen Wirtschaftskreisen selbstverständlich unbenommen, die LAGA M 37 ihrem Handeln zugrunde zu legen und dies durch entsprechende Vereinbarungen auch verbindlich festzulegen. Dies erscheint sogar empfehlenswert, wenn es darum geht „Qualitätsstandards“ zu setzen und einen einheitlichen Vollzug auch durch die Adressaten der Verordnung sowie entsprechende Dienstleistungsunternehmen und Wettbewerbsgleichheit unter den Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten.

Ausgewählte Streitfragen

Sind Versandpakete von Internet- und Versandhandel als Serviceverpackungen einzustufen?

Wen trifft die Lizenzierungspflicht bei sog. Eigenmarken des Handels?

Besteht eine Lizenzierungspflicht bei dem Einsatz von gebrauchten Verkaufsverpackungen als Versandmaterial im Versand- und Internethandel?

Wer ist Lizenzierungspflichtig beim Import von mit Waren befüllten Verpackungen?

Können Einweggetränkeverpackungen, die nicht der Pfandpflicht unterliegen, an Branchenlösungen teilnehmen?

Inwieweit entfällt die Systembeteiligungspflicht bei der Teilnahme an Branchenlösungen?

Welche Inhalte muss der Prüfbericht eines Sachverständigen über eine Branchenlösung haben?

Inwieweit sind bei der Lizenzierung von Verkaufsverpackungen und bei der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sog. Vollmachtsmodelle zulässig?

Welche Inhalte muss ein Mengenstromnachweis haben?

Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den vorgenannten Fragen nur um eine Auswahl. Das Meinungsspektrum zu diesen Fragen ist mitunter vielfältig. In vielen Punkten wird der zu erwartende Vollzug der 5. Novelle der Verpackungsverordnung der gerichtlichen Überprüfung bedürfen, so dass erst damit endgültige Rechtsklarheit und somit Rechtssicherheit eintritt. Gleichwohl ist die jetzt veröffentlichte LAGA M 37 ein wichtiger Schritt in Richtung Rechtssicherheit, da die Position des Vollzugs somit erstmalig umfassend dokumentiert wurde. Die Orientierung an der LAGA M 37 bedeutet im Übrigen auch, die 5. Novelle der Verpackungsverordnung im Sinne des Vollzugs stringent umzusetzen, um so nicht zuletzt das Scheitern der 5. Novelle zu verhindern. Denn eine weitere, im Falle des Scheiterns notwendige Neufassung des Verpackungsrechts hätte wohl dann eine Einschränkung der heute rein privatwirtschaftlich organisierten Verpackungsentsorgung zur Folge.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Gesetzentwurf für das Kreislaufwirtschaftsgesetz – Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie, Neuregelung der Verwertung, der Überlassungspflichten und der staatlichen Kontrolle bei Entsorgungsfachbetrieben – nicht nur bekannte Vorschriften im neuen Gewand!

Mit Datum vom 23.02.2010 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den Entwurf für ein Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vorgelegt. Stellung genommen. Die folgenden Anmerkungen beschränken sich auf die Herausstellung der Veränderungen.

Der Gesetzentwurf stellt eine Vielzahl von Begriffsbestimmungen (§3) voran, die jedoch ganz überwiegend den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in der Abfallrahmenrichtlinie vom 19.11.2008 (AbfRRL) geschuldet sind. Dies gilt auch für den Abfallbegriff selbst, der im Maßstab 1:1 den europäischen Begriff übernimmt. Unter Verzicht auf den Begriff der „beweglichen“ Sache wird mit Hilfe des Geltungsbereichs (§ 2) die Kohärenz mit der bisherigen deutschen Rechtslage hergestellt.

Danach folgen zur vollständigen Abgrenzung des Abfallrechts noch die Vorschriften über Nebenprodukte (§ 4) und über das Ende der Abfalleigenschaft (§ 5). Dabei weisen die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Wortlaut im Entwurf gegenüber der deutschen Fassung der AbfRRL zum Teil Abweichungen auf, welche in ihrer Bedeutung erst noch zu ermitteln sind.

Eine der wesentlichen Veränderungen des Abfallrechts wird im Bereich der Vorschriften zur Kreislaufwirtschaft erkannt. Dabei wird in dem Entwurf die neue fünfstufige Abfallhierarchie (§ 6) mit den bekannten Grundsätzen und Grundpflichten zur Kreislaufwirtschaft, d.h. allgemein für die Verwertung (§ 7) verknüpft, ohne dass die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Anforderungen für den Vorrang der Abfallbewirtschaftungsmaßnahme auf einer höheren Stufe vor derjenigen auf einer niedrigeren Stufe durchgängig Geltung beanspruchen würden. Der Entwurf belässt es bei dem bisher schon geltenden Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung und bei dem ausnahmsweise geltenden Vorrang der Beseitigung. Für die übrigen Stufen der Hierarchie finden sich davon abweichende, aus dem bisher geltenden Recht bekannte Kriterien zur Hochwertigkeit der Verwertung (§ 8), wie zum Beispiel das Heizwert-Kriterium. Durch Rechtsverordnung können weitere Kriterien begründet werden.

Die Maßnahmen zur Förderung der Verwertung enthalten im Wesentlichen die Umsetzung der besonderen Recyclingquoten (§ 13), allerdings wiederum mit Abweichungen gegenüber den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

Eine weitere wesentliche Veränderung des Abfallrechts ist die geänderte Ausgestaltung der Überlassungspflichten (§ 16). Danach wird die Befugnis zur Eigenbeseitigung unter den Vorbehalt gestellt, dass die Überlassung nicht aufgrund „überwiegender öffentlicher Interessen“ erforderlich ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff „überwiegender öffentlicher Interessen“ wird nur im Zusammenhang mit der gewerblichen Sammlung bestimmt, für die ebenso wie für die gemeinnützige Sammlung zukünftig ein Anzeigeverfahren gilt. Dabei lehnt sich der Entwurf hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung dieser Interessen an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2009 an, die zusätzliche Fiktion und der dazu noch zu konkretisierende unbestimmte Rechtsbegriff „wirtschaftliche ausgewogene Bedingungen“ bedeuten zusätzliche Schwierigkeiten für die Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen in der Praxis. Die gilt auch für die Beweislastumkehr bei offensichtlich insoweit fehlender Leistungsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorger. Auch die gemeinnützigen Sammlungen unterliegen wegen zusätzlichen Anforderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage zunehmenden Erschwernissen.

Schließlich sind bei einer ersten Sichtung des Entwurfs noch die geänderten Vorschriften zur Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler zu nennen sowie zum Entsorgungsfachbetrieb. Dafür soll zur Verhinderung schwerer Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit im Einzelfall auch der Durchgriff der zuständigen Behörde anstelle der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft zulässig sein.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Neuerungen im anlagenbezogenen Gewässerschutz – Übergangsverordnung des Bundesumweltministeriums

Im Zuge der durch das WHG 2009 ausgelösten umfassenden Neuregelung des Wasserrechts wird auch der anlagenbezogene Gewässerschutz novelliert. Der folgende Kurzbeitrag fasst den Stand der diesbezüglichen Einwicklung kurz zusammen.

Das BMU hat vor wenigen Wochen einen Verordnungsentwurf über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen veröffentlicht, der den Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwS) abdeckt.

Eine solche Übergangsverordnung ist erforderlich, weil die Vorschriften der §§ 19 i), k) und l) WHG a.F., die Regelungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthalten, vom WHG 2009 nicht übernommen worden und daher zum 01.03.2010 außer Kraft getreten sind.

Nach der Konzeption des neuen Wasserhaushaltsgesetzes sollen die bislang in den §§ 19 i), k) und l) WHG a.F. enthaltenen Regelungen künftig auf Verordnungsebene durch die VUmwS fortgeführt werden. Wann die bislang lediglich in einem Vorentwurf vorliegende VUmwS verabschiedet wird, ist derzeit nicht absehbar, zumal die Entwurfsfassung auf scharfe Kritik gestoßen ist.

Die damit seit März 2010 bestehende Regelungslücke soll nunmehr durch die bislang ebenfalls nur im Entwurf vorliegende Übergangsverordnung – bis zum derzeit noch nicht feststehenden Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens für die VUmwS – geschlossen werden.

Inhaltlich beschränkt sich der Entwurf der Übergangsverordnung auf die Übernahme der Regelungen der §§ 19 i), k) und l) des alten Wasserhaushaltsgesetzes ohne diese – abgesehen von einer EG-rechtlichen gebotenen Ergänzung zur Regelung zu Fachbetrieben in Umsetzung entsprechender Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt – zu verändern oder zu ergänzen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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BGH verschärft die Strafbarkeit des „Compliance Officers“ – Anmerkungen zu dem Urteil vom 17.07.2009 – 5 StR 394/08

Mit seinem Urteil vom 17.07.2009 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es Aufgabe der sogenannten „Compliance Officers“ ist, Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden, zu verhindern. Für den Fall, dass diese Verhinderung misslingt, kann der „Compliance Officer“ strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, da ihn insoweit eine Garantenpflicht trifft.

In Frage standen der Betrugsvorwurf sowohl gegenüber dem Finanzvorstand als auch dem Leiter der Rechtsabteilung und der Innenrevision der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR). Der Finanzvorstand veranlasste, dass der gesamte Vorstand und Aufsichtsrat einen fehlerhaften Tarif für die Straßenreinigung verabschiedete. Auf der Grundlage dieses fehlerhaften Tarifs forderte und erhielt BSR von 170.000 Eigentümern von Anliegergrundstücken überhöhte Gebühren in einer Größenordnung von 23 Millionen Euro. Der Finanzvorstand wurde in einem gesonderten Verfahren wegen Betrugs verurteilt.

Der Leiter der Rechtsabteilung und der Innenrevision, dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit Gegenstand des Urteils vom 17 Juli 2009 war, hatte positive Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Tarifberechnung sowie von dem Verhalten des Finanzvorstandes. Er unterließ es, andere Vorstandsmitglieder respektive den Aufsichtsrat auf den Fehler bei der Tarifberechnung hinzuweisen. Der Bundesgerichtshof wertete dieses Unterlassen als eine strafbare Beihilfe zum Betrug des Finanzvorstandes und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe.

Diese Entscheidung hat in Fachkreisen insoweit für Aufsehen gesorgt, als durch diese höchstrichterliche Rechtsprechung – soweit ersichtlich – erstmals auch die rechtlichen Vorgaben für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Compliance Officern genannt wurden, wobei der Bundesgerichtshof ausdrücklich betont hat, dass es den Angeklagten als Leiter der Rechtsabteilung und der Innenrevision nicht zu diesem Personenkreis rechnet.

Im Hinblick auf die „Compliance Officers“ hat der Bundesgerichtshof zunächst ausgeführt, dass sich eine strafrechtliche Garantenpflicht grundsätzlich aus der Übernahme von bestimmten Funktionen in einem Unternehmen ergeben kann. Diesbezüglich sei es im Hinblick auf den Inhalt und Umfang der Garantenpflicht erforderlich, den tatsächlichen Aufgabenbereich des Verpflichteten zu bestimmen.

Das Aufgabengebiet des „Compliance Officer“ zeichne sich dadurch aus, dass es gerade die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere auch Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen könne, umfasse. In Übereinstimmung mit diesem Aufgabenbereich treffe den „Compliance Officer“ daher die Garantenpflicht i.S.v. § 13 Abs. 1 StGB, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Dies sei die notwendige Kehrseite ihrer gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht, Straftaten zu unterbinden.

Der Bundesgerichtshof hat obiter dictum ausgeführt, dass Umweltbeauftragte – namentlich der Beauftragte für Gewässerschutz gem. §§ 21 a) ff. WHG, für Immissionsschutz gem. §§ 53 ff. BImSchG oder für Strahlenschutz gem. §§ 31 ff. StrahlenschutzVO – allein aufgrund dieser Funktion grundsätzlich gleichfalls eine Garantenpflicht treffe. Diese Garantenpflicht erschöpfe sich im Gegensatz zu dem Aufgabenbereich des „Compliance Officer“ allerdings darin, die unternehmensinternen Prozesse zu optimieren und gegen das Unternehmen gerichtete Pflichtverstöße aufzudecken und zukünftig zu verhindern. Insoweit begründet das Urteil des Bundesgerichtshofes keine erweiterte strafrechtliche Verantwortlichkeit der Umweltbeauftragten.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Aktueller Stand der Vergaberechtsreform

Zum 24.04.2009 ist das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (GWB/ VgV) und zum 29.09.2009 die neue Sektorenverordnung in Kraft getreten. Unmittelbar vor Inkrafttreten steht nunmehr das letzte Glied in der Kaskade, nämlich die VOB/A bzw. VOL/A. Auf die inhaltlichen Neuregelungen der VOL/A wird nachfolgend in einem Überblick eingegangen:

Die neue VOL/A wird sich nur noch in zwei Abschnitte aufteilen. Der erste Abschnitt der VOL/A gilt für nationale Vergaben, der zweite Abschnitt (VOL/A-EG) gilt für europaweite Vergaben oberhalb der Schwellenwerte. Der ursprüngliche Abschnitt 3 und Abschnitt 4 der VOL/A entfällt ersatzlos; Regelungen hierzu wurden in der am 29.09.2009 in Kraft getretenen Sektorenverordnung aufgenommen. Hervorzuheben ist hierbei, dass in der Sektorenverordnung keine Unterscheidung mehr zwischen staatlichen und privaten Sektorenauftraggebern vorgenommen wird und somit vor allem die freie Wahl der Verfahrensart für alle Sektorenauftraggeber gilt.

Der Deutsche Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL) hat nunmehr am 11.11.2009 die neue Fassung der VOL/A beschlossen. Die Bekanntgabe im Bundesanzeiger wird für Januar 2010 erwartet. Der erste Abschnitt der VOL/A erlangt Rechtsgültigkeit, sobald entsprechende Einführungserlasse der Bundesländer ergangen sind. Der zweite Abschnitt der VOL/A (EU-weite Verfahren oberhalb der Schwellenwerte) hängt jedoch von der Anpassung der Vergabeverordnung ab: Erst wenn die neue Fassung der Vergabeverordnung auf die neue VOL verweist, tritt diese in Kraft. Eine inhaltliche Neuregelung in der VOL/A ist das nunmehr in § 5 geregelte dynamische elektronische Verfahren. Zwar sieht bereits § 101 Abs. 6 Satz 2 GWB als Verfahrensart das dynamische elektronische Verfahren vor. Definiert wird dieses als ein zeitlich befristetes ausschließlich elektronisches offenes Vergabeverfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Spezifikationen den Anforderungen des Auftraggebers genügen. Die Umsetzung erfolgt nunmehr in der neuen VOL/A, durch den bestimmte Vorgaben zu dem einzuhaltenden Verfahren gemacht werden. Kennzeichnend für das dynamische elektronische Verfahren ist die Schaffung eines Bieterpools durch Abgabe eines vorläufigen Angebotes. Vor Einzelaufträgen wird zum Wettbewerb aufgerufen und sodann die Möglichkeit eröffnet, ein endgültiges Angebot abzugeben. Die Laufzeit eines dynamischen elektronischen Verfahrens ist in der Regel auf vier Jahre beschränkt.

Eine weitere Neuregelung betrifft den Nachweis der Eignung. Zum Nachweis der Eignung hat die Vergabestelle grundsätzlich nur noch Eigenerklärungen zu verlangen. Zudem bleibt es der Vergabestelle vorbehalten, die vorgelegten Nachweise zu vervollständigen oder zu erläutern. Insofern wird von dem starken Formalismus Abstand genommen, wonach unvollständige Angebote aufgrund Fehlens von Eignungsnachweisen zwingend vom Verfahren auszuschließen waren und eine Nachforderung von Nachweisen gegen das Nachverhandlungsverbot verstoßen hat. Hintergrund hierfür war die Vergleichbarkeit der Angebote. Zu beachten ist jedoch, dass das nunmehr eingeführte Recht zur Nachforderung von Eignungsnachweisen im Ermessen der Vergabestelle steht. Demnach liegt es im Ermessen der Vergabestelle, ob diese Eignungsnachweise zur Vervollständigung nachverlangt oder sogleich das Angebot vom Verfahren ausschließt. Ein Unternehmen hat keinen Anspruch darauf und kann sich demnach nicht darauf verlassen, dass Eignungsnachweise von der Vergabestelle nachgefordert werden.

Darüber hinaus ist die Vergabestelle im Falle des Verlangens von Nachweisen auch über die Eignung hinausgehend verpflichtet, diese in einer abschließenden Liste in den Vergabeunterlagen zusammenzustellen. Auch im Hinblick auf Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Vergabestelle bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können diese bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist gefordert werden. Dies gilt jedoch nicht für Nachforderungen von Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

Vertragsstrafen sollen in besonderen Vertragsbedingungen nur dann vereinbart werden dürfen, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.

Auf Sicherheitsleistungen soll zukünftig ganz oder zumindest teilweise verzichtet werden, es sei denn sie erscheinen ausnahmsweise für die sach- und fristgerechte Durchführung der verlangten Leistung notwendig. Nach wie vor darf die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag 5 % der Auftragssumme nicht überschreiten.

Mit der Neufassung der Verdingungsordnungen ist die Vergaberechtsreform noch nicht abgeschlossen. Laut Koalitionsvertrag soll zur Stärkung eines offenen fairen Wettbewerbs um öffentliche Aufträge das bestehende Vergaberecht weiter reformiert und weiter gestrafft werden. Ziel ist es demnach, das Verfahren und die Festlegung der Vergaberegeln insgesamt zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. Eine „Reform- Atempause“ ist demnach nicht beabsichtigt. Denkbar ist insofern vor allem, dass die erhöhten Wertgrenzen im Rahmen des Konjunkturpaketes II für die Anwendbarkeit des Vergaberechts (100.000,00 € für VOL-Vergaben und 1.000.000,00 € für Bauleistungen) auch langfristig festgeschrieben werden.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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BVerwG: Aktuelle Rechtsprechung zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Das Umweltinformationsrecht gibt Bürgern die Möglichkeit, bei Behörden umweltrelevante Informationen nachzufragen. Die Praxis des auf Transparenz u. Teilhabe gerichteten Informationsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) weist jedoch mehr und mehr Fälle auf, in denen ein konkurrierendes Unternehmen bei einer Behörde Daten über einen Wettbewerber abfragt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu jüngst anhand eines praktischen Falles aus der Glasindustrie einige wegweisende Aussagen dazu getroffen, ob und inwieweit konkurrierende Unternehmen über das Instrument des Umweltinformationsanspruchs sensible Daten Ihrer Wettbewerber erlangen können (BVerwG, Urteil v. 24. September 2009, Az. 7 C 2.09).

In dem konkreten Fall begehrte ein Unternehmen Einsichtnahme bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) in die Zuteilungsbescheide eines Wettbewerber und wollte sich dadurch über die Kapazität der Anlagen des konkurrierenden Unternehmens, deren Emissionsverhalten im Einzelnen, die Inputstoffe, technische Prozesse und weiteres informieren. Daten also, die in jeder Branche als sensibel gelten dürften. Die Herausgabe der begehrten Informationen durch die DEHSt hätte Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Wettbewerbers, die technische Qualität seiner Anlagen, seine Produktpolitik sowie auf Investitionsvorhaben ermöglicht.

Das BVerwG hat nunmehr in einer grundlegenden Entscheidung wichtige Aussagen zum Umfang des Anspruchs auf Umweltinformation getroffen. Im Ergebnis hat es dem Ausforschungsbegehren des Antragstellers einen Riegel vorgeschoben, gleichwohl aber die Voraussetzungen des UIG-Anspruchs weit ausgelegt. Danach ist es grundsätzlich zulässig, dass nicht nur Bürger, sondern auch Unternehmen (und zwar auch solche derselben Branche) Informationen über die Umwelt bei einer Behörde einsehen dürfen. Auch der Begriff der „Umweltinformationen“ ist weit zu verstehen und umfasst beispielsweise nicht nur allgemeine Daten über Luft- oder Wasserqualitäten, sondern auch ganz konkret Genehmigungsbescheide oder sonstige Verwaltungsakte und Informationen, die auch nur mittelbar oder entfernt mit der Umwelt im Zusammenhang stehen. Eine Begrenzung des Umweltinformationsanspruchs etwa darauf, dass der Antragsteller ein konkretes Umweltschutzanliegen verfolgt oder sich in sonstiger Weise den Zielen des Umweltschutzes widmet, besteht nicht. Nur im Extremfall kann ein Antrag ausnahmsweise als „offensichtlich rechtsmissbräuchlich“ abgelehnt werden, wenn etwa die Antragsbearbeitung – zum Beispiel wegen des Umfangs des Antrags – die Behörde lahm legen würde.

Das BVerwG hat jedoch die meisten der von dem antragstellenden Unternehmen über seinen Wettbewerber begehrten Informationen als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewertet. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sieht ausdrücklich den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen der Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so Wettbewerbspositionen des Unternehmens nachteilig zu beeinträchtigen. Dieses Interesse muss der „Geheimnisträger“, also das betroffene Unternehmen, gegenüber der Behörde, die von dem konkurrierenden Unternehmen ausgeforscht werden soll, anzeigen.

Dabei ist der Begriff der „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ nach der Auslegung des BVerwG weit zu verstehen: Es kommt nicht allein darauf an, dass die begehrten Informationen schon als solche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, sondern es genügt, dass die offenzulegenden Informationen ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulassen. Hier genügt bereits die Möglichkeit von Rückschlüssen auf wettbewerbsrelevante Umstände, die das betroffene Unternehmen berechtigterweise dem Wettbewerber gerade nicht offenbaren will, um die eigene Wettbewerbsposition nicht nachteilig zu beeinflussen.

Keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind dagegen solche Informationen, die ohnehin schon bekannt: Dies betrifft typischerweise Angaben zum Namen eines Betriebes oder zur Anschrift des Unternehmens. Die Herausgabe solcher Informationen kann regelmäßig nicht unter dem Aspekt des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verweigert werden. Ebenso verhält es sich mit Daten, die ohnehin bereits – beispielsweise in auf gesetzlichen Vorgaben basierenden Internetauftritten von Behörden – veröffentlicht sind, wie beispielsweise Angaben zu bestimmten Emissionen nach dem PRTR-Register. Als öffentlich bereits zugänglich hat das BVerwG im übrigen auch solche Informationen eingestuft, die etwa im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens öffentlich ausgelegt worden sind. Vor diesem Hintergrund ist daher zu empfehlen, bereits im Genehmigungsverfahren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kenntlich zu machen. Dies ist gesetzlich ausdrücklich zugelassen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BImSchG) und entfaltet offenkundig Schutzwirkung weit über das Genehmigungsverfahren hinaus.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Unzulässige Eigenversorgung mit Trinkwasser – Liefersperre contra Benutzungszwang, VG Cottbus, Urteil vom 27.11.2009 – 7 K 892/09 – nicht rechtskräftig

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat sich in mündlicher Verhandlung am 27.11.2009 zum Verfahren 7 K 892/08 mit der Frage befasst, ob die Einstellung der Versorgung mit Trinkwasser zum Wegfall der satzungsrechtlichen Pflicht eines Grundstückseigentümers zur Benutzung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage führt.

Das Grundstück des Klägers ist an die öffentliche Wasserversorgungsanlage eines Zweckverbandes angeschlossen. Im Rahmen einer Überprüfung der Hausinstallation stellen Bedienstete des Zweckverbandes fest, dass der Kläger sein Trinkwasser nicht aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage, sondern aus einem privat betriebenen Brunnen bezieht. Die zum Bezug von Brunnenwasser verlegte Leitung ist so mit der Hausinstallation verbunden, dass Brunnenwasser über die Hausinstallation in die öffentliche Wasserversorgungsanlage gelangen kann. Der Zweckverband erlässt eine Benutzungsanordnung, mit welcher der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet wird, seinen gesamten Trinkwasserbedarf aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zu decken und die Nutzung des auf dem Grundstück betriebenen privaten Brunnens zu unterlassen. Zugleich droht der Zweckverband dem Grundstückseigentümer ein Zwangsgeld von 1.000 € an, falls der Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Da sich der Grundstückseigentümer außerdem weigert, fällige Trinkwassergebühren zu bezahlen, stellt der Zweckverband ferner wegen des Zahlungsrückstandes die weitere Belieferung des Eigentümers mit Wasser nach § 33 AVBWasserV ein.

Der Grundstückseigentümer setzt die Trinkwassergewinnung aus seinem eigenen Brunnen fort. Daraufhin setzt der Zweckverband das angedrohte Zwangsgeld fest.

Der Grundstückseigentümer begründet seine Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung damit, dass er von dem Zweckverband wegen der fortdauernden Einstellung der Versorgung nicht mit Trinkwasser beliefert wird. Weil der Zweckverband ihn nicht beliefere, könne er einem Benutzungszwang nicht nachkommen. Damit sei die Festsetzung des Zwangsgeldes rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die Festsetzung des Zwangsgeldes sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach für rechtmäßig gehalten und die Klage abgewiesen.

Das Gericht befasst sich eingehend mit dem Spannungsverhältnis zwischen der Durchsetzung der satzungsrechtlich geregelten Pflicht zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und der ebenfalls im Satzungsrecht des beklagten Zweckverbandes geregelten entsprechenden Anwendung der Vorschriften der AVBWasserV auf das öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnis.

§ 33 AVBWasserV lässt eine Einstellung der Versorgung mit Wasser sowohl bei Zuwiderhandlungen des Kunden gegen die Versorgungsbedingungen als auch bei Zahlungsverzug zu.

Verstößt der Anschlussnehmer gegen die Versorgungsbedingungen und ist die Einstellung erforderlich, um zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind, ist das Wasserversorgungsunternehmen zu einer fristlosen Einstellung der Versorgung berechtigt (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 AVBWasserV). Vorliegend war die Einstellung der Versorgung deshalb zulässig, weil unbehandeltes Brunnenwasser über die Hausinstallation in das öffentliche Versorgungsnetz hätte eindringen und dort zu einer Beeinträchtigung der Wassergüte hätte führen können.

Das Gericht weist hierzu ausdrücklich darauf hin, dass es allein in der Sphäre des Grundstückseigentümers liegt, den Brunnen von der Hausinstallation zu trennen und Trinkwasser nur aus der öffentlichen Versorgungsanlage zu beziehen. Mit dieser Handlung würde der Grundstückseigentümer sowohl seiner Benutzungspflicht nachkommen als auch den Anlass für die Einstellung der Versorgung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 AVBWasserV beseitigen. Da die Liefersperre auch wegen des seit Inbetriebnahme des Privatbrunnens bestehenden Verstoßes gegen die Benutzungspflicht verhängt worden ist, kann sich der Grundstückseigentümer nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bis zur Aufhebung der Liefersperre nicht benutzungspflichtig ist.

Rechtswidrig wäre es im bestehenden rein öffentlich-rechtlichen Wasserversorgungsverhältnis allerdings, die Liefersperre allein zur Durchsetzung der rückständigen Trinkwassergebühren gemäß § 33 Abs. 2 AVBWasserV zu verhängen. Weil fällige Benutzungsgebühren nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht eingezogen werden können, entspricht die Einstellung der Versorgung wegen Zahlungsrückstandes nur der Verhältnismäßigkeit, wenn zuvor als milderes Mittel alle Möglichkeiten genutzt worden sind, den Gebührenrückstand durch Vollstreckung auszugleichen.

Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus ergibt sich, dass die Einstellung der Versorgung zur Verhinderung störender Rückwirkungen auf die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage prinzipiell nicht zum Wegfall der satzungsrechtlich geregelten Benutzungspflicht führt.

Für alle Wasserversorgungsunternehmen, die eine Durchführung des Wasserversorgungsverhältnisses durch Satzung öffentlich-rechtlich ausgestaltet haben, ergibt sich aus der Entscheidung allerdings die Notwendigkeit, vor einer Einstellung der Versorgung wegen rückständiger Versorgungsgebühren die nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht vorgesehenen Vollstreckungshandlungen durchzuführen und im Verwaltungsvorgang über die Einstellung der Versorgung zu dokumentieren.

Öffentliche Wasserversorgungsunternehmen, die satzungsrechtlich eine Benutzungspflicht für die Wasserversorgung angeordnet haben, die Wasserversorgung im Übrigen aber auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen durchführen, haben keine Möglichkeit, offene Forderungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht zu vollstrecken; derartige Entgelte sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Für solche Wasserversorgungsunternehmen gilt der Vorrang der Vollstreckung offener Forderungen vor der Einstellung der Versorgung nicht, so dass die Versorgung wegen rückständiger Versorgungsentgelte gemäß § 33 Abs. 2 AVBWasserV auch ohne Nachweis vorheriger Vollstreckungsversuche eingestellt werden kann.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Der lange erwartete Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zum neuen Abfallrecht liegt vor. Der Arbeitsentwurf ist die Grundlage für das bevorstehende förmliche Gesetzgebungsverfahren. Äußerer Anlass für die Novelle ist die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht, die bis zum 12.12.2010 zu erfolgen hat. Der vorliegende Entwurf geht jedoch weit über das EG-rechtlich vorgegebene Pflichtprogramm hinaus. Er beinhaltet eine umfassende Novellierung des bestehenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Wesentliche durch das EG-Recht veranlasste Eckpunkte sind die neuen Vorschriften zum Anwendungsbereich des Abfallrechts (§ 2), die Vorschriften über Nebenprodukte (§ 4), das Ende der Abfalleigenschaft (§ 5) und die 5- stufige Abfallhierarchie (§ 6). Insbesondere die Vorschriften über die Hierarchie bedürfen der intensiven Prüfung, da hier die vom EG-Recht eingeräumten Spielräume für Konkretisierungen genutzt wurden. Bereits jetzt ist erkennbar, dass die entsprechenden Regelungen in der Praxis zu Diskussionen führen werden. Hervorzuheben ist etwa das Heizwertkriterium als Element der Hierarchieumsetzung, wenngleich der entsprechende Passus in § 8 Abs. 2 des Entwurfes noch in eckige Klammern gesetzt ist.

Zu den wichtigsten nicht durch das EG-Recht veranlassten Änderungen gehört die geänderte Ausgestaltung der Überlassungspflichten (§ 16). Hervorzuheben ist hier, dass in dem Arbeitsentwurf nicht das sog. Altpapier-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2009 Grundlage der neu gestalteten Vorschrift geworden ist. Die Regelungen über die Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung sind insbesondere ergänzt worden um eine gesetzliche Konkretisierung der bei der gewerblichen Sammlung zu prüfenden Frage, ob dieser „überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen“.

Als echte Neuerung ist das Anzeigeverfahren für die Durchführung gemeinnütziger Sammlungen und gewerblicher Sammlungen zu verzeichnen. Besonders hervorzuheben ist schließlich eine Neuerung des Rechts über die Entsorgungsfachbetriebe. Dort ist nunmehr eine Verordnungsermächtigung zur Regelung eines Durchgriffrechts der zuständigen Behörde unmittelbar gegenüber dem Entsorgungsfachbetrieb vorgesehen (§ 54 Abs. 5 Nr. 8). Auch wenn ein solcher Eingriff nach der Gesetzesbegründung nur als ultima ratio erfolgen soll, stellt die entsprechende Ermächtigungsgrundlage eine grundlegende Verschiebung der bislang streng getrennten Verantwortungsebenen zwischen Staat und Träger der Zertifizierung dar.

Bereits eine erste Durchsicht des Arbeitsentwurfes zeigt, dass dieser aufgrund der darin enthaltenen umfassenden Neuregelungen zu erheblichen Diskussionen führen wird, so dass die fristgerechte Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht zum 12.12.2010 fraglich sein dürfte.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Planungs- und Investitionssicherheit im neuen Wasserhaushaltsgesetz?

Wasserbehördliche Gestattungen gewähren ihrem Inhaber traditionell nur in begrenztem Maße Planungs- und Investitionssicherheit. Dies gilt nach dem neuen ebenso wie nach dem bisherigen Wasserhaushaltsgesetz. Umso mehr ist es geboten, die Vorschriften des neuen WHG unter dem Gesichtspunkt der Planungs- und Investitionssicherheit des Unternehmers einer kritischen Durchsicht zu unterziehen.

Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) wird am 01.03.2010 in Kraft treten. Gleichzeitig wird das bisherige WHG außer Kraft treten. Nach dem neuen WHG bedarf – ebenso wie nach bisherigem Recht – die Benutzung eines Gewässers grundsätzlich einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 8 Abs. 1 WHG n.F.). Der Katalog der erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Benutzungstatbestände ist sachlich unverändert geblieben (§ 9 WHG n.F.). Auch der rechtsgrundsätzliche Dualismus der beiden Typen wasserrechtlicher Gestattungsakte ist erhalten geblieben. Im Gegensatz zu dem vorangegangenen, im Vorfeld der parlamentarischen Gesetzgebung gescheiterten Entwurf eines Umweltgesetzbuches (UGB, Teil II: Wasserbuch) kennt das neue WHG nach wie vor neben der Erlaubnis die rechtsverleihende Bewilligung (§§ 8 ff. WHG n.F.). Überdies ist nunmehr die gehobene Erlaubnis als Gestattungstyp zwischen der einfachen Erlaubnis und der Bewilligung gesetzlich vorgesehen (§ 15 WHG n.F.).

Für die Rechtspraxis wird es künftig entscheidend darauf ankommen, ob und inwieweit diese Typen wasserrechtlicher Gestattungsakte dem Adressaten (Unternehmer) Planungs- und Investitionssicherheit gewähren. Unter diesem Gesichtspunkt gilt nach dem neuen WHG prinzipiell Ähnliches wie nach bisherigem Recht: Die Erlaubnis gewährt die schlichte und widerrufliche Befugnis zur Gewässerbenutzung, die Bewilligung dagegen das subjektiv-öffentliche und nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen widerrufbare Recht, ein Gewässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen (§ 10 Abs. 1, § 18). Der Inhaber einer einfachen Erlaubnis hat in verwaltungsrechtlicher wie in zivilrechtlicher Hinsicht eine schwache Rechtsstellung inne. Er muss nicht nur mit dem jederzeit möglichen, nur an die allgemeinen Grundsätze der pflichtgemäßen Ermessensausübung gebundenen Widerruf rechnen (§ 18 Abs. 1). Vielmehr ist er auch potenziellen privatrechtlichen Abwehransprüchen Dritter uneingeschränkt ausgesetzt. Solche Ansprüche können im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Der Inhaber einer Bewilligung gelangt hingegen in den Genuss eines echten subjektiven Rechts. In verwaltungsrechtlicher Hinsicht ist der Widerruf einer Bewilligung nur unter den in § 18 Abs. 2 WHG n.F. geregelten Voraussetzungen zulässig. Außerdem genießt der Bewilligungsinhaber den Schutz einer umfassenden Drittwirkung. Privatrechtliche Abwehransprüche Dritter werden hiernach kraft eines öffentlich- rechtlichen „Zerreißwolfes“ ausgeschlossen. Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können demzufolge wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WHG n.F., ebenso bisher § 11 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F.). Nicht ausgeschlossen sind hiernach Ansprüche auf Schadensersatz wegen nachteiliger Wirkungen, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WHG n.F.). Zudem gilt der Anspruchsausschluss nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet (§ 16 Abs. 3 WHG n.F.).

Der Antragsteller (Unternehmer) ist infolgedessen im Wasserrecht häufig gezwungen, zwischen der Skylla der Investitionsunsicherheit einer Erlaubnis und der Charybdis in Gestalt der formell- und materiellrechtlichen Klippen des Bewilligungsverfahrens (§ 11 Abs. 2 und § 14 WHG n.F.) zu navigieren. Diesem Dilemma sucht das neue WHG mit dem Gestattungstyp der gehobenen Erlaubnis (§ 15) entgegenzuwirken. Damit ist der Bundesgesetzgeber dem Vorbild derjenigen Landeswassergesetze gefolgt, die – wie z.B. in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz – bereits eine gehobene Erlaubnis regeln, dabei allerdings nicht unerhebliche Unterschiede aufweisen. Indessen kennen die Landeswassergesetze in Baden-Württemberg und Sachsen bisher keine gehobene Erlaubnis. In diesen Ländern stellt die bundeseinheitliche Einführung der gehobenen Erlaubnis einen begrüßenswerten Schritt dar, der die Rechtsstellung des Unternehmers stärkt. Rechtssystematisch steht die gehobene Erlaubnis zwischen der einfachen Erlaubnis und der Bewilligung. Sie ist – wie jede Erlaubnis – widerruflich, setzt jedoch – wie die Bewilligung – ein förmliches Verfahren mit Drittbeteiligung voraus (§ 15 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 WHG n.F.). Vor allem übt die gehobene Erlaubnis eine beschränkte Drittwirkung aus, indem sie privatrechtliche Abwehransprüche Dritter partiell ausschließt (§ 16 Abs. 1 WHG n.F.): Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann aufgrund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

Diese beschränkte Drittwirkung ähnelt derjenigen einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung (§ 14 BImSchG). Die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis setzt voraus, dass hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht (§ 15 Abs. 1 WHG n.F.). Maßgebendes Kriterium für ein solches Interesse ist die vermehrte Planungs- und Investitionssicherheit, die der Gewässerbenutzer durch die gehobene Erlaubnis erhalten kann.

Wie weit eine wasserrechtliche Bewilligung Planungs- und Investitionssicherheit gewährt, erweist sich insbesondere im Falle eines behördlichen Widerrufs. Die generelle gesetzliche Widerruflichkeit der Erlaubnis (§ 18 Abs. 1 WHG n.F.) ist nicht nur der einfachen, sondern auch der gehobenen Erlaubnis eigen.

Dagegen stößt sich die gesetzlich gewollte Planungs- und Investitionssicherheit der unanfechtbaren Bewilligung an der Widerrufsbefugnis der Wasserbehörde. Bisher waren die Gründe für den Widerruf einer Bewilligung abschließend im WHG geregelt (§ 12 Abs. 1 und 2 WHG a.F.). Das neue WHG bedient sich einer anderen Regelungstechnik. Danach darf die Bewilligung aus den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 – 5 VwVfG genannten Gründen widerrufen werden (§ 18 Abs. 2 Satz 1 WHG n.F.). Die Bewilligung kann hiernach „ferner ohne Entschädigung widerrufen werden“, wenn der Inhaber der Bewilligung die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat oder den Zweck der Benutzung in erheblicher und planwidriger Weise geändert hat (§ 18 Abs. 2 Satz 2 WHG n.F.); diese Möglichkeiten des entschädigungsfreien Widerrufs entsprechen dem bisherigen Recht. Eine missliche Rechtsunsicherheit ergibt sich indessen daraus, dass der neue Gesetzestext keine eindeutige Aussage darüber trifft, ob der Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG n.F. i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 – 5 VwVfG entschädigungspflichtig oder entschädigungsfrei ist.

In der amtlichen Begründung des neuen WHG wird dazu angemerkt, dass die Entschädigungsvorschrift des § 49 Abs. 6 VwVfG anwendbar sei (BT-Drucks. 16/12275, S. 57). Die Verweisung des neuen WHG auf die genannten Vorschriften des VwVfG ist demnach keine bloße Rechtsgrundverweisung, sondern zugleich eine Rechtsfolgenverweisung. Sie bezieht sich somit nicht nur auf die tatbestandlichen Widerrufsgründe, sondern auch auf die Entschädigungsfolge. Dies erscheint auch bei systematischer und teleologischer Gesetzesauslegung sachgerecht im Hinblick auf das verfolgte Ziel, den Anschluss des Wasserrechts an „die modernen Regelungen des Verwaltungsrechts“ über den Widerruf herzustellen (BT-Drucks. 16/12275, S. 57 und 16/ 13306, zu Nr. 5). Gerade der Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung sollte im Hinblick auf die Planungs- u. Investitionssicherheit nicht schlechter behandelt werden, als es das Allgemeine Verwaltungsrecht in § 49 VwVfG vorsieht. Deshalb kann man schwerlich annehmen, dass der Bewilligungsinhaber vom allgemein für adäquat erachteten Entschädigungsausgleich (nach § 49 Abs. 6 VwVfG) ausgeschlossen sein sollte, falls die Bewilligung aus einem der gesetzlichen Gründe widerrufen wird. Hinzu kommt, dass auch § 12 Abs. 1 WHG a.F. einen Widerruf der Erlaubnis gegen Entschädigung vorsieht, „wenn von der uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist“. Dieser alte Widerrufsgrund geht in den „modernen“ Widerrufsgründen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 – 5 VwVfG auf. Umso mehr sollte die Kontinuität der Entschädigungspflicht gewahrt bleiben. Gegenteilige Sachgründe sind nicht ersichtlich.

Die Neuregelung des Widerrufs gilt auch für Bewilligungen, die vor dem 01.03.2010 nach § 8 WHG a.F. erteilt worden sind. Denn solche altrechtlichen Bewilligungen gelten nach der ausdrücklichen Übergangsvorschrift als Bewilligungen nach dem neuen WHG fort (§ 104 Abs. 2 WHG n.F.).

Als Fazit ist festzuhalten: Auch das neue WHG gibt dem Antragsteller (Unternehmer) regelmäßig Anlass, für ein Benutzungsvorhaben eine wasserbehördliche Bewilligung anzustreben, um Planungs- und Investitionssicherheit zu erreichen. Soweit eine Bewilligung wegen ihrer besonderen Voraussetzungen (§ 14 WHG) nicht erteilt werden kann (so z.B. beim Einleiten von Stoffen in ein Gewässer) oder aufgrund des behördlichen Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG) abgelehnt wird, sollte der Unternehmer im Interesse seiner Planungs- u. Investitionssicherheit versuchen, eine gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG) zu erhalten.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Gebietsgewährleistungsanspruch gegen Schrottplätze – Anmerkung zu OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2009 – 8 B 1864/08 – rechtskräftig

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Schrottplätzen in Gewerbegebieten ist nach dieser Entscheidung auch bei verhältnismäßig unbedeutenden Anlagen als grundsätzlich problematisch anzusehen. Dies gilt erst recht bei solchen Gewerbegebieten, zu dessen Gliederung besondere bauplanungsrechtliche Festsetzungen vorgesehen sind. Gegen die Verletzung dieser Festsetzungen durch die Genehmigung für einen Schrottplatz kann sich sogar der Nachbar wenden, wenn diesen Festsetzungen drittschützender Charakter beizumessen ist.

Die Genehmigung für eine Anlage zur Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten nach Nr. 8.9 Spalte 2 Buchstabe b) des Anhangs zur 4. BImSchV ist von einem Nachbarn, der selbst einen Handel mit Motorradteilen betreibt und auf dem Betriebsgrundstück in einer Betriebsleiterwohnung wohnt, mit der Begründung angegriffen worden, dass die Anlage in dem Gewerbegebiet unzulässig sei und von ihr unzumutbare Lärm- und Staubemissionen ausgingen. Zusätzlich ist um Eilrechtsschutz nachgesucht worden.

Dabei bezog sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf eine Anlage, die in einem Gewerbegebiet gelegen ist, für das nach § 1 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauNVO abweichende Festsetzungen von §§ 2 bis 14 BauNVO getroffen worden sind. Im Einzelnen waren in dem mit Hilfe des Abstandserlasses NRW (Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen in der der Entscheidung zu Grunde liegenden Fassung vom 21.03.1990) gegliederten Gewerbegebiet GE 1 Betriebs- /Anlagenarten der Abstandsklassen I bis V nicht zugelassen, der Abstandsklasse ausnahmsweise zugelassen bei Nachweis, dass durch technische Maßnahmen der technische Störgrad der Klasse VI erreicht wird.

Voraussetzung für die Genehmigung ist nach der Begründung der Entscheidung, mit der dem Eilrechtsschutz in zweiter Instanz stattgegeben wurde, dass die Anlage gemäß § 8 BauNVO allgemein gewerbegebietsverträglich ist, weil sie in der Art und Weise atypisch ist, dass sie nach ihrer Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt, damit ihre Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist, und dass sie darüber hinaus bauplanungsrechtlich der speziellen textlichen Festsetzung des Bebauungsplans genügen muss.

Im vorliegenden Fall ist die streitige Anlage jedoch der Abstandsklasse V zugeordnet worden, so dass sie schon grundsätzlich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zugelassen ist. Denn die Anlage entspricht nach den der Entscheidung zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibungen dem Typ eines Schrottplatzes, der als laufende Nr. 146 des Abstandserlasses der Abstandsliste V zugehört. Dabei handelte es sich um eine Anlage, in der mittels Pkw oder Lkw angelieferte Metalle (Eisen, Edelstahl, Kupfer und Aluminium) entgegengenommen werden, diese Materialien nach Fraktionen getrennt und in Containern gelagert werden, ehe sie Metallhütten und –produzenten zugeführt werden. Zur Sortierung und Befüllung der Container kommt ein Mobilbagger zum Einsatz. Auch die Abfuhr erfolgt durch Lkw. Zudem ist festgestellt worden, dass auf dem Gelände Materialien auch mit Schneidbrenner behandelt werden, mithin für einen Schrottplatz typische Behandlungsvorgänge stattfinden.

Eine Vergleichbarkeit der Anlage auf Grund deren atypischer Betriebsweise mit Anlagen nach Abstandsklasse VII (Bauhof) oder VI infolge technischer Maßnahmen im Sinne der Ausnahmeklausel nach der Festsetzung des Bebauungsplans, so dass durch entsprechende Vorkehrungen nachweislich das Emissionsverhalten der Anlage der nächsthöheren Abstandsklasse entsprechen würde, konnte auf Grund der summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. Vielmehr ist trotz der geringen Durchsatzmenge von lediglich 13,3 Tonnen pro Tag davon ausgegangen worden, dass der Anlagenbetrieb durch das Auftreten von impulshaltigen Geräusch- und von Staubemissionen gekennzeichnet ist.

Denn der Betrieb hat nicht über entsprechende Maßnahmen verfügt, die davon ausgehenden Lärm- und Staubemissionen einzugrenzen. Dazu sind befestigte Flächen auch bei arbeitstäglicher Reinigung nicht gezählt worden, weil dadurch die Staubentwicklungen bei dem Be- und Entladen von Containern nicht verhindert werden.

Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat jeder Planbetroffene auf Grund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses einen Anspruch, das Eindringen gebietsfremder Nutzungen und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern zu können. Ein solcher Gebietsgewährleistungsanspruch ist selbst dann anerkannt worden, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans wie vorliegend nach § 1 Abs. 4 BauNVO zu der besonderen Ausgestaltung des Gewerbegebiets geführt haben, soweit der Ortsgesetzgeber diesen Festsetzungen selbst drittschützenden Charakter beilegen will. Dieser Drittschutz ist vorliegend von dem Gericht in der Zulassung von Betriebsleiterwohnungen in dem Gewerbegebiet erkannt worden.

In gleiche Richtung weist die Entscheidung des OVG NRW vom 02.12.2009 – 8 B 1549/09 –, mit der dem Antrag eines Nachbarn gegen die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage (Bauschutt- und Bodenrecyclinganlage Gewerbeabfallanlage, Schrottplatz und Containerlager für gefährliche Abfälle) im Wege einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben worden ist. Auf die Rüge des Nachbarn, dass der erforderliche Abstand zur benachbarten Wohnbebauung nicht eingehalten werde und die Betriebszeiten zu beschränken seien, hat das Gericht aufgrund des räumlichen Umfangs, der Art der Betriebsvorgänge und der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs die Unverträglichkeit dieser Anlage mit dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets festgestellt.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Nachweispflichten bei der Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien

Die Nachweispflichten nach der NachwV gelten nach § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG nicht für gefährliche Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe unterliegen. Anwendbar ist diese Vorschrift gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BattG auch auf das neue BattG. Während es als unstreitig gelten darf, dass im Bereich der Geräte-Altbatterien eine verordnete Rücknahme/ Rückgabe im Sinne von § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG vorliegt, wurde dies bereits unter der BattV für Starterbatterien (nach der Wortwahl des BattG nunmehr Fahrzeugund Industrie-Altbatterien) unter Hinweis auf das fehlende Rücknahmesystem teilweise verneint.

Problemstellung
Im Hinblick auf die ab dem 01.12.2009 geltenden Regelungen des BattG vertritt sowohl das Bundesumweltministerium als auch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit die Auffassung, dass nicht alle Rücklaufvorgänge von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien von den Nachweispflichten befreit sind. Ob dies zutrifft, ist daran zu messen, ob das BattG für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien eine verordnete Rücknahme im Sinne des § 24 KrW-/AbfG vorsieht.

Regelungszusammenhang
Geregelt wird die Ermächtigung zur Einführung von Rücknahme- und Rückgabepflichten in § 24 KrW-/AbfG. Hiernach kann gemäß § 24 Abs. 1 KrW-/AbfG bestimmt werden, dass Hersteller oder Vertreiber bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer Rückgabemöglichkeit abgeben oder in Verkehr bringen dürfen (1), bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Rücknahmesysteme oder durch Erhebung eines Pfandes, sicherzustellen (2) oder bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle zurückzunehmen haben (3).

Eine allgemeine Rücknahmepflicht enthält § 5 BattG für die Hersteller und § 9 BattG für die Vertreiber von Altbatterien. Der Begriff der Altbatterie umfasst als Oberbegriff auch Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien. Festzuhalten ist damit, dass die Regelungen des BattG den Hersteller und den Vertreiber von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zur Rücknahme und ordnungsgemäßen Entsorgung von Altbatterien verpflichten. Dies ergibt sich auch aus dem Verweis in § 8 Abs. 1 BattG auf § 5 BattG. Dass für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien ein Rücknahmesystem nicht eingerichtet wurde, hindert die Einstufung entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht als verordnete Rücknahme nicht. Wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG schließen lässt, ist die Einrichtung eines Rücknahmesystems neben der Pfandpflicht nur ein Beispiel, wie die Rücknahme organisiert werden kann. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BattG trifft die Vertreiber von zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien und die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge und Altgeräte nach dem ElektroG aber keine Verpflichtung zur Überlassung der Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien an die Hersteller. Es besteht die Möglichkeit, dass die Vertreiber (§ 9 Abs. 3 BattG) oder die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge und Altgeräte nach dem ElektroG (§ 12 Abs. 4 BattG) die von ihnen zurückgenommenen Altbatterien selbst verwerten (§ 8 Abs. 3 BattG) oder einem gewerblichen Altbatterieentsorger oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit dem Ziel der Verwertung überlassen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BattG). Auch soweit gewerbliche Altbatterieentsorger oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Fahrzeug-Altbatterien erfassen, sind sie gemäß § 13 Abs. 2 BattG verpflichtet, diese selbst zu verwerten, anstatt sie an den Hersteller zurückzugeben.

Dies unterscheidet die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien von der Rücknahme von Geräte-Altbatterien. Letztere sind vom Vertreiber dem Gemeinsamen Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem zu überlassen. Eine eigenständige Verwertung oder Verwertung durch Dritte ist – anders als bei Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien – nicht vorgesehen.

Aus behördlicher Sicht wird deswegen teilweise gefolgert, dass soweit die Rücknahme/Rückgabe nicht an die Hersteller/Vertreiber als Produktverantwortliche erfolgt, Nachweispflichten bestehen. Konkret soll danach auch die Abholung bzw. Übergabe von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien an gewerbliche Altbatterieentsorger nachweispflichtig sein.

Rechtliche Würdigung
Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend. Nach dem Wortsinn mag eine Rücknahme bzw. Rückgabe nicht vorliegen, wenn Fahrzeug-bzw. Industrie-Altbatterien an einen gewerblichen Altbatterieentsorger übergeben werden, der die Batterien nicht selbst in den Verkehr gebracht hat. Die Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen sprechen jedoch dafür, diese gesetzlich vorgesehenen Verwertungswege ebenfalls von der Nachweispflicht freizustellen.

Zwischen Regelungen, die auf der Grundlage von § 24 KrW-/AbfG erlassen werden, und den allgemeinen Bestimmungen zur Nachweisführung ist der Grundsatz der Spezialität zu beachten. So wird in der Gesetzesbegründung, mit der erstmals die Freistellung von den Pflichten zur Nachweisführung geregelt wurde, festgehalten, dass die Bestimmungen der Nachweisverordnung (NachwV) nicht auf die Erfüllung verordneter Rücknahmeoder Rückgabepflichten abzielen, sondern erst auf den Nachweis der sich daran anschließenden Pflichten nach §§ 5 und 11 KrW-/AbfG. Wer Altprodukte nach den Bestimmungen der jeweiligen Rücknahmeverordnung im Rahmen der Rücknahmelogisitk zurückgibt oder zurücknimmt, den treffen die Nachweispflichten nach der NachwV nicht. Es ist daher Aufgabe der jeweiligen Vorschriften zur Rücknahme bzw. Rückgabe auf der Grundlage des § 24 KrW-/AbfG effektive an den Besonderheiten des jeweiligen Rücknahme- oder Rückgabesystems orientierte Nachweisregelungen zu normieren.

Soweit das BattG als „Rücknahmelogistik“ nicht nur die Rücknahme/Rückgabe von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch bzw. an Hersteller und Vertreiber vorsieht, sondern auch die Überlassung an gewerbliche Altbatterieentsorger und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger regelt, werden diese alternative Überlassungsmöglichkeiten an bestimmte, qualifizierte Dritte ausdrücklich privilegiert. So heißt es in § 8 Abs. 3 BattG, dass die Verpflichtung der Hersteller aus § 5 BattG als erfüllt gilt, wenn Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Abs. 1 und 2 BattG, öffentlichrechtliche Entsorgungsträger oder gewerbliche Altbatterieentsorger nach § 14 BattG verwertet werden. Auch für die Vertreiber regelt § 9 Abs. 3 Satz 2 BattG, dass die Anforderungen des § 14 BattG zu Gunsten des Vertreibers als erfüllt gelten, wenn der Vertreiber Fahrzeugund Industrie-Altbatterien einem gewerblichen Altbatterieentsorger oder einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit dem Ziel der Verwertung überlässt. Damit stellt das BattG diese alternativen Überlassungsmöglichkeiten an bestimmte, qualifizierte Dritte der Rücknahme an den Hersteller gleich, so dass alle, die sich an dieser gesetzlich vorgesehen „Rücknahmelogistik“ beteiligen, von den Nachweispflichten freizustellen sind.

Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Überlegung, dass nur bestimmte, besonders qualifizierte Entsorger an diesen privilegierten Überlassungsvorgängen beteiligt sind. So definiert § 3 Abs. 17 BattG gewerbliche Altbatterieentsorger als für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 52 KrW- /AbfG, deren Geschäftsbetrieb die getrennte Erfassung, Behandlung und Verwertung oder Beseitigung von Altbatterien umfasst. Zudem enthält § 14 BattG der die Verwertung und Beseitigung der Altbatterien zum Inhalt hat, die Pflicht, durch Rechtsverordnung festgelegte Mindestanforderungen zu beachten. Derartige Mindestanforderungen sind nunmehr durch die ebenfalls am 01.12.2009 in Kraft tretende Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV) normiert worden, die mithin auch bei der Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu beachten sind. Das BattG überlässt damit den Rücklauf der Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien nicht der reinen Selbstorganisation der Beteiligten, sondern verlangt – soweit es die um Überlassung an qualifizierte Dritte geht – die Erfüllung bestimmter Qualitätsanforderungen. Damit zeichnet das BattG einen Verwertungsweg konkret vor, so dass eine Spezialregelung auch für diesen Überlassungsvorgang getroffen wurde und die allgemeinen Regelungen zur Nachweisführung damit zurückzutreten haben.

Ergebnis
Die Auslegung der Vorschriften zeigt, dass bei der Überlassung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien an qualifizierte Dritte, die rechtlichen Regelungen im Hinblick auf die von behördlicher Seite befürworteten Nachweispflichten keineswegs zwingend sind. Bei näherer Betrachtung sprechen vielmehr ganz überwiegende Gründe dafür, auch bei der Rücknahme von Fahrzeug-und Industrie-Altbatterien eine umfassende Befreiung von den Nachweispflichten anzunehmen. Die aufgezeigten Rechtsunsicherheiten sollten insbesondere auch im Hinblick auf die Bußgeldbewehrung nicht zu Lasten der Betroffenen gehen, so dass auch insofern eine Haftung nicht in Betracht kommen dürfte.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Zur Frage der Systembeteiligungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV, insbesondere bei sogenannten Eigenmarken des Handels

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der 5. Novelle der Verpackungsverordnung (im Folgenden: VerpackV) haben sich Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringen, an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen.

Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV
Der Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV macht deutlich, dass regelmäßig der Erstinverkehrbringer verpflichtet ist, die Systembeteiligung sicherzustellen.

Fraglich ist, wer im Einzelfall als Erstinverkehrbringer anzusehen ist. Dazu ist festzuhalten, dass der Begriff des Erstinverkehrbringers in der Verpackungsverordnung nicht definiert ist. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass dieser Begriff grundsätzlich die Abgabe von Verpackungen an einen Dritten unter Herbeiführung eines Gewahrsamswechsels voraussetzt.

Zu untersuchen ist, wem die Position des Erstinverkehrbringers und somit der Gewahrsamswechsel zuzurechnen ist, wenn es um die Herstellung von Eigenmarken des Handels geht.

Meinungsbild zu § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV
Die Frage, wer Erstinverkehrbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV ist, wurde zuletzt in der Literatur zur 5. Novelle der Verpackungsverordnung und in sonstigen Verlautbarungen intensiv diskutiert für sog. Eigenmarken des Handels. Wenn es allein um die formale Betrachtung geht, wer den Gewahrsamswechsel der mit Ware befüllten Verpackung vornimmt, so wäre bei den Eigenmarken des Handels nicht das Handelsunternehmen als Erstinverkehrbringer anzusehen, sondern der Abfüller bzw. Abpacker, so dass allein dieser systembeteiligungspflichtig wäre.

Ausgehend von dieser Fallkonstellation besteht offenbar Einigkeit darüber, dass es in Ansehung bestimmter Lebenssachverhalte auch abweichende Einschätzungen geben kann:

- Namentlich wird darauf abgestellt, dass „derjenige, der Waren im Auftrag des Markeninhabers unter dessen Marke fertigt, einer Abteilung bzw. einem unselbständigen Werk im Unternehmen/Konzern des Markeninhabers gleichzustellen und quasi als ‚verlängerte Werkbank‘ anzusehen“ sei.

- Überdies hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall zu der in Rede stehenden Frage anlässlich einer Sitzung am 22./ 23.09.2008 folgenden Beschluss gefasst, der zuletzt wie folgt kommuniziert wurde:

„Die LAGA ist der Auffassung, dass durch die im Bundesratsverfahren erfolgte Streichung des ursprünglich vorgeschlagenen § 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackV (neu) die Lizenzierungspflicht den Abfüller/den Verpacker der Ware trifft und eine Weitergabe nach unten ausgeschlossen ist. Die Lizenzierungspflicht für Eigenmarken des Handels liegt nur dann beim Handel, wenn dieser selbst als Abfüller/ Verpacker anzusehen ist. Eine Beauftragung Dritter – ohne Übergang der Pflichten – ist zulässig.

Ein Handelshaus gilt als Abfüller/ Verpacker, wenn es ausschließlich selbst als Abfüller/ Hersteller auf der Verpackung angegeben ist und es das Markenrecht innehat.“

- Zuletzt hebt eine differenzierte Betrachtungsweise, die vor allem auch nicht allein die Problematik der Eigenmarken des Handels zum Gegenstand hat, auf eine wertende Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der abfallwirtschaftlichen Ziele des § 1 Abs. 1 VerpackV ab. Demnach soll ausschlaggebend sein, wer schließlich Qualität und Quantität der Verpackung maßgeblich bestimmt. Diejenigen üben dann auch den entscheidenden Einfluss darauf aus, inwieweit den abfallwirtschaftlichen Zielen des § 1 Abs. 1 VerpackV Rechnung getragen wird. Damit erweist sich die Tätigkeit des reinen „Abfüllers“ bzw. „Abpackers“ als ein ausgelagerter betrieblicher Vorgang, der einem unternehmensinternen Vorgang gleichsteht. Bezogen auf die Eigenmarken des Handels bedeutet dies, dass das Handelsunternehmen bzw. der Auftraggeber nicht nur maßgeblichen Einfluss auf das Produkt ausübt, sondern namentlich auch auf dessen Verpackung und damit die Verwirklichung abfallwirtschaftlicher Ziele beim Handelsunternehmen bzw. Auftraggeber liegt. Hieraus folgt, dass dieses Unternehmen Erstinverkehrbringer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV und demnach systembeteiligungspflichtig ist.

Stellungnahme
Insgesamt ist die letztgenannte Meinung vorzugwürdig, zumal die Intension des Verordnungsgebers, gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV auf den Erstinverkehrbringer abzustellen vor allem dazu führen sollte, eine „Atomisierung der Lizenzmengen“ (BR-Drucks. 800/07, Beschluss S. 4) zu verhindern. Weder der Begriff des Herstellers in § 3 Abs. 8 VerpackV noch der Begriff des Vertreibers in § 3 Abs. 9 VerpackV definieren sich über die Marke, sodass der Markenbezug bereits fragwürdig erscheint. Abzustellen ist vielmehr darauf, dass das beauftragende Unternehmen gegenüber den lediglich produzierenden und abpackenden Unternehmen die Erkenntnis und den Einfluss darüber hat, welche Verkaufsverpackungen bei privaten Endverbrauchern anfallen und somit auch Kenntnis darüber, inwieweit eine Systembeteiligungspflicht besteht. Letztendlich ist es die Entscheidung der jeweiligen Auftraggeber, ob und inwieweit sie sich eines Herstellers bzw. Abfüllers oder Abpackers bedienen oder mehrere verschiedene Unternehmen in Anspruch nehmen. Demnach ist es in der zu untersuchenden Konstellation auch gerechtfertigt, dem Auftraggeber den Gewahrsamswechsel zuzurechnen. Die Einschätzung, ausschließlich das die mit Ware befüllte Verpackung produzierende Unternehmen als Erstinverkehrbringer anzusehen, würde in diesem Fall zu einer „Atomisierung der Lizenzmengen“ führen, die vom Verordnungsgeber gerade nicht gewollt war. Unter abfallwirtschaftlichen Gesichtspunkten ist zudem entscheidend, wer Art und Umfang der Verpackung bestimmt, so dass nach alledem das Handelshaus – ausnahmsweise – lizenzierungspflichtig ist. Entsprechendes gilt für bestimmte Formen des Versandwesens, in denen beispielsweise Dienstleister für Dritte die Versendung und Verpackung von Waren übernehmen, ohne dabei namentlich nach außen zu treten. In diesen Fällen ist regelmäßig der Dritte, der sich des Dienstleisters bedient und die Art, Form und Größe der Verpackung vorgibt, lizenzierungspflichtig.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Verpflichtung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten auch für fremde Altgeräte auf eigene Kosten – Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 – 7 C 20.08

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz hat in der Vergangenheit bereits vielfältige Auseinandersetzungen über den Vollzug der Rücknahmeverpflichtungen, insbesondere auch über die Häufigkeit der Inanspruchnahme zur Rücknahme verpflichteter Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten nach der Berechnung entsprechend dem Marktanteil mit Hilfe des dazu von der Gemeinsamen Stelle angewendeten Algorithmus ausgelöst. In diesem Fall geht es insbesondere um die Verpflichtung zur Rücknahme auch nicht zur Produktpalette des Herstellers gehörender Altgeräte.

Die Klägerin hat als Herstellerin qualitativ hochwertiger Produkte mit langer Lebensdauer die Anordnung der Stiftung Elektro-Altgeräte- Register, einen gefüllten Behälter der Sammelgruppe 3 („Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik“) abzuholen und der weiteren Entsorgung zuzuführen sowie einen leeren Behälter im Austausch zur Verfügung zu stellen, mit der Klage angegriffen. In der Begründung wurde darauf abgestellt, dass aufgrund der im Elektro- und Elektronikgerätegesetz vorgesehenen Einteilung bei der Sammlung von Altgeräten in fünf Gerätegruppen und dem daran anknüpfenden Berechnungssystem von dem Verpflichteten auch Geräte entsorgt werden müssten, die nicht der eigenen Produktpalette entstammten und auch keine Ähnlichkeit mit den von ihm hergestellten Geräten aufweisen würden. Die festgelegte Anzahl der Sammelgruppen sei zu niedrig und zu undifferenziert. Das Berechnungssystem sei nicht transparent und benachteilige die Hersteller qualitativ hochwertiger Produkte mit langer Lebensdauer.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vereinbarkeit der streitigen Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit übergeordnetem Gemeinschafts- und Verfassungsrecht festgestellt. Nach dem gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Verursacherprinzip sei es gestattet, einem Hersteller die Kosten für die Entsorgung fremder Geräte aufzuerlegen. Auch seien diese Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar, weil nur auf diese Weise die nach dem Gesetzeszweck aus Gründen des Umweltschutzes gebotene umfassende Altgeräteentsorgung erreicht werden könne. Diese Verpflichtung sei zudem finanziell zumutbar, da sie am Marktanteil des jeweiligen Herstellers mit zusätzlichen Kompensationsmöglichkeiten ausgerichtet sei. Nur eingeschränkt wegen des dem Gesetzgeber zustehenden Beurteilungsspielraums sei die Zuordnung der Altgeräte zu Gerätegruppen gerichtlich nachprüfbar, die zulässigen Grenzen seien dabei jedoch nicht überschritten.

Hinsichtlich der Nachprüfbarkeit der konkreten Berechnung der angefochtenen Abhol- und Bereitstellungsvorgänge wegen des Schutzes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anderer Hersteller ist das Revisionsgericht allerdings der vorinstanzlichen Beurteilung nicht gefolgt. Zur bislang unterbliebenen Prüfung der angefochtenen Bescheide ist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen worden.

Die Entscheidungsgründe liegen bislang noch nicht vor, so dass eine weitere kritische Auseinandersetzung mit dem Urteil einem nachfolgenden Beitrag vorbehalten bleibt. Es bleibt außerdem abzuwarten, zu welchem Ergebnis der Verwaltungsgerichtshof bei der weiteren Nachprüfung der angefochtenen Bescheide kommen wird.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Eintragung von Ordnungswidrigkeiten in das Gewerbezentralregister und deren Tilgungsfristen

Die Praxis zeigt, dass gelegentlich noch Unsicherheiten über die möglichen Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Bußgeldentscheidung für die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb bestehen. § 8 Abs. 2 EfbV bestimmt nämlich, dass bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 € oder auch bei wiederholten Verstößen – also auch bei mehreren Geldbußen unter 5.000,00 € – die Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers vermutet wird. Dies zum Anlass nehmend wird im Folgenden aufgezeigt, welche Ordnungswidrigkeiten überhaupt in das Gewerbezentralregister Eintrag finden und in welchem Zeitraum solche Eintragungen gelöscht werden.

Das Gewerbezentralregister
Das Gewerbezentralregister wird durch das Bundesamt für Justiz geführt. In das Gewerbezentralregister werden in der Regel alle Bußgeldentscheidungen eingetragen, die weder in das Verkehrszentralregister noch in das Bundeszentralregister Eintragung finden.

Eintragungsfähige Ordnungswidrigkeiten
Nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO werden rechtskräftige Bußgeldentscheidungen in das Gewerbezentralregister eingetragen, wenn die Geldbuße mehr als 200,00 € beträgt. Voraussetzung ist allerdings ein Gewerbe- oder Unternehmensbezug der Ordnungswidrigkeit. Dieser ist bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltrechts regelmäßig gegeben, da diese im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes erfolgen.

Tilgungsfristen
Die Fristen zur Tilgung von eingetragenen Bußgeldentscheidungen bestimmen sich nach der Höhe der Geldbuße. Bei einer Geldbuße bis zu 300,00 € beträgt die Tilgungsfrist drei Jahre, bei höheren Geldbußen sogar fünf Jahre. Die Fristlauf beginnt mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung und nicht mit dem Zeitpunkt der Eintragung. Diesbezüglich ist allerdings besonders darauf hinzuweisen, dass trotz eines solchen Fristablaufs die Tilgungsreife fehlt, wenn mehrere Eintragungen vorliegen. Nach § 153 Abs. 4 GewO kann eine Eintragung nämlich erst dann getilgt werden, wenn bei allen Eintragungen die Tilgungsfrist abgelaufen ist. Verkürzt gesagt erfolgt eine Tilgung also erst dann, wenn für die zeitlich zuletzt eingetragene Ordnungswidrigkeit die Frist von drei respektive fünf Jahren abgelaufen ist.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Keine Fäkalienentsorgung zum „Schnäppchenpreis“ – Zur Nacherhebung von Benutzungsgebühren

Mit Beschluss vom 07.04.2009 zu Az.: 6 L 365/08 hat das Verwaltungsgericht Cottbus entschieden, dass ein Aufgabenträger der Schmutzwasserbeseitigung grundsätzlich dazu berechtigt ist, Gebühren für die Fäkalienentsorgung nachzuerheben, wenn die Benutzungsgebühr für eine Entsorgungsleistung in einem bereits erlassenen, bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheid zu niedrig festgesetzt worden ist.

Das Verwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass der Aufgabenträger der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG Bbg) zur Erhebung von Benutzungsgebühren verpflichtet ist, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Die von dem Aufgabenträger – einem Zweckverband – betriebene öffentliche Einrichtung zur Entsorgung von Fäkalien aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Verbandsgebiet dient dem Vorteil einzelner Personen, weil sie es dem Grundstückseigentümer ermöglicht, die bei der Nutzung des Grundstücks anfallende Schmutzwasser- bzw. Fäkalienmenge zur weiteren Behandlung und Beseitigung dem Zweckverband zu übergeben.

In diesem Fall ist es nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg nicht nur zulässig, von dem bevorteilten Grundstückseigentümer Benutzungsgebühren zu erheben. Der Zweckverband ist nämlich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg gesetzlich dazu verpflichtet, die für die Entsorgungsleistung entstandene Gebühr vollständig festzusetzen. Dieser gesetzlichen Pflicht ist der Aufgabenträger erst dann nachgekommen, wenn er die aus der Entsorgungsleistung entstandene Gebühr in voller satzungsgemäßer Höhe festgesetzt hat.

Hat der Aufgabenträger die Gebühr in einem bereits erlassenen Gebührenbescheid zu niedrig festgesetzt, muss er demnach den noch nicht erhobenen Teil der Gebühr nachträglich erheben.

Der nachträglichen Erhebung des Gebühren-„Restes“ kann der Gebührenpflichtige nach Auffassung des VG Cottbus auch nicht entgegenhalten, dass er nach Erhalt und erst recht nach Eintritt der Bestandskraft des Gebührenbescheides darauf vertrauen dürfte, nicht mehr als die – zu niedrig – festgesetzte Gebühr zahlen zu müssen.

Angesichts der aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg abzuleitenden gesetzlichen Pflicht zur vollständigen Abgabenerhebung müssen aus der Sicht des Gebührenpflichtigen besondere Umstände vorliegen, die für ihn erkennen lassen, dass der Zweckverband bewusst von einer höheren als der festgesetzten Gebührenforderung absieht. Das bloße „Nicht-Fordern“ eines Teils der entstandenen Gebühr stellt nach Auffassung des VG Cottbus weder einen ausdrücklichen noch einen durch schlüssiges Verhalten erklärten Verzicht auf die verbleibende, noch nicht festgesetzte Gebühr dar.

Eine solche Erklärung könnte nur dann angenommen werden, wenn in dem Gebührenbescheid eine Erklärung des Zweckverbandes enthalten wäre, dass eine weitergehende Gebührenpflicht nicht entstanden sein soll. Gleiches könnte gelten, wenn der Zweckverband in dem Gebührenbescheid oder dessen Begründung erkennbar erklärt hätte, dass und aus welchen Gründen des Einzelfalls die den geringer festgesetzten Betrag übersteigende Gebühr erlassen oder sonst nicht geltend gemacht werden soll.

Da solche Erklärungen in einem einfachen Gebührenbescheid nicht enthalten sind, kann ein Vertrauen des Gebührenpflichtigen, einen die zu niedrig festgesetzte Gebühr übersteigenden Betrag nicht mehr zahlen zu müssen, durch diesen Bescheid nicht begründet werden.

Der Zweckverband war deshalb dazu berechtigt, den bestandskräftigen, aber wegen Erhebung einer zu niedrigen Gebühr rechtswidrigen Gebührenbescheid nach § 130 Abs. 1 AO zurückzunehmen und durch einen mit der Festsetzung der satzungsgemäßen Benutzungsgebühr versehenen neuen Gebührenbescheid zu ersetzen.

Die nachträgliche Erhebung des bisher nicht festgesetzten Gebührenteils ist bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Jahres zulässig, in dem die Gebühr entstanden ist (§§ 169 Abs. 2, 170 AO).

Das Verwaltungsgericht Cottbus weist in seiner Entscheidung eindringlich darauf hin, dass Aufgabenträger bereits nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg dazu verpflichtet sind, entstandene Gebühren vollständig zu erheben. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, da der Gebührenpflichtige mit der Entsorgung der Schmutzwassermenge eine Leistung der Allgemeinheit – d.h. aller an dieselbe öffentliche Einrichtung angeschlossenen Gebührenpflichtigen – in Anspruch genommen hat und deshalb auch dazu verpflichtet ist, für diese Leistung den vollen finanziellen Gegenwert zu entrichten. Von einem stillschweigenden Verzicht auf die nachträgliche Erhebung muss deshalb im Interesse der Gesamtheit aller Gebührenpflichtigen abgesehen werden.

Von einem faktischen Verzicht durch bewusstes „Liegenlassen“ eines zu niedrig angesetzten Gebührenbescheides oder das „Vergessen“ der Nacherhebung über das Ende der Festsetzungsfrist hinaus muss auch aus einem anderen Grunde dringend abgeraten werden: Das bewusste Erheben einer als zu niedrig erkannten Benutzungsgebühr kann – wie erst jüngst in einem Vortrag anlässlich der 10. Brandenburger Beitrags- und Gebührentage am 10./11.09.2009 ausgeführt worden ist – unter bestimmten Umständen den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllen und auch zu Amtshaftungsansprüchen (§ 839 BGB, § 32 AO) führen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Pflicht der Genehmigungsbehörde zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen vom Genehmigungsantrag abweichende Nebenbestimmungen zu erlassen

Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat am 30.07.2009 eine wesentliche Entscheidung zu dem Verhältnis der Antragsgebundenheit einer BImSchG-Genehmigung und der Möglichkeit der Genehmigungsbehörde, Nebenbestimmungen zu der Genehmigung zu erlassen, getroffen. Letztlich hat das Gericht eine Verpflichtung der Genehmigungsbehörde bejaht, eine Genehmigung mit einer Nebenbestimmung zu versehen, mit der die Genehmigungsvoraussetzungen sichergestellt werden, auch wenn diese Nebenbestimmung wesentlich von dem gestellten Antrag abweicht, sofern die Notwendigkeit dieser Nebenbestimmungen aus dem Antrag hervorgeht.

Der Beschluss mit dem Aktenzeichen 4 B 155/07 hat den folgenden amtlichen Leitsatz: Bestehen zwischen Antragsteller und Behörde unterschiedliche Auffassungen, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 6 BImSchG vorliegen, dann berechtigt dies die Behörde nicht zur Nachforderung von Unterlagen über die von ihr für erforderlich gehaltenen Maßnahmen.

Der Entscheidung lag – vereinfacht – folgender Sachverhalt zugrunde:
In einem Genehmigungsverfahren für ein Altholzlager hatte der Vorhabenträger in seinem Antrag konkrete Angaben zu den Gefahren des Auswaschens von Holzschutzmitteln durch Löschwasser gemacht. Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung waren in dem Antrag nicht vorgesehen, aus Sicht der Genehmigungsbehörde für die Erteilung der Genehmigung allerdings unabdingbar. Die Behörde forderte daraufhin mehrfach weitere Unterlagen zur Frage der Löschwasserrückhaltung an und versagte schließlich die Erteilung der Genehmigung. Die Behörde vertrat die Auffassung, dass die Anlage ohne Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung nicht genehmigungsfähig wäre und der Antrag bereits wegen Fehlen der notwendigen Antragsunterlagen hätte abgewiesen werden können. Hiergegen richtete sich die Klage.

Das OVG sah dies jedoch anders:
Die Genehmigungsbehörde, so der erkennende Senat, könne bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 6 BImSchG durch Nebenbestimmungen wesentlich von dem vom Antragsteller gestellten Antrag abweichen. § 10 Abs. 1 BImSchG, der die Erteilung einer Genehmigung von dem Vorliegen eines Antrags abhängig mache, stehe dem nicht entgegen.

Das Oberverwaltungsgericht führte weiter aus, dass das Erfordernis eines schriftlichen Antrags und der Vorlage entsprechender Unterlagen (§ 10 Abs. 1 BImSchG) zwar die Grundlage des Genehmigungsverfahrens sei, aber von anderen Vorschriften ergänzt werde. Eine dieser ergänzenden Vorschriften sei § 12 BImSchG, der festlege, dass eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen werden könne, soweit dies erforderlich sei, um Genehmigungsvoraussetzungen sicher zu stellen. Eine BImSchG-Genehmigung sei zu erteilten, wenn die Betreiberpflichten eingehalten werden und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Ein Ermessen der Behörde bestehe dabei nicht. Daher sei die Behörde befugt, diese Genehmigungsvoraussetzungen durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, auch wenn diese von dem Antrag des Betreibers abwichen. Bedeutsam ist die Betonung des Gerichts, dass die Genehmigungsbehörde verpflichtet sei, eine entsprechende Nebenbestimmung zu erlassen, wenn dadurch die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sichergestellt werden könne. Demnach dürfe eine Behörde einen Antrag nicht schon mit der Begründung ablehnen, der Antrag reiche für die Sicherstellung der Voraussetzungen nicht aus und ließe auch eine entsprechende Nebenbestimmung nicht zu.

Weiter führt das Gericht aus, dass sich die Pflicht zur Einreichung der vollständigen Unterlagen auf alle Unterlagen bezieht, die für die Erteilung der Genehmigung von Bedeutung sind. Dazu zählen auch Unterlagen zur Prüfung der wasserrechtlichen Anforderungen, wie der Ausschluss der Besorgnis der Verunreinigung von Gewässern bzw. deren nachteilige Veränderung beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Im vorliegenden Verfahren sei allerdings die Klägerin der Verpflichtung zu Einreichung der vollständigen Unterlagen nachgekommen, so dass die Behörde aus dem Antrag entsprechende Schlüsse hätte ziehen können und die Unterlagen nicht hätte nachfordern dürfen. Zu einer Nachforderung von Unterlagen, die sich nicht auf die Voraussetzungen des § 6 BImSchG beziehen, sondern lediglich auf von der Behörde für erforderlich gehaltene Maßnahmen, ist die Behörde nicht berechtigt.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Erste Entscheidungen des Amtsgerichts Dessau-Roßlau in Bußgeldsachen wegen Verstößen gegen das ElektroG

Bekanntlich hat das Elektro- und Elektronikgerätegesetz bei den Herstellern und Vertreibern von Elektro- und Elektronikgeräten zu erheblichen Rechtsunsicherheiten geführt. Diese betreffen zum einen die Frage, wer Adressat dieses Gesetzes ist (Stichwort: Herstellerbegriff) und welche Geräte überhaupt unter das Gesetz fallen. Von besonderer Bedeutung ist auch die sog. Herstellerfiktion in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG, wonach ein Vertreiber als Hersteller gilt, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbiete. Da nicht registrierte Geräte aber nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, stellt sich dann die Frage der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeit des Vertreibers (Händlers).

Herstellerfiktion und Bußgeldtatbestand
Offenbar hat das Umweltbundesamt in der Vergangenheit zahlreiche Bußgeldbescheide gegen Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten erlassen, die der Herstellerfiktion unterliegen bzw. Geräte vertrieben haben, die nicht registriert waren. Dabei wurden zum Teil erhebliche Geldbußen festgesetzt, die sich zum einen aus dem Bußgeldrahmen des § 23 Abs. 2 ElektroG ergeben (bis zu 50.000 €) und zum anderen aus der Möglichkeit der Gewinnabschöpfung. Letzteres insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nicht registrierten Geräte erst gar nicht hätten verkauft werden dürfen.

Verschulden/Vorwerfbarkeit
Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den eventuellen Wegfall der Haftung der Betroffenen ist zumeist die Frage der Vorwerfbarkeit. Namentlich berufen sich die betroffenen Vertreiber meist darauf, dass ihre Vorlieferanten ausdrücklich bestätigt hätten, eine Registrierung der entsprechenden Geräte liege vor. Auch wird häufig darauf verwiesen, dass der Vorlieferant gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr geführt habe, so dass man hätte davon ausgehen können, es sei eine Registrierung gegeben.

Verschuldensmaßstab des Amtsgerichts Dessau-Roßlau
In einer ersten, jetzt bekannt gewordenen Entscheidung des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 27.04.2009 (13 Owi 128/09) legt das Gericht jedoch die Latte für den Wegfall der Vorwerfbarkeit als Fahrlässigkeitsvorwurf des Verschuldens weitaus höher. Es meint, dass nicht allein eine Auskunft des Vorlieferanten oder das Führen der Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr die Vorwerfbarkeit entfallen lasse, sondern letztendlich erst die Einsichtnahme in das im Internet zugängliche Verzeichnis registrierter Hersteller. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ElektroG veröffentlicht die insoweit mit hoheitlichen Rechten beliehene Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) die registrierten Hersteller sowie deren Geräteart und Registrierungsnummer im Internet. Das Gericht stellt darauf ab, dass dem Betroffenen, etwa in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des Vertreibers, es jederzeit möglich war, das öffentlich zugängliche Internetverzeichnis einzusehen. Für einen besonnenen, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachten Bürger, sei es somit ohne weiteres erkennbar gewesen, ob eine ordnungsgemäße Registrierung für das fragliche Gerät vorliegt. Wer es versäumt, solche Recherchen vorzunehmen, handele fahrlässig.

Bewertung
Zur Zeit ist offen, ob die zitierte Rechtsprechung des Amtsgerichts Dessau-Roßlau einer Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren stand hält. Nach Ausführungen des Gerichtes, anlässlich einer mündlichen Verhandlung ist jedoch dem Amtsgericht Dessau-Roßlau bewusst, dass insoweit ein sehr hoher Sorgfaltsmaßstab angelegt wird, zumal der Gesetzgeber in der Begründung zu der Vorschrift über die Notwendigkeit des Führens der Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr ausdrücklich darauf hingewiesen hat, diese Pflicht diene dazu die rechtmäßige Teilnahme am Markt transparent zu machen. Der Vertreiber müsse aus den Unterlagen, die er von seinem Vertragspartner bekommt, erkennen können, ob er die Herstellerpflichten als Folge seines Geschäftsabschlusses übernimmt. Vor diesem Hintergrund muss es genügen, sich auf das Führen der Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr verlassen zu können. Das Bestehen darauf, zusätzlich das Verzeichnis der EAR zu bemühen, um ein vorwerfbares Handeln entfallen zu lassen, erscheint überzogen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Rechtssichere Umsetzung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens und der Registerführung

Ein kanppes halbes Jahr ist noch Zeit, bis am 01.04.2010 die Regelungen zum elektronischen Abfallnachweisverfahren und der Registerführung in Kraft treten. Kernelemente des elektronischen Abfallnachweisverfahrens sind die neuen Nachweisformulare (Entsorgungsnachweise, Begleitscheine), die zukünftig elektronisch erstellt und signiert werden müssen, sowie deren Versand über die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS). Betroffene müssen also dafür sorgen, dass sie eine kommunikationsfähige EDV-Technik vorhalten, um an diesem Verfahren teilnehmen zu können. Höchste Zeit also, dass sich Entsorgungsunternehmen kundig machen, ob und in welcher Wiese sie von der Teilnahme am elektronischen Abfallnachweisverfahren betroffen sind.

Die Pflicht zur elektronischen Nachweisführung trifft gem. § 17 NachwV grundsätzlich alle, die an der Entsorgung von gefährlichen Abfällen beteiligt sind und bislang einzelnachweispflichtig waren. Auch Unternehmen, die nur eine geringe Anzahl Begleitscheine verwalten, müssen diese Dokumente zukünftig grundsätzlich elektronisch erzeugen, signieren und archivieren. Dabei können sich betroffene Unternehmen allerdings von der Pflicht zur elektronischen Nachweisführung gemäß § 26 NachwV befreien lassen, wenn sich die Einführung der technischen Vorrichtungen im Hinblick auf die Zahl der nachweispflichtigen Entsorgungsvorgänge als unverhältnismäßig erweisen sollte.

Eine für die Praxis bedeutsame Ausnahme besteht gemäß § 21 NachwV ferner für Erzeuger gefährlicher Abfälle, die an einer Sammelentsorgung teilnehmen. Sie dürfen zukünftig die Übernahmescheine weiterhin in Papierform führen. Entsprechend anwendbar ist die Ausnahmeregelung in § 21 NachwV auch auf Kleinmengenerzeuger im Sinne von § 16 NachwV.

Desweiteren gilt für Erzeuger und Beförderer gefährlicher Abfälle im Hinblick auf die Pflicht zur elektronischen Signatur eine Übergangsfrist. Bis zum 31.01.2011 brauchen die Nachweiserklärungen der betroffenen Abfallerzeuger und –beförderer eine qualifizierte Signatur nicht zu enthalten. In der Praxis verleitet diese Übergangsregelung bisweilen zu der Annahme, bis 2011 von der elektronischen Nachweisführung noch nicht betroffen zu sein. Die Übergangsvorschrift entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die Nachweiserklärungen elektronisch zu führen und zu versenden, sondern eröffnet lediglich die Möglichkeit, übergangsweise weiterhin handschriftlich zu unterzeichnen. Wer von dieser Option Gebrauch macht, hat die Dokumente dann nicht nur elektronisch, sondern zusätzlich auch in Papierform mit den handschriftlichen Unterschriften zu übermitteln.

Korrespondierend zur Pflicht der elektronischen Nachweisführung bestimmt § 25 Abs. 2 Satz 2 NachwV, dass auch die Register über nachweispflichtige Abfälle elektronisch zu führen sind, soweit für die in die Register einzustellenden Nachweise die elektronische Registerführung zwingend bestimmt ist. Hieraus folgt, dass der Abfallerzeuger, der an einer Sammelentsorgung teilnimmt und die Übernahmescheine weiterhin in Papierform führen darf, auch das Register nach Maßgabe von § 24 Abs. 3 NachwV weiterhin in Papierform führen kann. Für den Einsammler bestimmt § 25 Abs. 3 NachwV allerdings, dass dieser die für ihn bestimmten Ausfertigungen des Übernahmescheins in sein elektronisches Register zu „überführen“ hat.

Steht fest, wen die Pflicht zur elektronischen Nachweisführung trifft, ist in einem zweiten Schritt zu klären, wie die Umsetzung erfolgen soll. Auf dem Markt werden hierzu unterschiedliche EDV-Lösungen angeboten. Die Angebotspalette reicht von der Entwicklung und dem Erwerb einer eigenen Software über die Nutzung einer Providerlösung bis zur Nutzung des von den Ländern zur Verfügung gestellten Webportals (Länder-eANV).

Die Entwicklung und der Erwerb einer eigenen Software dürfte wegen der hohen Kosten nur für größere Entsorgungsunternehmen mit einer Vielzahl elektronisch abzuwickelnder Vorgänge von Interesse sein. Im Gegensatz dazu ist die Nutzung des Länder-eANV zwar kostenlos, eine Speicherung der Dokumente und die Registerführung ist über das Länder-eANV jedoch nicht möglich und muss daher von den Betroffenen selbst vorgenommen werden. Ein großer Teil der nachweispflichtigen Entsorgungsunternehmen wird sich daher für eine sogenannte Providerlösung entscheiden, bei der ein beauftragter Dienstleister die erforderliche Software für die Kommunikation über die ZKS Abfall zur Verfügung stellt. Als Anbieter solcher Providerlösungen kommen branchenexterne Dienstleistungs-, aber auch Entsorgungsunternehmen in Betracht, die ihre EDV-Technik nicht nur für die Abwicklung ihrer eigenen Entsorgungsvorgänge nutzen, sondern diese auch ihren Kunden anbieten wollen.

Bestandteile eines solchen Dienstleistungsangebotes können u.a. sein:
- Registrierung der Kunden bei der ZKS,
- Verwaltung des Postfachs bei der ZKS,
- Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen,
- Führung des Registers.

Während die technische Umsetzung schon sehr weit vorangeschritten ist, werfen die Regelungen der NachwV rechtliche Fragen auf, die noch nicht abschließend beantwortet sind, für die Gestaltung der hieraus folgenden Vertragsbeziehungen aber von erheblicher Bedeutung sind.

Beispielhaft hervorzuheben ist hier insbesondere die Frage, ob der Abfallerzeuger befugt ist, einen Vertreter zu bevollmächtigen, für ihn die Begleitscheine auszufüllen und zu signieren. Bekanntermaßen lehnt die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) eine solche Bevollmächtigung mit Hinweis auf § 3 Abs. 4 NachwV grundsätzlich ab. Da § 3 Abs. 4 NachwV die Bevollmächtigung nur bei Abgabe der Verantwortlichen Erklärung vorsehe, ergebe sich im Umkehrschluss, dass für alle sonstigen Erklärungen nach der NachwV eine Bevollmächtigung unzulässig sei, wenngleich auch nach Ansicht der LAGA in besonderen Fallkonstellationen – etwa bei Abfällen, die auf einer Baustelle anfallen – Ausnahmen möglich seien. Soweit Dienstleister also anbieten, die Begleitscheine für ihre Kunden nicht nur vorzubereiten, sondern auch zu signieren, setzen sie sich in Widerspruch zu der – in Fachkreisen allerdings stark umstrittenen – Rechtsansicht der LAGA.

Unklar ist ferner, ob nur ein einziges Register geführt werden darf – wovon behördlicherseits bislang ausgegangen wird – oder ob es daneben möglich ist, die Entsorgungsvorgänge bei unterschiedlichen Dienstleistern registrieren zu lassen. Es liegt auf der Hand, dass ein Entsorger, der seinem Kunden die Registerführung anbietet, andere Anforderungen an die Datenverwaltung zu erfüllen hat, wenn er alle registerpflichtigen Dokumente seines Kunden zu verwalten hat und nicht nur diejenigen zu Entsorgungsvorgängen, an denen er selbst beteiligt ist.

Hieran schließt sich unmittelbar die Frage an, wie lange die elektronisch signierten Entsorgungsnachweise in den elektronischen Registern vorzuhalten sind. Entgegen dem Wortlaut in § 25 Abs. 1 NachwV wird dabei die Ansicht vertreten, Entsorgungsnachweise seien bis zu acht Jahren im Register zu belassen. Dies hat unmittelbar technische Auswirkungen, weil die elektronischen Signaturen nach etwa zwei bis drei Jahren ihre Gültigkeit verlieren und deswegen „übersigniert“ werden müssen. Der Aufwand und damit auch die Kosten der Registerführung wären geringer, wenn es nicht notwendig wäre, die Signaturen mehrmals überarbeiten zu müssen.

Die für die behördliche Vollzugspraxis bedeutsame Vollzugshilfe der LAGA zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren wird derzeit überarbeitet. Mit einer Verabschiedung ist erst zum Ende des Jahres zu rechnen. Die lange Verfahrensdauer ist unbefriedigend, weil sich die betroffenen Kreise bereits heute um eine rechtssichere Umsetzung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens – insbesondere im Hinblick auf die anstehenden Vertragsabschlüsse – kümmern müssen.

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Keine Verpflichtung eines Unternehmens der chemischen Industrie zur Beseitigung kontaminierten Löschwassers – Hinweise zur Entscheidung des VG Arnsberg vom 31.08.2009 – 14 L 474/09

Die Entscheidung befasst sich allein mit der abfallrechtlichen Verpflichtung eines Unternehmens zur Beseitigung belasteten Löschwassers, das auf dessen Gelände durch den Einsatz der Feuerwehr wegen eines ausgebrochenen Brandes angefallen ist. Die Belastung des Löschwassers ist darauf zurückzuführen, dass auch PFT-haltiger Schaum als Löschmittel von der Feuerwehr eingesetzt worden ist. Wegen des fehlenden Kriteriums der Unmittelbarkeit ist eine Pflichtigkeit des Unternehmens als Abfallerzeuger verneint worden.

Auf dem Gelände des Unternehmens, das mit der chemisch-physikalischen Behandlung von organischen Lösemitteln durch Destillieren befasst ist, sowie auf dem Gelände der benachbarten Galvanik kam es zu einem Großbrand, bei dessen Bekämpfung unter anderem aus perfluorierten Tensiden (PFT) hergestellter Feuerlöschschaum zum Einsatz gelangte. Der Schaum und verbliebenes Löschwasser wurden, soweit möglich, aufgefangen und zwischengelagert. Es stellte sich heraus, dass diese Stoffe neben PFT auch Nickel enthielten.

Durch Ordnungsverfügung der zuständigen Behörde wurde das Unternehmen als Erzeugerin des Abfalls aufgefordert, das Löschwasser mit einer Menge von 4.549 m³ ordnungsgemäß zu beseitigen. Danach sei die Feuerwehr im Rahmen der Gefahrenabwehr für das Unternehmen tätig geworden, das sowohl für die Brandbekämpfung auf seinem Grundstück als auch für den Einsatz auf dem benachbarten Gelände als ursächlich anzusehen sei. Es sei auch Störer im Sinne von § 17 OBG NRW, weil der Brand und infolgedessen der Einsatz der Feuerwehr die erste Ursache für die erfolgte Zwischenlagerung des Löschwassers gesetzt habe. Als Erzeuger des Löschwassers sei das Unternehmen nach § 11 KrW-/AbfG verpflichtet dieses endgültig zu entsorgen, wofür Kosten von etwa 500.000 € erforderlich seien.

Nachdem die behördlich gesetzte Frist für die Beseitigung des Löschwassers verstrichen war, wurde die Ersatzvornahme festgesetzt. Daraufhin wurden zwei Unternehmen mit der Entsorgung des Löschwassers beauftragt. Das Unternehmen hat gegen die Ordnungsverfügung Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben, über die Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen noch nicht entschieden.

Der Eilrechtschutz hatte Erfolg, weil das Gericht beträchtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung erkannt hat.

Die Ordnungsverfügung ist auf § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG gestützt worden. Dabei ist das kontaminierte Löschwasser als Abfall eingestuft worden. Das Unternehmen gehört nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht zu den nach § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG Verpflichteten. Da das Löschwasser auf dem Betriebsgelände eines Entsorgungsunternehmens gelagert werde, scheide das von der Ordnungsverfügung betroffene Unternehmen als Abfallbesitzer aus. Auch sei es nicht Abfallerzeuger. Dazu kämen nur Tätigkeiten in Betracht, die unmittelbar zur Abfallentstehung führen. Insoweit fehle es an jedweder Tätigkeit des Unternehmens, in deren Folge das chemisch belastete Löschwasser im Sinne von § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG „angefallen“ sei.

Desweiteren scheide auch die Zurechnung als Abfallerzeugerin über eine Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Denn der Aufwendungsersatzanspruch komme in Fällen nicht Betracht, in denen der Geschäftsführer auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet ist. Davon sei nämlich vorliegend auszugehen, weil die Feuerwehr auf Grund von § 41 Abs. 1 FSHG ihre Einsätze grundsätzlich unentgeltlich vornimmt.

In der Begründung der Entscheidung wird vergleichend auf den Fall Bezug genommen, in dem die Feuerwehr zur Beseitigung einer Ölspur Ölbindemittel ausbringt und die öffentliche Sicherheit erst wieder mit dem Aufnehmen und Entsorgen dieser Stoffe hergestellt sei (OVG NW, Urteil vom 16.02.2007 – 9 A 4239/04 – NWVBl. 2007, 437). Auch die allgemeine Billigkeitserwägung, die Feuerwehr nicht mit außerordentlichen Kosten zu belasten, könne mit Blick auf die zit. Entscheidung nicht Folge geleistet werden, da die Ersatzansprüche nach § 41 Abs. 2 FSHG abschließend normiert seien. Ob diese möglicherweise auch im vorliegenden Fall zum Zuge kommen, war nicht zu untersuchen.

Anmerkung: Die Verneinung der Abfallerzeuger-Eigenschaft des Unternehmens wird damit begründet, dass es bei ihm an jeglicher Tätigkeit fehle, bei welcher das chemisch belastete Löschwasser angefallen ist. Der Brand hat dazu unmittelbar nicht geführt, vielmehr der Einsatz der Feuerwehr unter Verwendung solcher Löschmittel, die eine PFT-haltige Belastung aufweisen. Diese Beurteilung der unmittelbaren Verursachung wird auch daran deutlich, dass im abgewandelten Fall anderes, nicht belastetes Löschwasser nicht zur Entsorgung durch Dritte gelangt wäre, mithin auf dem Gelände des Unternehmens verblieben wäre. Das Unternehmen würde dann weiter Abfallbesitzer geblieben sein. Auch sind in dem entschiedenen Fall andere durch die Tätigkeit des Unternehmens gesetzte Ursachen offensichtlich nicht für die Entsorgung des belasteten Löschwassers maßgeblich gewesen. Von lösemittelhaltigen Flüssigkeiten, wie sie bedingt durch den Betrieb des Unternehmens auf dem Gelände behandelt und gelagert wurden, ist im Zusammenhang mit der Brandbekämpfung keine Rede, dementsprechend sind sie auch nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Anordnung gewesen. Eine abfallrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens für die Beseitigung des belasteten Löschwassers scheidet damit zu Recht aus.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Grenzüberschreitende Abfallverbringung: Noch alles im grünen Bereich?

Anlässlich der September-Sitzung der Anlaufstellen am 10.09.2009 in Brüssel hat sich die EG-Kommission erstmalig zu der umstrittenen Frage geäußert, wie Gemische von Abfällen einzustufen sind, die als Einzelanträge einen bestimmten Basel- oder OECD-Code des Anhangs III zur EG-Abfallverbringungsverordnung (VO 1013/2006) zuzuordnen sind.

Prominentes Beispiel ist der Schlüssel B 3010 („Feste Kunststoffabfälle“), dem diverse Kunststoffsorten als Einzeleinträge im Sinne von Unterfällen zugeordnet sind, wie z.B. Ethylen, Styrol, Polypropylen usw.

Die EG-Kommission hat in der September- Sitzung geäußert, Mischungen dieser – untergeordneten – Einzeleinträge könnten dem übergeordneten Grundeintrag nicht zugeordnet werden; sie müssten daher – so die Kommission – als nicht gelistetes und damit notifizierungspflichtiges Gemisch eingestuft werden.

Sollte sich die Rechtsauffassung der EG-Kommission im mitgliedstaatlichen Vollzug durchsetzen, hätte dies erhebliche praktische Konsequenzen. Danach könnten beispielsweise Getränkeflaschen, bei denen der Verschluss aus einer anderen Kunststoffsorte als die Flasche besteht, nicht mehr unter den „grünen“ Schlüssel B 3010 gefasst werden. Folge: Die grenzüberschreitende Verbringung solcher Getränkeflaschen wäre notifizierungs- und damit zustimmungspflichtig. Auch dieses – auf der Anlaufstellensitzung am 10.09.2009 diskutierte – Beispiel hat die EG-Kommission nicht dazu veranlasst, von ihrer Rechtsansicht Abstand zu nehmen.

Die Auffassung der EG-Kommission wird von uns nicht geteilt. Kritik gibt es auch von Seiten einiger Mitgliedstaaten. Die Auslegung der Kommission ist für die Mitgliedstaaten nicht bindend. Dennoch wird sie voraussichtlich Auswirkungen im Vollzug haben. In diesem Fall sollten die betroffenen Unternehmen entsprechende verwaltungs- und / oder bußgeldrechtliche Sanktionen nicht akzeptieren. Hier gilt es den Anfängen zu wehren.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Laufende Entsorgungsverträge in der Insolvenz

Die Auswirkungen der Wirtschaftskrise haben auch die Entsorgungswirtschaft erreicht. So steigt insbesondere bei kleinen und mittelständigen Unternehmen das Risiko einer Insolvenz. Bestehen laufende Entsorgungsverträge mit einem Unternehmen, für das ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf das Vertragsverhältnis und insbesondere auf die Verwirkung von Vertragsstrafen hat, die in Entsorgungsverträgen regelmäßig vereinbart werden.

An die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind eine Reihe von Rechtsfolgen geknüpft. Hervorzuheben ist zum einen, dass die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Insolvenzschuldners auf einen Insolvenzverwalter übergeht. Dieser wird vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss namentlich benannt und übernimmt die Verwaltung und Verwertung der Masse. Er informiert die Gläubiger des Insolvenzschuldners über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und fordert sie weiter auf, ihm ihre Forderungen gegen den Insolvenzschuldner anzumelden.

Soweit laufende Verträge noch nicht erfüllt sind, steht dem Insolvenzverwalter – soweit die Sonderregeln in §§ 104 ff. InsO nicht eingreifen – ein Wahlrecht zu, ob er diese Verträge fortführt oder die Erfüllung ablehnt, § 103 InsO. Der Insolvenzverwalter hat hierbei keine Frist zu beachten. Als Ausgleich steht dem Insolvenzgläubiger allerdings das Recht zu, den Insolvenzverwalter zur Ausübung seines Wahlrechts aufzufordern, was dieser dann unverzüglich vorzunehmen hat. Während dieser Entscheidungsphase befindet sich der laufende Vertrag in einem Schwebezustand.

Dieser Schwebezustand hängt damit zusammen, dass nach herrschender Auffassung sämtliche Ansprüche mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorläufig ihre Durchsetzbarkeit verlieren (BGH, Urt. v. 25.04.2002 – IX ZR 313/99). Laufende Vertragsverhältnisse werden dadurch bis zur Entscheidung des Insolvenzverwalter gewissermaßen „eingefroren“. Dieser Zustand lässt sich von Seiten eines Insolvenzgläubigers nur dadurch beenden, dass er den Insolvenzverwalter zu einer Erklärung über das weitere Schicksal des Vertrages auffordert.

Auf diese Aufforderung wird der Insolvenzverwalter regelmäßig mit Erfüllungsablehnung und/oder mit der Kündigung des Vertrages reagieren. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung ab, erlöschen die gegenseitigen Erfüllungsansprüche und der Insolvenzgläubiger erhält einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung. Von Bedeutung ist dabei, dass etwaige Sicherheiten, die zur Absicherung des Erfüllungsanspruchs bestellt wurden, auch den Schadenersatzanspruch statt der Leistung mit abdecken.

Denkbar ist auch, dass der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung wählt. In diesem Fall erfahren die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einen „Qualitätssprung“. Sie werden zu Masseforderungen und Masseverbindlichkeiten. Dies hat für den Insolvenzgläubiger den Vorteil, dass er grundsätzlich eine ungeschmälerte Gegenleistung erhält und nicht lediglich nach der Quote befriedigt wird.

Für Vertragsstrafenregelungen, die an die Nichterfüllung von Verträgen anknüpfen, kommt es im Falle der Insolvenz auf deren genaue Formulierung an. So wird eine Vertragsstrafe im Falle der Insolvenz nicht automatisch verwirkt. Beschränkt sich die Vertragsstrafenregelung darauf, dass eine Vertragsstrafe bei Nichterfüllung verwirkt sein soll, die einzelnen Lieferansprüche in einem laufenden Entsorgungsvertrag aber noch nicht fällig geworden sind, führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu, dass die Ansprüche aus der Vertragsstrafenregelung nur bis zu Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Eine Verwirkung kann darüber hinaus infolge der mangelnden Durchsetzbarkeit und einer Erfüllungsablehnung durch den Insolvenzverwalter nicht erfolgen. Es sollte daher bei der Formulierung einer Vertragsstrafenklausel darauf geachtet werden, dass eine Verwirkung der Vertragsstrafe auch dann eintritt, wenn der Vertrag infolge der Insolvenz nicht erfüllt werden kann, die Verwirkung also an eine Kündigung infolge der Insolvenz oder die Ablehnung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter anknüpft und somit eine ausdrückliche Vereinbarung darüber besteht, dass die Vertragsstrafe auch vor Fälligkeit infolge der vorzeitigen Auflösung des Vertrages verwirkt sein soll.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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„Geld hat man zu haben“ – Zur Erstattung von Anschlussbeiträgen nach Aufhebung von Anschlussbeitragsbescheiden

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einem Beschluss vom 07.04.2009 zu Gesch.Z. 9 L 29.09 mit der Frage befasst, ob eine Gemeinde dem Gläubiger einer Forderung auf Erstattung von Anschlussbeiträgen entgegenhalten kann, dass sie zur Erstattung wegen der Höhe des zu erstattenden Anschlussbeitrages finanziell nicht in der Lage sei.

Der Eigentümer eines an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstückes hatte einen durch den seinerzeit zuständigen Amtsdirektor gegen ihn festgesetzten Anschlussbeitrag im Jahre 2000 in voller Höhe bezahlt und Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Anschlussbeitragsbescheid im November 2006 durch Urteil aufgehoben. Die Aufhebung des Beitragsbescheides ist nach Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Berufung im Dezember 2007 rechtskräftig geworden. Nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hat der Eigentümer die Rückerstattung des im Jahre 2000 gezahlten Anschlussbeitrages zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 6% pro Jahr verlangt und Klage auf Rückzahlung erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Amtsdirektor mit Urteil vom September 2009 antragsgemäß zur Erstattung des Anschlussbeitrages nebst Prozesszinsen seit der Zahlung im Jahr 2000 verurteilt. Der Grundstückseigentümer hat bei dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts die Vollstreckung aus diesem Urteil beantragt. Auf Grund des Antrages hat das Verwaltungsgericht das Kontokorrentkonto des Amtes mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss belegt.

Der Amtsdirektor hat gegen die Vollstreckung Beschwerde nach § 146 VwGO erhoben. Zur Begründung der Beschwerde hat er vorgebracht, dass die Vollstreckung in das Konto unzulässig sei, weil das Konto eine Sache darstelle, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sei (§ 170 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das als Verrechnungskonto geführte Bankkonto wiese ständig einen Minussaldo auf. Durch die Pfändung sei das Amt nicht mehr handlungsfähig und könne keine öffentlichen Aufgaben mehr erfüllen. Zur Erfüllung der beizutreibenden Forderung fehle es an Einnahmen. Das Amt befinde sich außerdem im Haushaltsnotstand und habe ein Haushaltsicherungskonzept beschlossen. Eine Begleichung der zu vollstreckenden Forderung sei nur möglich, wenn eine von dem Kläger und Vollstreckungsgläubiger gegründete neue Firma ihren abgabenrechtlichen Pflichten nachkomme und den von dem inzwischen zuständigen Abwasserentsorgungsverband mit Bescheid vom Oktober 2008 festgesetzten Anschlussbeitrag entrichte.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Amtes gegen den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.

Es weist zunächst darauf hin, dass einer Beschwerde nach § 146 VwGO das spezialgesetzlich in § 170 Abs. 3 Satz 2 VwGO geregelte Erinnerungsverfahren vorgeht, wenn die Unzulässigkeit einer Beschwerde auf die Unentbehrlichkeit einer Sache für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gestützt werden soll. Des Weiteren weist das OVG Berlin-Brandenburg darauf hin, dass nach § 170 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Vollstreckung unzulässig ist in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Der Begriff der „Sachen“ in § 170 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist wörtlich zu verstehen. Sachen sind deshalb nur körperliche Gegenstände. Forderungen aus einem Kontokorrent oder sonstige Geldforderungen stellen keine körperlichen Gegenstände dar und fallen deshalb nicht unter den Schutz des § 170 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Dem Argument der prekären Finanzlage des Amtes hält das OVG entgegen, dass Ämter nach § 140 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) durch eine angemessene Liquiditätsplanung jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen haben. Dies gilt auch und erst recht für die Rückzahlung von Geldbeträgen, mit denen Bürger Forderungen aus noch nicht bestandskräftigen Abgabenbescheiden beglichen haben. Weil Abgabenbescheide nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, muss der Beitragspflichtige davon ausgehen können, dass es im Falle einer Aufhebung des Bescheides zu einer problemlosen Rückzahlung kommt. Deshalb muss sich die öffentliche Hand rechtzeitig auf solche Rückzahlungsverpflichtungen einstellen. Dies gilt um so mehr, als die Rückzahlungspflicht im vorliegenden Fall nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im November 2006 und erst recht nach der Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Dezember 2007 absehbar war. Nach Auffassung des OVG Berlin- Brandenburg muss sich der erstattungsberechtigte Grundstückseigentümer auch nicht darauf verwiesen lassen, dass er das Geld erst zurückerhalten wird, wenn er für seine neu gegründete Firma die im Jahre 2008 festgesetzte Anschlussbeitragsforderung des zwischenzeitlich gegründeten Abwasserentsorgungsverbandes bezahlt hat. Das OVG weist hierzu darauf hin, dass der Eigentümer dem Amt durch seine im Jahr 2000 geleistete Zahlung des Anschlussbeitrages bereits einen Liquiditätsvorteil und einen bis zur Rückzahlung weiter vorhandenen Vermögensvorteil gewährt hat. Die Forderung des Amtes, dass der Vollstreckungsgläubiger ein weiteres Mal für Liquidität eines öffentlichen Abgabengläubigers sorgen muss, um dem Amt die an ihn zu leistende Erstattung zu ermöglichen, sei dem Eigentümer nicht zuzumuten.

Nach der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg müssen sich kommunale Abgabengläubiger rechtzeitig auf Erstattungsforderungen auf gezahlte Anschlussbeiträge oder Gebühren einstellen. Die Berücksichtigung derartiger Forderungen in der kommunalen Liquiditätsplanung ist bereits dann dringend geboten, wenn ein oder mehrere Abgabenbescheide durch das Verwaltungsgericht in erster Instanz aufgehoben wird. Sollte sich in der Berufungsinstanz herausstellen, dass der Bescheid entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig war, können die entsprechenden Beträge wieder aus der Liquiditätsplanung herausgenommen werden.

Nur bei dieser Vorgehensweise ist die nach Sicht des OVG Berlin-Brandenburg jederzeit zu erfüllende Erstattung von Anschlussbeiträgen oder Gebühren sichergestellt. In die Liquiditätsplanung sind jedoch nur solche Beträge einzustellen, die tatsächlich von einem Abgabepflichtigen auf einen als rechtswidrig erkannten Beitrags- oder Gebührenbescheid gezahlt worden sind.

Eine Erstattungspflicht besteht dagegen nicht, wenn auf einen rechtswidrigen Bescheid keine Zahlung geleistet worden ist.

Eine Erstattungspflicht besteht auch nicht, wenn ein Bescheid zwar rechtswidrig, aber bestandskräftig geworden ist. In diesem Fall bildet der bestandskräftige Bescheid eine Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der Abgabe.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Keine Genehmigung – kein Bestandsschutz?

In letzter Zeit häufen sich Fälle, in denen die zuständigen Behörden den Betrieb von Anlagen zum Teil über Jahrzehnte nicht beanstandet haben, sich dann aber aufgrund von neuen Zuständigkeiten oder aufgrund von Nachbarklagen die Frage stellen, ob die Stilllegung der Anlage angeordnet werden muss, weil keine ausreichende Genehmigungslage vorhanden ist. Die Anlagenbetreiber sind in diesen Situationen oft der Meinung, aufgrund der Duldung durch die Behörde Bestandsschutz zu genießen. Dabei wird jedoch regelmäßig verkannt, dass ein solcher Bestandsschutz tatsächlich nicht besteht und es allein Sache des Anlagenbetreibers ist, den Beweis zu führen, dass sämtliche Genehmigungen vorliegen.

Ausgangssituation

Klassische Anlagen, bei denen über die Grenzen des Bestandschutzes bei unklaren Genehmigungssituationen gestritten wird, sind etwa Schrottplätze und Schrottscheren, die oberhalb bestimmter Leistungsgrenzen erst seit dem 03.08.2001 einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen. Zuvor genügte es zumeist, solche Anlagen auf der Grundlage einer Baugenehmigung zu betreiben. Nach dem 03.08.2001 hatten die Betreiber solcher Anlagen die Möglichkeit, diese nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen. Die Anzeige ersetzt jedoch keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Sie dient lediglich dazu, einen vorhandenen genehmigten Bestand in das Immissionsschutzrecht zu überführen. Insoweit hat die Anzeige lediglich deklaratorischen Charakter. Stellt sich im Nachgang zu einer solchen Anzeige heraus, dass die etwa erforderlichen Baugenehmigungen nicht vorliegen oder nicht auffindbar sind, sind die Anlagenbetreiber oftmals der Auffassung, dass die Jahrzehnte lange unbehelligte, zum Teil von den Behörden sogar aktiv geduldete Nutzung der Anlage Bestandsschutz vermittele und jedenfalls eine Stilllegungsanordnung unmöglich mache. Ähnliche Situationen treten ein, wenn etwa Nachbarn, mit denen der Betreiber eines Schrottplatzes über Jahrzehnte in Frieden gelebt hat, die Nutzung ihrer Standorte ändern wollen (Beispiel: Bürogebäude statt Galvanik) und die Genehmigungslage von Schrottplätzen und ähnlichen Anlagen gerichtlich hinterfragen lassen.

Rechtliche Würdigung

Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde ihr Recht, eine Stilllegungsanordnung zu erlassen nicht verwirkt hat, auch wenn sie Jahre oder Jahrzehnte lang die Errichtung und den Betrieb der entsprechenden Anlage nicht beanstandet hat. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass das Vertrauen, ein rechtswidriger Zustand werde aufgrund langjähriger Duldung weiter hingenommen, rechtlich nicht geschützt ist. Die Behörde hat sich also durch die Duldung nicht gebunden oder in ihren Eingriffsrechten beschränkt. Demnach bleibt nur die Möglichkeit, der Behörde oder dem Gericht nachzuweisen, dass eine ausreichende Genehmigungssituation gegeben ist, aus der Bestandsschutz abgeleitet werden kann.

Insbesondere bei historisch gewachsenen Standorten stellt sich dann aber oftmals heraus, dass weder der Anlagenbetreiber noch die Behörde über entsprechende Genehmigungsunterlagen verfügen. Die Gründe dafür sind durchaus verschieden. Es sind Fälle zu verzeichnen, in denen Unterlagen durch häufigen Betreiberwechsel verloren gegangen sind. Andererseits gehen oftmals Bauakten durch mehrmalige Umzüge von Archiven, Brände, Wasserschäden oder Aktenvernichtung verloren. In allen Fällen gilt jedoch der Grundsatz, dass der Anlagenbetreiber, der das Vorliegen einer genehmigten bzw. genehmigungsfreien Altanlage behauptet, insoweit die Darlegungslast und die materielle Beweislast trägt; die Nichterweislichkeit geht ausschließlich zu seinen Lasten. In ständiger Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass es dem jeweiligen Anlagenbetreiber zuzumuten ist, die diesbezüglich zu seinen Gunsten wirkenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass der Verlust von Genehmigungsunterlagen oder Akten eindeutig in die Sphäre der Behörde fällt.

Handlungsempfehlung

Um in den vorgenannten Fällen ein Verwaltungshandeln in der Form einer Stilllegungsanordnung oder Nutzungsuntersagung zu vermeiden, kann mit der zuständigen Behörde etwa vereinbart werden, dass der Anlagenbetreiber einen gewissen Zeitraum zur Verfügung gestellt bekommt, um die Genehmigungslage zu ertüchtigen. In einem von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall (22 B 06.3036) wurde dem Betreiber einer Anlage mehr als drei Jahre nach der erstinstanzlichen Entscheidung Zeit gegeben, um die erforderliche Genehmigungslage herzustellen.

Aufgrund der Duldung durch die zuständigen Behörden und aufgrund weiterer Umstände war das Gericht der Auffassung, es liege ein sog. atypischer Fall im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vor, so dass die Stilllegung erst in Betracht kommt, wenn es dem Anlagenbetreiber nicht gelingt, innerhalb eines bestimmten Zeitraums die erforderliche Genehmigung beizubringen. Das im Baurecht bekannte Institut des „Beordnungs- und Vergleichsvertrags“ kann für eine entsprechende Vereinbarung zwischen Anlagenbetreiber und Behörde Vorbild sein.

Der sog. „Beordnungs- und Vergleichsvertrag“ ist ein öffentlich- rechtlicher Vertrag, in dem der potenzielle Adressat der Ordnungsverfügung verspricht, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums, um eine ausreichende Genehmigung zu bemühen oder die beanstandete Nutzung nur noch über einen gewissen Zeitraum vorzunehmen; andererseits jedoch die Behörde rechtsverbindlich zusagt, innerhalb dieser Zeiträume nicht einzuschreiten. Jedenfalls ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung der Durchführung eines Rechtsstreits stets vorzuziehen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Geruchsbelastung im Bauplanungs- und Immissionsschutzrecht

Geruchsbelastungen beschäftigen zunehmend Rechtsprechung und Behörden. Hintergrund ist eine sich mehr und mehr ausdifferenzierende Rechtsprechung, aber auch die im Jahr 2008 erfolgte Überarbeitung der für die Bewertung von Gerüchen – neben anderen Regelwerken – maßgeblichen Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL in der Neufassung der LAI vom 29.02.2008 bzw. 10.09.2008). Im Fokus des Interesses stehen dabei bauplanungs- und anlagenbezogene immissionsschutzrechtliche Fragestellungen, welche durch Geruchsbelastungen ab einer bestimmten Intensität aufgeworfen werden.

1. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den Schutz vor Geruchsbelastungen ist im Bauplanungsrecht etwa § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB, wonach die planende Gemeinde im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachten hat, dass umweltbezogene Auswirkungen der Planung auf den Menschen und seine Gesundheit berücksichtigt werden, oder § 50 Satz 1 BImSchG, wonach Industriegebiete und Wohngebiete dergestalt einander zugeordnet werden müssen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Letztere soweit wie möglich vermieden werden. Für nach BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen ist rechtlicher Anknüpfungspunkt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schließlich enthalten untergesetzliche Regelwerke emissionsseitige Vorgaben zum Schutz vor Geruchsbelastungen. So schreibt etwa § 3 Abs. 1 der 17. BImSchV vor, dass Verbrennungsanlagen für Festabfälle mit einem Bunker auszurüsten sind, dessen abgesaugte Luft der Feuerung zuzuführen ist. Diverse Vorschriften in Ziffer 5 der TA Luft enthalten ebenfalls allgemeine und auf einzelne Anlagentypen zugeschnittene Vorgaben zur Begrenzung von Geruchsemissionen. Oftmals sind die in den vorgenannten Regelwerken enthaltenen Begrifflichkeiten („schädliche Umwelteinwirkungen“) präzisierungsbedürftig, so dass in der Praxis geklärt werden kann, ab welchem Umfang an Geruchsbelastung beispielsweise ein Bebauungsplan nicht mehr mit geltendem Recht vereinbar ist, oder aber eine BImSchG-Anlage nicht genehmigt werden kann bzw. im Wege einer Anordnung nach § 17 BImSchG nachgerüstet werden muss. Die GIRL stellt für die Beantwortung dieser Fragen die erforderlichen immissionsseitigen Grenzwerte und auf diese abgestimmte Messmethoden zur Verfügung.

2. Historisch hat das Geruchsthema zunächst vor allem im ländlichen Raum im Zusammenhang mit Massentierhaltung eine Rolle gespielt. Entsprechend ausdifferenziert ist die diesbezügliche Rechtsprechung. Typische Fallkonstellation ist das Heranrücken eines auszuweisenden Wohngebietes an eine gewerbliche Tierhaltung, sei sie nun nach BImSchG oder BauO-Recht genehmigungsbedürftig. Hier musste sich die planende Gemeinde häufig den Vorwurf gefallen lassen, die durch den Betrieb verursachte Geruchsvorbelastung im künftigen Plangebiet nicht entsprechend den Vorgaben u.a. der GIRL ermittelt und im Rahmen der Planung berücksichtigt zu haben. Folge war vereinzelt die Aufhebung des Bebauungsplans durch das Gericht. Regelmäßig streitig war und ist dabei, welche Belastung einem Wohngebiet in einer derartigen Situation zuzumuten ist. So hat etwa das OVG NRW jüngst entschieden (Urteil vom 25.03.2009 – 7 D 129/07. NE), dass in einer derartigen Konfliktsituation nicht starr am Immissionswert der GIRL für Wohngebiete von 0,10 relative Geruchsstundenhäufigkeit festgehalten werden muss, sondern die GIRL im Einzelfall auch höhere Werte zulässt. Diese Entscheidung sowie eine im gleichen Zeitraum gefällte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 04.03.2009 – 3 S 1467/07) betonen ferner, dass und unter welchen Voraussetzungen dem berechtigten Erweiterungsinteresse des Tierhaltungsbetriebes durch die planende Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung Rechnung zu tragen ist.

3. Diese und eine Vielzahl anderer Gerichtsentscheidungen zum Bauplanungsrecht haben zwangsläufig auch für die Betreiber von BImSchG-Anlagen Bedeutung, die in der Anlagenumgebung relevante Geruchsbelastungen verursachen, so etwa durch die in Entfernungen von bis zu 10 km noch deutlich wahrnehmbaren und dem Anlagenstandort zuordbaren Abgase von Verbrennungsprozessen aller Art. Oftmals sind zudem sonstige anlagentypische Produktionsgerüche wahrnehmbar, wie sie beispielsweise bei Standorten der Lebensmittelindustrie, aber auch bei Gießereien sowie der chemischen Industrie vorkommen.

Für Anlagenstandorte rechtlich problematisch können solche Geruchsbelastungen unter zwei Konstellationen werden:

Zum einen ist eine Situation vergleichbar derjenigen denkbar, wie sie den vorstehend zitierten Entscheidungen zu Grunde lag, nämlich dass ein Wohngebiet oder sonstiges schützenswertes Gebiet in der Nähe eines bereits existierenden Anlagenstandortes geplant wird. Hier sind Genehmigungsinhaber gut beraten, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ihre Interessen insbesondere an einer zukünftigen Erweiterung ihres Anlagenstandortes rechtzeitig zur Geltung zu bringen.

Zum anderen ist denkbar, dass im Zuge eines (Änderungs-)Genehmigungsverfahrens oder aber einer nachträglichen Anordnung die Problematik anlagenbezogener Gerüche zur Sprache kommt. Hintergrund sind dann oftmals Beschwerden aus der Bevölkerung.

Behörden sprechen aber auch von sich aus zunehmend Geruchsprobleme an. Grund hierfür ist, dass eine Vielzahl der Bundesländer inzwischen dazu übergegangen ist, die Anwendung der GIRL durch Runderlasse verwaltungsintern verbindlich vorzuschreiben. Aufbauend auf den Grundsätzen, welche in der Rechtsprechung zum Thema Geruchsbelastung herausgearbeitet worden sind, bestehen dann unter Umständen Möglichkeiten, im Wege der sogenannten Einzelfallprüfung nach Ziffer 5 GIRL die üblicherweise für Wohngebiete bzw. Gewerbe-/Industriegebiete geltenden Grenzwerte der GIRL zu Gunsten eines Anlagenstandortes zu erhöhen. Grund für diese Erhöhung ist dabei i.d.R. eine bestehende Gemengelage zwischen industrieller Nutzung und Wohnnutzung, in Folge derer wegen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht starr an den einschlägigen Grenzwerten festgehalten werden kann. Maßgeblich für die Einzelfallprüfung ist die Historie des jeweiligen Anlagenstandortes sowie die ihn umgebende bauplanungsrechtliche Situation, ggf. unter Berücksichtigung von Geruchsminderungsmaßnahmen. Voraussetzung für eine rechtssichere Gestaltung ist neben der Ermittlung der maßgeblichen Grenz- bzw. Orientierungswerte dabei auch, dass ein den rechtlichen Anforderungen genügendes Geruchsgutachten dem jeweiligen Verfahren zu Grunde gelegt wird. Für Anlagenstandorte gilt dies auch und gerade vor dem Hintergrund, dass die Vorgaben der GIRL von Nachbarn des Anlagenstandortes grundsätzlich eingeklagt werden können.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Zur Umsetzung der EG-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG vom 21.05.2008 in das deutsche Bundes-Immissionsschutzrecht

Nach der Zusammenfassung und Fortschreibung der Luftqualitätsrichtlinien der EG in der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa soll nunmehr deren Umsetzung durch eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und durch eine neue Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV - erfolgen. Neben dem anlagenbezogenen Immissionsschutzrecht, kommt diesem Gesetzgebungsvorhaben zum flächenbezogenen Immissionsschutzrecht als zweiter Säule unseres Immissionsschutzrechts große inhaltliche Bedeutung zu. Über den Inhalt des Gesetzgebungsvorhabens wird angesichts der Verpflichtungen der Behörden zu Umsetzungsaktivitäten in der Praxis berichtet.

Rechtsentwicklung

Das deutsche Immissionsschutzrecht beruht, soweit es nicht anlagenbezogen geregelt ist, auf dem EG-Luftqualitätsrecht. Dieses hat die Europäische Gemeinschaft in Umsetzung ihres 6. Umweltaktionsprogramms von 2002 durch die Richtlinie über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität 96/62/EG (sogenannte Rahmenrichtlinie) und vier Einzelrichtlinien über Grenzwerte zu Luftschadstoffen (sogenannte Tochterrichtlinien) sowie die Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27.01.1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten zu einem übergreifenden, auch den Verkehrsbereich einbeziehenden Immissionsschutzrecht entwickelt. In ihm werden zur Sicherstellung einer bestimmten Qualität die europaweiten Luftimmissionswerte unabhängig davon festgesetzt, welche Quellen diese Qualitätsziele gefährden oder beeinträchtigen. Die Rahmenrichtlinie 96/62 von 1996 regelt die umfassende Steuerung und Bekämpfung der Luftverschmutzungen und enthält Regelungen, wie die in den Tochterrichtlinien enthaltenen Grenzwerte und sonstigen Immissionswerte anzuwenden und durchzusetzen sind. Die sogenannten Tochterrichtlinien legen hierzu die Immissionswerte, wie Immissionsgrenzwerte, Alarmschwellen und Zielwerte für die einzelnen Schadstoffe Schwefeldioxid, Stickoxid, Stickstoffoxide, Partikel und Blei (Richtlinie 1999/30), für Benzol und Kohlenmonoxid (Richtlinie 2000/69) und für Ozon (Richtlinie 2002/3) fest. Zu den in der Richtlinie 2004/107/EG vom 15.12.2004 geregelten Stoffen Arsen, Cadmium, Quecksilber und Nickel und zyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft sollen vor ihrer Verbindlichwerdung noch ausreichende Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie gewonnen werden, bevor weitere Vorgaben zur Umsetzung erfolgen. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese EG-Richtlinien mit der 22. BImSchV, neugefasst durch die Bekanntmachung vom 04.06.2007, durch das 7. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.2002 und unterstützend durch die TA Luft 2002 umgesetzt. Dieses Luftqualitätsrecht wird nunmehr fortgeschrieben: In Anpassung an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Entwicklungen im Bereich Gesundheit und an die Erfahrungen der Mitgliedstaaten hat die EG ihr vorgegebenes unübersichtliches Luftqualitätsrecht in einer einzigen Richtlinie, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.05.2008 über die Luftqualität und saubere Luft in Europa (Amtsblatt EU vom 11.06.2008 Nr. L 152/1) zusammengefasst. Diese Richtlinie soll von den Mitgliedstaaten bis zum 11.06.2010 umgesetzt werden. Die Bundesregierung beabsichtigt die Umsetzung dieser Richtlinie durch ein Achtes Änderungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und durch eine neue Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV. Diese löst mit ihrem Inkrafttreten die geltende 22. und 33. BImSchV ab. Die Gesetzesentwürfe des zuständigen Bundesumweltministeriums (Stand 05.05.2009) sind zwischenzeitlich den beteiligten Kreisen zur schriftlichen Anhörung übersandt worden. In ihnen wird eine 1:1 Umsetzung verfolgt.

Inhalt der Regelungen

Die Regelungen der Richtlinie 2008/50/EG und der künftigen 39. BImSchV lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Immissionswerte

Unter den Oberbegriff „Immissionswerte“ fallen Immissionsgrenzwerte, Alarmschwellen, Zielwerte und kritische Werte.

Immissionsgrenzwerte

Ein Immissionsgrenzwert ist „ein Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/ oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eingehalten werden muss und danach nicht überschritten werden darf.“ Es handelt sich dabei um einen verbindlichen Luftqualitätsstandard. Die Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid, Blei und PM10 sind seit dem 01.01.2005 einzuhalten, diejenigen für Stickstoffdioxid und Benzol sind ab 01.01.2010 verbindlich. Die zulässigen Stunden-, Tages- bzw. Jahresmittelwerte sind im Anhang XI Teil B der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt. Mit Ausnahme des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid werden den Immissionsgrenzwerten der Anlage XI Teil B der EG-Richtlinie (entsprechend Anlage 11 Teil B des Verordnungsentwurfs) Toleranzmargen zugestanden. Bei diesen handelt es sich um in jährlichen Stufen abnehmbare Werte, um die der Immissionsgrenzwert innerhalb der gesetzlich zugelassenen Übergangsfristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Luftreinhalteplänen zu bedingen (vgl. § 1 Ziffer 5 der bisherigen 22. BImSchV). Werden innerhalb der zugelassenen Umsetzungsfrist die Immissionsgrenzwerte zzgl. der Toleranzmargen überschritten, bedingt dies die Aufstellung von Luftreinhalteplänen.

Alarmschwellen

Eine „Alarmschwelle“ ist „ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt besteht und bei dem die Mitgliedstaaten unverzüglich Maßnahmen ergreifen müssen“ (vgl. Art. 2 Nr. 10 Richtlinie 2008/50/EG). Alarmschwellen sind für Schwefeldioxid mit 500 µg/m³, für Stickstoffdioxid für 400 µg/m³ als Stundenmittelwert und für bodennahes Ozon mit 240 µg/m³ als Stundenmittelwert vorgegeben (vgl. Anhang XII EG-Richtlinie 2008/50/EG). Für andere Stoffe als Ozon sind die Werte drei aufeinander folgender Stunden an Orten zu messen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 km² oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind. Ergeben die Messungen, dass die Alarmschwellen für Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum überschritten werden, sind von den Länderbehörden Pläne für kurzfristige Maßnahmen aufzustellen, die die Gefahr der Überschreitung verringern oder deren Dauer beschränken. Wird durch Messungen oder Abschätzungen eine Überschreitung des Alarmschwellenwertes für Ozon für die Dauer von drei aufeinander folgenden Stunden ermittelt, sind von der Länderbehörde Pläne für kurzfristige Maßnahmen jedoch nur dann zu erstellen, wenn diese der Ansicht sind, dass unter Berücksichtigung der gegebenen geographischen, meteorologischen und wirtschaftlichen Bedingungen ein wesentliches Minderungspotenzial in Bezug auf die Überschreitung besteht (vgl. Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2008/50/EG).

Zielwerte

Ein Zielwert ist „ein Wert, der mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder auf die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, und der soweit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum eingehalten werden muss“. Zielwerte sind für PM 2,5 mit einem Jahresmittelwert von 25 µg/m³ am 01.01.2010 und im Ozonbereich mit einem höchstens 8-Stunden-Mittelwert pro Tag von 120 µg/m³, der an höchstens 25 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden darf, gemittelt über 3 Jahre, und am 01.01.2010 erreicht werden soll, festgelegt. Der Zielwert für PM 2,5 ist soweit wie möglich ab 01.01.2010 einzuhalten, sofern hierdurch keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen (Art. 16 Richtlinie 2008/50/ EG). Bei Gefahr der Überschreitung der Zielwerte in den bestimmten Gebieten und Ballungsräumen zu den vorgegebenen Fristen haben die Länder Luftqualitätspläne aufzustellen. Sie können außerdem Pläne für kurzfristige Maßnahmen erstellen, um die Einhaltung der Zielwerte zu erreichen (siehe hierzu nachstehend).

„Kritische Werte“

Zum Schutze der natürlichen Ökosysteme sind „kritische Werte“ festgelegt worden. Ein „kritischer Wert ist ein aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse festgelegter Wert, dessen Überschreitung unmittelbar schädliche Auswirkungen für manche Rezeptoren wie Bäume, sonstige Pflanzen oder natürliche Ökosysteme, aber nicht für den Menschen haben kann“.

Regelungen zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität

Die einzuhaltenden Immissionswerte bilden mit den anzuwendenden Beurteilungsverfahren eine Einheit. Ob ein in der Richtlinie 2008/50/EG festgelegter Immissionswert als „streng“ oder „mild“ zu bewerten ist, hängt von dem vorgeschriebenen oder zugelassenen Beurteilungsverfahren ab.

Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen

Für die Beurteilung der Luftqualität und deren Kontrolle haben die Länderbehörden Gebiete und Ballungsräume festzulegen. „Gebiete“ sind hierzu festgelegte Teile der Fläche eines Landes, „Ballungsräume“ städtische Gebiete mit mindestens 250.000 Einwohnern oder Gebiete mit einer Einwohnerdichte von 1.000 Einwohnern oder mehr je km² und die mindestens eine Fläche von 100 km² aufweisen.

Beurteilungsverfahren:

Die Beurteilungsverfahren zur Ermittlung und Bewertung der Luftqualität bestehen in Messungen, Berechnungen, Vorhersagen oder Schätzungen. Festlegungen von oberen und unteren Beurteilungsschwellen steuern die Anwendbarkeit der Beurteilungsverfahren:

- Liegen die bei der durchzuführenden Ausgangsbeurteilung festgestellten Werte in den festgelegten Gebieten und Ballungsräumen über den bestimmten oberen Beurteilungsschwellen für die einzelnen Schadstoffparameter, werden nur ortsfeste Messungen zugelassen. Darüber hinaus können Modellrechnungen und orientierende Messungen durchgeführt werden, um Informationen über die räumliche Verteilung der Luftqualität zu gewinnen.
- Liegen die im Ausgangsverfahren erhobenen Werte unterhalb der festgelegten Beurteilungsschwellen, brauchen nur Modellrechnungen und objektive Schätzungen durchgeführt werden. Damit werden die geringsten Anforderungen an das anzuwendende Beurteilungsverfahren gestellt.
- Liegen die im Ausgangsverfahren festgestellten Werte zwischen den festgelegten oberen und unteren Beurteilungsschwellen, ist die Anwendung einer Kombination von Messungen und Modellrechnungen zulässig. In der Richtlinie 2008/50/EG, Anhang III A2 wird nunmehr klargestellt, dass die zur Einhaltung der zum Schutze der menschlichen Gesundheit festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht an Orten innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt, nicht auf Industriegelände oder in industriellen Anlagen, für die Bestimmungen über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten, und nicht auf Fahrbahnen und von Fußgängern nicht begehbaren Mittelstreifen der Straßen zu beurteilen sind.

Probenahmestellen für Messungen

Neben den Beurteilungskriterien und zugelassenen Messmethoden ist die Lage der Probenahmestellen für die Beurteilung der Luftqualität von entscheidender Bedeutung. Grundsätzlich sind die Immissionswerte flächendeckend einzuhalten. Abgesehen von den nicht zu berücksichtigenden kleinräumigen Belastungen sind die Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit überall einzuhalten, wo sich Menschen zu Wohnzwecken dauerhaft aufhalten. Deshalb sind die Probenahmestellen in den Bereichen einzurichten, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten oder die für die Exposition der Bevölkerung repräsentativ sind. Die Anzahl der Probenahmestellen in den festgelegten Gebieten und Ballungsräumen wird davon abhängig gemacht, ob die ortsfesten Messungen für jeden relevanten Schadstoff die einzige Informationsquelle für die Beurteilung der Luftqualität ist oder ob die Informationen aus den Messstellen durch Modellrechnungen und/oder orientierenden Messungen ergänzt werden können. Im Einzelnen wird zwischen den Probenahmestellen, Referenzmethoden und Beurteilungskriterien für die Beurteilung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit zu bestimmenden Luftschadstoffe, von Ozonwerten und für Arsen, Kadmium, Nickel, Benzoapyren und Quecksilber, die in Abweichung vom Regelungskonzept der Richtlinie 2008/50/EG bereits in der 39. BImSchV entsprechend der Regelung in der bisherigen 22. BImSchV erfasst werden sollen, unterschieden.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Deponievereinfachungsverordnung

Die Deponievereinfachungsverordnung dient der Umsetzung einer Reihe von Richtlinien, im Wesentlichen aber der Zusammenführung der drei Verordnungen (DepV, AbfAblV und DepVerwV) und der dazugehörenden Verwaltungsvorschriften (1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Grundwasserschutz, TA Abfall und TA Siedlungsabfall). Auch wenn nunmehr im praktischen Vollzug von einer Rechtsquelle ausgegangen werden kann, hat diese Vereinfachung aber dazu geführt, dass die Komprimierung der Vorschriften für den Anwender Schwierigkeiten wegen der Komplexität und Differenziertheit der einzelnen Regelungen mit sich bringt.

Die Deponievereinfachungsverordnung ist am 29.04.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird am 16.07.2009, nach dem Ende der Übergangsregelungen in § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AbfAblV, in Kraft treten. Bei der Deponievereinfachungsverordnung handelt es sich um eine Artikelverordnung, die unterschiedliche Regelungsgegenstände umfasst. Neben der Deponieverordnung (Artikel 1) ist zugleich die Verordnung über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie Gewinnungsabfallverordnung) erlassen worden (Artikel 2). Darüber hinaus sind redaktionelle Änderungen der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BlmSchV) notwendig geworden (Artikel 3). Das Inkrafttreten der Deponievereinfachungsverordnung, das Außerkrafttreten der bisher geltenden Vorschriften und Übergangsvorschriften sind abschließend geregelt (Artikel 4).

Die Anforderungen an den Standort ergeben sich aus den Vorschriften in § 3 i.V.m. Anhang 1 zur DepV. Darin ist unter anderem klargestellt, dass auch bei Fehlen einer geologischen Barriere diese durch technische Maßnahmen vollständig ersetzt werden kann (Ziffer 4 in Nr. 1.2 Anhang 1). Die allgemeinen Anforderungen richten sich an die Qualität von Baustoffen sowie deren Zulassung oder Eignungsfeststellung, an den Nachweis der Herstellbarkeit sowie an das Qualitätsmanagement bei der Herstellung der Abdichtungskomponenten. Die besonderen Anforderungen betreffen die Abdichtungssysteme.

Anstelle eines Regelsystems ist ein Regelaufbau vorgesehen. In beiden Abdichtungssystemen sind im Höchstfall zwei Abdichtungskomponenten gefordert, die entweder aus mineralischen Bestandteilen oder aus einer Konvektionssperre über einer mineralischen Komponente bestehen. Für die Herstellung des Oberflächenabdichtungssystems sind alternative Kombinationen von Abdichtungskomponenten zugelassen. Darüber hinaus sind für die einzelnen Abdichtungskomponenten in Form der Rekultivierungspflicht, der Wasserhaushaltsschicht, der Methanoxidationsschicht oder der technischen Funktionsschicht ins Einzelne gehende technische Anforderungen aufgestellt worden. Die Voraussetzungen für die Ablagerung folgen aus § 6 DepV. Grundsätzlich sind die jeweiligen Annahmekriterien einzuhalten. Dabei gelten die Annahmekriterien vor Vermischung der einzelnen Abfälle, insbesondere auch bei vorgemischten Abfällen und auch bei teilweise stabilisierten sowie verfestigten Abfällen.

Die Zuordnungswerte folgen aus Anhang 3. Sie sind in Anhang 3 nach den verschiedenen Deponieklassen differenziert. In diesem Zusammenhang ist auf Ausnahmen für gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle aus Schadensfällen, einschließlich asbesthaltiger Abfälle und solcher aus Deponierückbau hinzuweisen, wonach Überschreitungen von Zuordnungswerten insbesondere für den Glühverlust und für TOC vorgesehen sind.

An dem System der grundsätzlich geltenden Zuordnungswerte, ausnahmsweise zulässiger Überschreitungen bis zum Dreifachen und wiederum davon zulässigen Abweichungen nach den Fußnoten ist festgehalten worden. Die einschränkenden Voraussetzungen für solche Ausnahmen, spezifische Massenabfälle und Monodeponie, gelten nur noch bei der Deponieklasse DK I. Im Übrigen ergeben sich höhere Überschreitungen durch Fußnoten wie in der Vergangenheit. Ebenso bestehen Sonderregelungen für Boden und Baggergut bei TOC. Bemerkenswert erscheint das Regelungssystem für die Zuordnungswerte bei mechanisch-biologisch vorbehandelten Abfällen. Sie unterliegen grundsätzlich den Anforderungen nach § 6 i.V.m. Anhang 3. Es gelten lediglich besondere Ausnahmen nach Anhang 3 Nr. 2 Satz 7.

Das Annahmeverfahren nach § 8 DepV regelt umfangreiche Pflichten für den Abfallerzeuger/Einsammler bei der Sammelentsorgung einerseits ebenso wie für den Deponiebetreiber andererseits. Sie bestehen in der Vorlage der grundlegenden Charakterisierung des Abfalls mit Mindestangaben, unter anderem nach Anhang 4 Nr. 2 i. V. m. LAGA PN 98 und dazugehörenden Analyseberichten sowie der Überprüfung der Zuordnungskriterien. Sie bestehen deponieseitig aus der Annahmekontrolle, der Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuordnungskritierien sowie der Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter. Ausnahmen von diesen detaillierten Vorschriften zum Annahmeverfahren sind nur bei bestimmten Inertabfällen zulässig.

Der Bestandsschutz für Altdeponien erstreckt sich auf bestandskräftige Regelungen in Planfeststellungsbeschlüssen, Plangenehmigungen oder behördliche Anordnungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der DepV, allerdings mit der Maßgabe, dass die Zuordnungswerte entsprechend dem neuen Deponierecht Geltung beanspruchen. Danach sind auch temporäre Abdeckungen zulässig ebenso wie in situ Behandlungen.

Die Übergangsvorschriften erstrecken sich nur auf die für ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Deponierechts fortgeltenden Zulassungen geprüfter Baustoffe, danach gelten die für Baustoffe neuen Anforderungen.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Vorschläge zur Novellierung der WEEE- und der RoHS-Richtlinie - Ausblick auf mögliche Änderungen im Anwendungsbereich des deutschen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Zur Zeit befinden sich sowohl die WEEE-Richtlinie als auch die RoHS-Richtlinie im Novellierungsverfahren. Bereits jetzt ist absehbar, dass die Novellen Auswirkungen auf die deutsche Gesetzgebung haben werden.

Seit dem 24.03.2005 ist in Deutschland stufenweise das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft getreten. Hersteller, Importeure und teilweise auch Vertreiber der von dem Gesetz erfassten Geräte haben seither zahlreiche neue Verpflichtungen sowohl im Hinblick auf die Rücknahme und die Verwertung als auch auf die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe zu erfüllen. Hierzu zählt vor allem die durch die sogenannte „WEEE-Richtlinie“ (Richtlinie 2002/96/EG vom 27.01.2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) vorgeschriebene Registrierungspflicht der betroffenen Hersteller, die mit der Pflicht zur Rücknahme entsprechender Mengen von Altgeräten korrespondiert. Darüber hinaus gelten seit Juli 2006 bestimmte Anforderungen an die stoffliche Zusammensetzung der Geräte, welche durch die so genannte „RoHS-Richtlinie“ (Richtlinie 2002/95/EG vom 27.01.2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten) vorgegeben werden. Im Zusammenhang mit den neuen Registrierungs- und Rücknahmepflichten der Hersteller besteht seit Inkrafttreten der deutschen Umsetzung der Richtlinien in der Form des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes erhebliche Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Gesetzes (Stichwort: Gerätebegriff) und den Umfang der Pflichten. So hat sich die von dem Umweltbundesamt beliehene Stelle, die Stiftung EAR, einen teilweise nur schwer nachvollziehbaren und nicht transparenten Regelkatalog erstellt, nach welchem sie das Registrierungsverfahren vornimmt. Abgesehen davon, dass teilweise bereits zweifelhaft ist, ob dieser Regelkatalog von den Vorgaben der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes gedeckt ist, fällt die Zuordnung von Geräten zu den gesetzlich vorgegebenen Kategorien selbst bei Anwendung des Regelkataloges oftmals schwer. Zahlreiche gerichtliche Verfahren sind zur Klärung der hieraus entstehenden rechtlichen Unsicherheiten zwar bereits anhängig, doch stehen richtungsweisende Entscheidungen der zuständigen Gerichte zum jetzigen Zeitpunkt noch nahezu vollständig aus. Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Novellen der Richtlinien befassen sich zumindest teilweise mit dieser Problematik und könnten somit bei ihrer Verabschiedung zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Darüber hinaus sehen die Novellen jedoch auch zahlreiche weitere Änderungen vor, die den Pflichtenkatalog der hauptverantwortlichen Hersteller erweitern sollen und die im Folgenden zusammenfassend dargestellt werden.

Vorgesehene Änderungen der WEEE-Richtlinie

Der Richtlinienvorschlag zur Änderung der WEEE-Richtlinie sieht vor, dass für alle in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Geräte bzw. Gerätearten auf EU Ebene festgelegt werden soll, ob sie als sog. b2b- oder als b2c-Geräte gelten. Eine gemeinschaftsweit verbindliche Festlegung würde zur Behebung eines Teils der vorgenannten bisherigen Probleme bei der Einordnung der Geräte erheblich beitragen. So sind nach Anhang 1 zu § 2 Abs. 1 ElektroG bestimmte Geräte von den Registrierungs- und Rücknahmepflichten ausgenommen, soweit sie üblicherweise in privaten Haushalten genutzt werden und damit b2c-Geräte darstellen. Diese Ausnahme gilt namentlich für Leuchten und Glühlampen. Darüber hinaus ist die Unterscheidung zwischen Geräten, die ausschließlich im gewerblichen Bereich genutzt werden und solchen, die (auch) im privaten Bereich genutzt werden, für die Stellung der insolvenzsicheren Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG von Bedeutung, da die Garantie nur für solche Geräte zu leisten ist, die in privaten Haushalten genutzt werden können. Da die verbindliche Festlegung der Einordnung jedoch in einem technischen Ausschuss der Europäischen Union ausgearbeitet werden soll, ist selbst nach Erlass der Richtlinie noch offen, wann es zu der geplanten Festlegung kommt.

Im Zusammenhang damit, wann ein Gerät bzw. Gerätebestandteil grundsätzlich registrierungspflichtig ist, soll der Geltungsbereich der WEEE-Richtlinie präzisiert werden. Dies gilt namentlich für Geräte, die als Teil eines nicht von der Richtlinie betroffenen Gerätes konzipiert sind und ihre Funktion nur als Teil eines solchen Gerätes erfüllen können. „Geräte, die nicht dazu bestimmt sind, einzeln als funktionelle oder kommerzielle Einheit in den Verkehr gebracht zu werden“, sollen vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Darüber hinaus sollen weitere Begriffsbestimmungen, wie das „Inverkehrbringen“ oder die „Bereitstellung auf dem Markt“ neu aufgenommen bzw. umformuliert werden. Insgesamt sollen die Registrierungs- und Meldepflichten im europäischen Wirtschaftsraum harmonisiert werden. Zukünftig soll es hierdurch möglich sein, dass die betroffenen Unternehmen die Registrierungs- und Meldepflichten vollständig in ihren Heimatstaaten erfüllen können und sich nicht, wie bisher, in mehreren Staaten registrieren müssen. Diesbezüglich hat die Analyse im Rahmen der Überprüfung der WEEE-Richtlinie ergeben, dass die unterschiedlichen Vorschriften für die Registrierung der Hersteller in den Mitgliedstaaten dazu führen können, dass die Wirtschaftsbeteiligten bis zu 27 verschiedene Registrierungsverfahren zu beachten haben. Dieser unnötige Verwaltungsaufwand soll beseitigt werden. Zur Durchsetzungskraft der bisherigen Richtlinie stellt die EU-Kommission fest, dass derzeit nur rund 65% der in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte getrennt gesammelt werden und weniger als die Hälfte Gegenstand einer Behandlung und Berichterstattung gemäß der Richtlinie sei. Die restlichen Geräte würden entweder nicht normgerecht behandelt oder illegal in Drittländer, unter anderem Nicht-OECD-Länder, ausgeführt. Da hierdurch das Risiko steige, dass gefährliche Stoffe in die Umwelt gelangen, darunter auch Stoffe mit hohem Ozonabbaupotenzial und hohem Erderwärmungspotenzial, enthält der Vorschlag eine Verschärfung der Anforderungen an die jährliche Inspektion von Elektroschrott-Behandlungsanlagen und an die Überwachung der grenzüberschreitenden Abfallverbringungen, insbesondere in Drittstaaten. Hierzu soll der Richtlinie ein neuer Anhang mit detaillierten Vorgabenhinzugefügt werden, um den derzeit hohen Anteil an Exporten drastisch zu verringern. Darüber hinaus sollen die Zieldefinitionen der Richtlinie überarbeitet werden. Ab dem Jahr 2016 soll eine Sammelquote von 65% vorgegeben werden, die sich an der in den letzten beiden Vorjahren durchschnittlich in Verkehr gebrachten Menge an Neugeräten orientiert. Diese soll das bisherige Ziel, in jedem Mitgliedstaat pro Einwohner und Jahr mindestens 4 kg „Elektroschrott“ einzusammeln, ersetzen, da die Analyse der EU-Kommission ergeben hat, dass diese Quote nicht die Volkswirtschaften der einzelnen Mitgliedsstaaten wiederspiegele. Hierdurch seien für einige Länder zu niedrige, für andere wiederum zu hohe Sammelziele festgelegt worden. Die neue Vorgabe soll einen besseren Anreiz für die Mitgliedstaaten setzen. Darüber hinaus soll geprüft werden, ob für Kühl- und Gefriergeräte ein spezifisches, ggf. noch höheres Sammelziel erforderlich erscheint. Auch die Verwertungsquoten sollen zur besseren Durchsetzung der Vorgaben um jeweils 5 % angehoben werden. Allerdings soll hierbei nunmehr auch die Wiederverwendung von Geräten berücksichtigt werden, was zurzeit noch nicht der Fall ist. Als weitere Neuerung sollen auch für medizinische Geräte vergleichbare Verwertungsquoten eingeführt werden.

Vorgesehene Änderungen der RoHS-Richtlinie

Mit der Überarbeitung der RoHS-Richtline, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und mit dem Ziel einer umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten die Vorgaben für die Stoffverbote des § 5 ElektroG enthält, verfolgt die Kommission vorrangig eine klarere Fassung und leichtere Handhabung der Richtlinie. Die verbesserte Durchsetzung auf nationaler Ebene, die Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie die Schaffung von Kohärenz mit anderen Rechtsakten der Gemeinschaft sind weitere Hintergründe der geplanten Novellierung. Der Vorschlag zur Änderung der RoHS-Richtlinie enthält zunächst einige Präzisierungen bzw. neu aufgenommene Begriffsbestimmungen, beispielsweise für die Begriffe „homogener Werkstoff“ und „medizinische Geräte“. Insgesamt sollen die Begrifflichkeiten an die Verwendung der Begriffe in anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, namentlich in den Bereichen „REACH“ (Verwendung von Stoffen) und „Ökodesign“ (Gestaltung von Elektro- und Elektronikgeräten), angepasst werden. Diese Harmonisierung der Begriffsbestimmungen soll mehr Rechtssicherheit schaffen. Der Geltungsbereich der Richtlinie soll einerseits auf medizinische Geräte sowie Kontroll- und Überwachungsinstrumente ausgedehnt werden, andererseits durch eine verbindliche Produktauflistung klarer gefasst werden. Dies soll durch zwei neue Anhänge geschehen, welche die breiten Produktkategorien sowie die von der Kommission abänderbaren verbindlichen Produktauflistungen enthalten. Von der Aufnahme der neuen Produktkategorien verspricht sich die Kommission eine weitere Verringerung der Mengen an schädlichen Stoffen, die aus den betreffenden Produkten in die Umwelt freigesetzt werden. Zur Vermeidung nachteiliger sozioökonomischer Auswirkungen erfolgt die Einführung der Stoffverwendungsverbote für die neuen Gerätekategorien stufenweise. So sollen die Stoffverwendungsverbote der RoHS-Richtlinie ab dem 01.01.2014 für medizinische Geräte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente allgemein gelten, ab dem 01.01.2016 für In-Vitro-Diagnostika und ab dem 01.01.2017 für Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie. Im Hinblick auf die von der Richtlinie vorgegebenen Stoffverbote wurde im Vorfeld des Vorschlages sowohl eine Reduzierung als auch eine Erweiterung der verbotenen Stoffe diskutiert. Letztlich enthält der Vorschlag jedoch weder neue Stoffverbote, noch wurde ein bereits bestehendes Verbot (hier wurde ausschließlich über den in Flammschutzmitteln eingesetzten Stoff Deca-BDE diskutiert) aufgehoben. Die von der Richtlinie vorgegebenen Höchstkonzentrationen in homogenen Werkstoffen bleiben für den Anwendungsbereich des deutschen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ebenfalls unverändert. Allerdings stellt der Richtlinienentwurf klar, dass die Erlaubnis zur Verwendung von nicht den Vorgaben der Richtlinie entsprechenden Ersatzteilen auf Geräte ausgedehnt werden soll, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens unter eine Ausnahmeregelung fielen, um die vorzeitige Außerbetriebnahme von Geräten zu vermeiden. Für die neuen Gerätekategorien enthält die Richtlinie zusätzlich einen Anhang mit besonderen Ausnahmevorschriften für solche Fälle, in denen eine Substitution der enthaltenen Stoffe zurzeit noch nicht durchführbar ist. Um die Kohärenz mit den Entwicklungen im Rahmen des Chemikalienrechts und entsprechende Synergieeffekte zu gewährleisten, soll außerdem ein Mechanismus zur Einführung neuer Stoffverbote eingefügt werden, der dem REACH-Verfahren entspricht. Grundsätzlich sollen Ausnahmeregelungen zu den Stoffverboten zukünftig auf maximal vier Jahre beschränkt werden, um den Anreiz für die Hersteller zur Ausschöpfung von Substitutionsmöglichkeiten zu erhöhen. Eine weitere Neuerung des Vorschlages ist insbesondere vor dem Hintergrund zivilrechtlicher Gewährleistungs- und Haftungsfragen von Bedeutung. Die Frage, wann ein Hersteller oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten in zivilrechtlicher Hinsicht die übliche Sorgfalt beachtet hat, um einen Verstoß gegen die Stoffverbote der RoHS-Richtlinie durch die von ihm hergestellten bzw. vertriebenen Produkte zu vermeiden, wird durch die bisherigen Vorgaben der RoHS-Richtlinie nicht beantwortet. Hierzu enthält der Vorschlag mit den Artikeln 7 und 8 zwei vollständig neue Regelungen, mit denen umfangreiche Pflichten zur Produktkonformitätsbewertung eingeführt werden sollen. Zu nennen sind hier insbesondere die verpflichtende Ausstellung einer EG-Konformitätserklärung, die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie routinemäßig vorzunehmende analytische Stichproben durch die Hersteller. Der Richtlinienentwurf stellt auch klar, dass technische Unterlagen sowie die EG-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen der betreffenden Elektro- oder Elektronikgeräte aufzubewahren sind.

Inkrafttreten, Ausblick

Offen ist bisher, wann die neuen Richtlinien nach Beratung in der neuen Legislaturperiode des Europäischen Parlaments letztendlich verabschiedet werden. Eine Umsetzung in nationales Recht hat für beide Richtlinien innerhalb von 18 Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttreten zu erfolgen. Wie der Ausblick auf die zur Zeit vorliegenden Vorschläge zeigt, würde es spätestens dann zu einschneidenden Änderungen des deutschen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes kommen. Auch wenn beide Vorschläge zumindest teilweise dazu geeignet sind, für mehr Rechtssicherheit zu sorgen und einige aktuelle ungeklärte Fragen verbindlich klarzustellen, wird es bei einer Umsetzung der neuen Vorgaben auch zu einer deutlichen Verschärfung der bisherigen Anforderungen kommen. So wird sich beispielsweise im Hinblick auf die neuen Vorgaben der RoHS-Richtlinie mit deren umfangreichen Pflichten zur Produktkonformitätsbewertung gerade für viele kleinere und mittelständische Unternehmen die Frage stellen, wie sie diese im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten noch erfüllen können. Insofern wäre eine Klarstellung in der Richtlinie wünschenswert, der zufolge sich ein verantwortlicher Hersteller, der sich zur Erfüllung seiner Produktkonformitätsverpflichtungen eines fachkundigen Dritten bedient, auf die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Verpflichtungen berufen kann. Zu bemängeln ist auch, dass der Vorschlag zur Änderung der WEEE-Richtlinie nach wie vor keine so genannte Kleinmengenregelung enthält, welche für das Eingreifen der Registrierungs- und Rücknahmepflichten eine Bagatellgrenze aufstellt. Die bisherigen Erfahrungen mit der Praxis haben gezeigt, dass die Kosten der Pflichtenerfüllung für kleinere Hersteller existenzbedrohend sein können und dass ausländische Hersteller mit kleineren Marktanteilen sich zu nehmend aus dem deutschen Markt zurückziehen. Es bleibt abzuwarten, wie die beiden Richtlinien-Vorschläge in der Beratung des Europäischen Parlaments bewertet werden.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Altpapierstreit

Am 18.06.2009 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass private Haushaltungen ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile (insbesondere des Altpapiers) grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, also den kommunalen Betrieben, zu überlassen haben und nicht befugt sind, mit der Verwertung solcher Bestandteile „Dritte“ zu beauftragen (Az.: 7 C 16.08). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Eine abschließende Analyse der Entscheidung ist daher derzeit nicht möglich. Eine erste Bewertung kann auf der Grundlage der diesbezüglichen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 36/2009 vom 18.06.2009 erfolgen. Danach dürfte das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 18.06.2009 den „Kampf ums Altpapier“ grundsätzlich zu Gunsten der Kommunen entschieden haben. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es im Wesentlichen um die Auslegung von § 13 Abs. 1 Satz 1 a.E. KrW-/AbfG sowie § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG.

1. Gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 a.E. KrW-/AbfG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nicht zur Überlassung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, soweit sie zu einer Verwertung in der Lage sind oder diese beabsichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht legt diese Bestimmung so aus, dass die Überlassungspflicht nur für die Teile des Hausmülls entfällt, zu deren Verwertung die Abfallbesitzer oder Erzeuger persönlich – also ohne Beauftragung eines Dritten – beispielsweise im Falle der Eigenkompostierung in der Lage sind. Die Vorinstanz hatte sich insoweit noch auf den Standpunkt gestellt, dass die Besitzer des Hausmülls zur Verwertung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 a.E. KrW-/AbfG bereits in der Lage seien, wenn ein beauftragter Dritter für diese die Verwertung ausführe. Legt man die Pressemitteilung Nr. 36/2009 zugrunde, hat das Bundesverwaltungsgericht diese enge Auffassung aus der Systematik des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und aus dessen Zweck, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Abfällen sicher zu stellen, abgeleitet. Bei privaten Haushalten – so die Pressemitteilung – rechtfertige diese Zielsetzung anders als bei verwertbarem Müll aus anderen Herkunftsbereichen die grundsätzliche Zuweisung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Wäre eine – auch die Entstehungsgeschichte des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht zu entnehmende – Abkehr von diesem tradierten Entsorgungssystem beabsichtigt gewesen, hätte es einer deutlichen gesetzlichen Regelung bedurft, so die Leipziger Richter in ihrer Pressemitteilung.

2. Während die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Punkt nicht wirklich überrascht, so erstaunen doch die Ausführungen zu § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG. Nach dieser Vorschrift besteht die Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht über wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht – ausweislich der Pressemitteilung – erheblich enger gefasst als die Vorinstanz sowie die überwiegende Mehrheit der dazu bislang ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. In der Pressemitteilung heißt es dazu: „Der Sammlungsbegriff des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes schließt Tätigkeiten aus, die auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushalten nach Art eines Entsorgungsträgers in dauerhaften festen Strukturen gegen Entgelt abgewickelt werden. Ferner stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung nicht erst bei einer Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems, sondern auch schon dann entgegen, wenn die Sammlungstätigkeit nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht.“ Zur Prüfung, ob diese Voraussetzungen in dem streitgegenständlichen Fall vorliegen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein als Vorinstanz zur weiteren tatsächlichen Feststellung zurückverwiesen.

3. Eine abschließende Bewertung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2009 ist erst möglich, wenn die Urteilsgründe vorliegen. Damit ist in den nächsten Wochen zu rechnen. Ausgehend von der Pressemitteilung dürfte allerdings absehbar sein, dass eine Vielzahl der in den vergangenen Monaten angezeigten Sammlungen heute nicht mehr zulässig wären bzw. sind und den Kommunen insoweit neue Handlungsspielräume eröffnet werden. Nach sorgfältiger Analyse der Urteilsgründe wird zu prüfen sein, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. dessen Auslegung des § 13 KrW-/AbfG die durch das Europäische Recht gesetzten Grenzen einhält. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die gemeinschaftsrechtlichen Prinzipien der Autarkie und Nähe, die die nationalen Überlassungspflichten tragen, nur für Abfälle zur Beseitigung und für gemischte Siedlungsabfälle (AVV-ASN 20 03 01) aus privaten Haushaltungen zur Verwertung gelten. Sollten die Urteilsgründe die Pressemitteilung bestätigen, dürfte das Bundesverwaltungsgericht daher mit seiner Auslegung die Grenzen des EG-Rechts überschritten haben. In diesem Fall wäre die Grundfreiheit des freien Warenverkehrs verletzt, weil die weite Auslegung der Überlassungspflichten durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr von den diesbezüglichen – in der EG-Abfallverbringungsverordnung und der EG-Abfallrahmenrichtlinie sowie Art. 86 Abs. 2 EG enthaltenen – Einschränkungen dieser Grundfreiheit gedeckt wäre. In diesem Fall könnte das aufgrund der Rückverweisung wieder zuständige Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 234 EG um Vorabentscheidung und entsprechende Klarstellung ersuchen. Daneben ist eine Beschwerde bei der EG-Kommission denkbar. Vielleicht fasst sich aber auch der nationale Gesetzgeber ein Herz und korrigiert die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei der anstehenden Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in einer Weise, die die Interessen der kommunalen und der gewerblichen Unternehmen unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angemessen zum Ausgleich bringt.

Quelle: Köhler & Klett Rechtsanwälte

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IWU-Seminar zum „Aktuellen Wasserrecht" mit großer Nachfrage

Am 06. Mai 2009 konnte Rechtsanwalt Herr Dr. Till Elgeti, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwälte Wolter Hoppenberg mit Sitz in Hamm als Referent gewonnen werden.

Die knapp 20 Teilnehmer aus Verwaltung und Wirtschaft aus dem ganzen Bundesgebiet, wollten informiert werden, welche Neuerungen und praktische Auswirkungen, nach dem Scheitern des UGB, im Wasserrecht zu erwarten sind. Thematisiert wurde das neue Wasserhaushaltsgesetz, welches für alle Länder einheitliche Regelungen in der Wasserwirtschaft einführt. Herr Dr. Elgeti betonte, dass das neue WHG systematisch die Regelungen des alten Teil 2 des UGB aufnimmt und ergänzt diese um neue Vollregelungen des Bundes. Desweiteren werden auch die weiteren „Tochterrichtlinien“ der europäischen Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt. Auch die Hochwasserschutzrichtlinie von 2007 ist vom Gesetzgeber umzusetzen. Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme müssen 2009 fertig gestellt werden und beinhalten neue Rahmenbedingungen für die kommunale Planung und wasserwirtschaftliche Gestaltung. Alle Entwicklungen im Wasserrecht und auch im Naturschutzrecht wurden zusammen mit der aktuellen Rechtsprechung durch Herrn Dr. Till Elgeti erläutert.

"Die Seminarteilnehmer aus Verwaltung und Wirtschaft müssen im Wasserrecht auf dem Laufenden bleiben und das geltende Recht in verschiedenster Art anwenden. Sie müssen in verständlicher Weise die aktuellen Neuerungen im Wasserrecht mit ihrer Bedeutung für ihre tägliche Arbeit kennen lernen." so Dr. Elgeti.

Das Seminar gab damit einen gezielten Einblick in Neuerungen und praktische Auswirkungen des aktuellen Wasserrechts, um auf die künftigen Entwicklungen vorbereitet zu sein.

Weiteres großes Interesses bestand zum Thema Berg- und Wasserrecht, welches ebenfalls von Herrn Dr. Elgeti in einem Seminar am 20.04.2009 mit dem Institut für Wirtschaft und Umwelt (IWU) mit 16 Teilnehmern veranstaltet wurde und ein voller Erfolg war.

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IWU-Rechtsseminar zum „Umweltstrafrecht §§324 ff. StGB - Straftaten gegen die Umwelt" findet große Resonanz

Am 03. März 2009 veranstaltete das IWU das Rechtsseminar „Umweltstrafrecht §§324 ff. StGB - Straftaten gegen die Umwelt".

Als Referentin konnte Frau Staatsanwältin Petra Hagemann vom Umweltdezernat der Staatsanwaltschaft Magdeburg gewonnen werden.

Vor zahlreichen Seminarteilnehmern aus Verwaltung und Wirtschaft wurden die Aussagepflicht bei Ermittlungen, die verschiedenen Formen der Täterschaft sowie die Rechtsmittel von Behörden und der Staatsanwaltschaft geschildert.

Im Mittelpunkt stand der § 324 StGB, welcher Anhand von tatsächlichen Umweltdelikten, aus den Bereichen Gewässerverunreinigung, Bodenverunreinigung, Lärm und Erschütterungen, Umgang mit gefährlichen Abfällen sowie dem unerlaubten Betreiben von Anlagen, den Übergang von Ordnungswidrigkeiten zu Straftatbeständen erläuterte.

Das Seminar gab damit einen gezielten Einblick in das Verhältnis von Ordnungswidrigkeitenrecht zum Straftatenrecht nach dem StGB im Wasser-, Abfall- und Umweltrecht.

Großes Interesse bestand, ebenfalls von Frau Hagemann referiert, zum Thema Abwasserproblematik zu einem ähnlichen Seminar, welches am 02.04.2009 mit dem Titel "Abwasser und seine mögliche strafrechtliche Relevanz" statt fand.

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Schulung "Maßnahmen nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen" im Landkreis Prignitz

Am 22.09.2008 veranstaltete der Landkreis Prignitz in Zusammenarbeit mit dem Institut für Wirtschaft und Umwelt e.V. eine Inhouse-Schulung in Perleberg.

Für die Thematik "Maßnahmen nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen" konnte als fachliche Kompetenz Herr Dieter Quantz gewonnen werden.

Das 15 Teilnehmer starke Auditorium setzte sich, aus Mitarbeitern des Landkreises Prignitz der Sachbereiche Natur- und Gewässerschutz sowie Abfallwirtschaft/ÖPNV zusammen.

Nach den einführenden Worten von Herrn Markus Blaschyk (IWU Magdeburg) wurden die Themen wie: Was sind Gefahrstoffe und wassergefährliche Stoffe?, Überblick über Gesetzliche Regelungen im Hinblick auf Havarien wassergefährlicher Stoffe/ Gefahrstoffe, Sofortmaßnahmen sowie den Arbeitsschutz und technische Sicherheit bei Havarien durch den Referenten Herrn Dieter Quantz auf den aktuellsten Stand gebracht.

Der Referent informierte die Teilnehmer/innen anschaulich und umfangreich über die gesetzlichen und technischen Vorgaben. Angedacht ist ebenfalls eine weiterführende Veranstaltung, bei welcher in Workshop-Form, Maßnahmen nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen mittels Fallbeispielen exerziert werden.

Das Institut für Wirtschaft und Umwelt bedankt sich bei Herrn Dieter Quantz, Herrn Bernd Lindow sowie Herrn Thomas Neumann für die Möglichkeit der Durchführung der Schulung sowie die angenehme Zusammenarbeit.

Zusatz der Verantwortlichen des Landkreises: „Für den Landkreis Prignitz stellte diese Form der Weiterbildung wirtschaftliche Vorteile sowie ausgemachte Effizienz dar, da beide Fachbereiche zusammen und gleichzeitig geschult wurden.“

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Schulung "Sachkunde für den Betrieb, die Kontrolle und Wartung von Abscheideranlagen für Fette" beim Zweckverband in Grevesmühlen

Am 26.05.2008 veranstaltete der Zweckverband Grevesmühlen in Zusammenarbeit mit dem Institut für Wirtschaft und Umwelt e.V. eine Inhouse-Schulung in Grevesmühlen.



Für die Thematik "Sachkunde für den Betrieb, die Kontrolle und Wartung von Abscheideranlagen für Fette" zum Erwerb des Sachkundenachweises gemäß EN 1825-1 und EN 1825-2 in Verbindung mit DIN 4040-100 konnte als fachliche Kompetenz Herr Dr.-Ing. Jürgen Hinrichsen gewonnen werden.






Das über 20-Teilnehmer starke Auditorium aus dem Bereich der Entsorgung wurde, nach den einführenden Worten von Abteilungsleiter Betrieb des Zweckverbandes Herrn Bruno Jürß sowie Kundenbetreuer Herrn Hagen Dillmann, zu Themen wie wasser- und satzungsrechtliche Anforderungen an den Betrieb von Fettabscheideranlagen, technische Anforderungen an Fettabscheider nach EN 1825 und DIN 4040-100, wasserrechtliche und technische Anforderungen an den Betrieb von Fettabscheideranlagen sowie Hinweisen zur Generalinspektion durch den Referenten Herrn Dr.-Ing. Jürgen Hinrichsen auf den aktuellsten Stand gebracht.

Der Referent informierte die Teilnehmenden umfangreich und anschaulich über die gesetzlichen und technischen Anforderungen an den Betrieb von Fettabscheideranlagen.

Abgerundet wurde die Fachveranstaltung durch die Einübung des Erlernten unter Praxisbedingungen an einer realen Fettabscheideranlage in einer Großküche in Grevesmühlen.

Das Institut für Wirtschaft und Umwelt IWU Magdeburg bedankt sich bei Herrn Dr.-Ing. Jürgen Hinrichsen, Herrn Bruno Jürß sowie Herrn Hagen Dillmann für die angenehme und professionelle Zusammenarbeit.

Weitere Informationen zum Zweckverband Grevesmühlen finden Sie unter:

www.zweckverband-gvm.de


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Das Institut für Wirtschaft und Umwelt e. V. - Partner der Umweltallianz Sachsen-Anhalt
Umweltallianz-Newsletter

Das IWU bietet Mitgliedern der Umweltallianz einen Rabatt von 10 % auf die Teilnahme an Fachseminaren und Inhouse-Schulungen. Das Angebot ist vornehmlich auf die Weiterbildung von Fach- und Führungskräften in mittelständischen Unternehmen der Wirtschaft ausgerichtet.

Weitere Informationen zur Umweltallianz erhalten Sie unter: www.Umweltallianz.Sachsen-Anhalt.de






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Veranstaltungsreihe "Herausforderung Umweltgesetzbuch (UGB)"

Das Institut für Wirtschaft und Umwelt (IWU) nahm die erste bundesweite Konferenz zum ersten Referentenentwurf vom Dezember 2007 in Magdeburg zum Anlass, für das Jahr 2008 eine Seminarreihe zum UGB zu konzipieren. Gegenstand der Seminarreihe sind das neue Anlagenzulassungsrecht im UGB (Stichwort: „Integrierte Vorhabengenehmigung“) sowie die neuen Regelungen im Bereich „Wasserwirtschaft“ und „Naturschutz“. Die ersten Veranstaltungen führte das IWU bereits vor der Sommerpause mit großem Erfolg und reger Beteiligung durch. Dazu hatte das IWU den renommierten Rechtsanwalt, Herrn Stefan Kopp-Assenmacher, aus der Kanzlei Köhler & Klett Rechtsanwälte in Berlin gewonnen. Der Referent stellte anhand der aktuellen UGB-Entwürfe des Bundesumweltministeriums (BMU) vom 20. Mai 2008 das Konzept einer Kodifikation des Umweltrechts in einer Reihe von Gesetzbüchern vor. Derzeit liegen fünf „Bücher“, namentlich zum Anlagenzulassungsrecht, Wasser- und Naturschutzrecht, Klimaschutzrecht und zum Recht der nicht ionisierenden Strahlung vor. Den Entwurf für ein bislang vorgesehenes sechstes Buch zu den „Erneuerbaren Energien“ hat das BMU zurückgezogen.

Ausführlich erläuterte Herr Kopp-Assenmacher die Inhalte der neuen Integrierten Vorhabengenehmigung sowie der neuen wasserwirtschaftlichen und naturschutzrechtlichen Regelungen und stellte anhand einer Reihe von praktischen Beispielen die Auswirkungen des geplanten neuen Rechts für die gewerbliche Wirtschaft und die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden dar. Als besonders anregend empfanden zahlreiche Teilnehmer dabei auch den intensiven Austausch zwischen Vertretern der Verwaltung und Vertretern aus der Wirtschaft. Dabei wurde auch die große Bedeutung und Notwendigkeit weiterer Seminare zum UGB hervorgehoben. Das IWU als Plattform für die fachliche Fortbildung und den Gedankenaustausch zwischen Verwaltung und Wirtschaft trägt wesentlich hierzu bei.

Aufgrund des großen Interesses führt das IWU daher die Reihe „Herausforderung Umweltgesetzbuch“ am 16. und 29. September 2008 sowie am 13.10.2008 fort.

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